Kapitel 11 – Crowdwork mit Auslandsbezug

Anwendbares Recht und Gerichtsstände

Dr. Wolfgang Kozak

Inhaltsverzeichnis

Gerade das plattformbasierte Arbeiten insbesondere in seiner virtuellen Form ermöglicht viel schneller und leichter als bei der traditionellen Arbeitsverrichtung das Entstehen internationaler Vertragsbeziehungen. Welches nationalstaatliche Recht bei einer solchen Beziehung zur Anwendung kommt, regelt das internationale Privatrecht; vor welchem Gericht geklagt werden kann, das internationale Gerichtsstandsrecht.

Liegen Gerichtsstand und somit der Ort der Entscheidung und Vollstreckungsort in verschiedenen Staaten, sind internationale Abkommen zur Entscheidungsvollstreckung notwendig, dass Exekution geführt werden kann.

Zur Verdeutlichung der in diesem Beitrag angesprochenen Fragen sollen folgende Beispiele dienen (die Darstellung der Rechtsfolgen findet sich bei den jeweiligen Abschnitten):

Beispiel 1: A erbringt auf Basis eines Arbeitsvertrages Arbeitsleistungen für die Plattform make your fortune. Der Sitz der Arbeitgeberin liegt in London, Großbritannien. A erbrachte die geforderte Arbeitsleistung in Wien. A erhielt den Zuschlag für die Erstellung eines Bauplanes für 3D-Hobby-Drucker für eine Gegenleistung von 500 Euro. Als Rechtswahl wurde englisches Recht vereinbart, eine Gerichtsstandsvereinbarung lautete auf den ausschließlichen Gerichtsstand London. Nach Übersenden der fertigen Pläne kam kein Kontakt mehr mit der Plattform zustande, das vereinbarte Entgelt wurde nicht überwiesen.

Bei diesem Sachverhalt stellen sich nun die Fragen

  • nach dem anwendbaren Recht,
  • wo A ihren Anspruch einklagen kann bzw
  • wo eine eventuelle Exekution möglich wäre.

Noch komplizierter wird es, wenn der Sitz der Plattform als Vertragspartnerin und präsumptive beklagte Partei nicht in einem EU-Mitgliedstaat liegt. In diesem Fall sind die unionsrechtlichen Zuständigkeitsnormen nicht anwendbar. Es muss in den nationalen Rechtsordnungen nach einer Lösung gesucht werden. So unterscheiden sich die Rechtsfolgen zu obigem Sachverhalt bereits entscheidend, wenn der Sitz der Plattform in den USA, im Silicon Valley, statt in London liegt.

Beispiel 2: A erbringt Arbeitsleistungen auf Basis eines Arbeitsvertrages für die Plattform make your fortune. Der Sitz der Arbeitgeberin liegt im Silicon Valley, USA. A erbrachte die geforderte Arbeitsleistung in Wien. A erhielt den Zuschlag für die Erstellung eines Bauplanes für 3D-Hobby-Drucker für eine Gegenleistung von 500 US-Dollar. Als Rechtswahl wurde kalifornisches Recht vereinbart, eine Gerichtsstandsvereinbarung lautete auf den ausschließlichen Gerichtsstand in San José. Nach Übersenden der fertigen Pläne kam kein Kontakt mehr mit der Plattform zustande, das vereinbarte Entgelt wurde nicht überwiesen.

1. Was ist internationales Privatrecht?

Als internationales Privatrecht (IPR) werden jene Rechtsnormen bezeichnet, die bei internationalen Sachverhalten regeln, welches nationale Recht insgesamt oder in Teilbereichen zur Anwendung kommen soll.[1]Vgl Czernich/Heiss, EVÜ – Das Europäische Schuldvertragsübereinkommen (1999) Einleitung Rz 3. Grundsätzlich sind bzw waren dies Kollisionsnormen, die dem nationalen Recht der jeweiligen Staaten entstammen bzw entstammten. Es herrschte daher Rechtszersplitterung. Die Europäischen Gemeinschaften (EG) setzten ab 1967 Initiativen, dieses Kollisionsrecht für die Mitgliedstaaten der mittlerweile zur Union gewordenen Gemeinschaft zu vereinheitlichen.[2]Verschraegen in Rummel, ABGB3 Vor Art 1 EVÜ Rz 1 (Stand 01.2004, rdb.at). Der vorläufige Abschluss dieser Vereinheitlichungstendenz fand sich in der Erlassung einer Kollisionsnormenverordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, der sogenannten Rom I-Verordnung (in der Folge kurz Rom I-VO) die unmittelbar ihre Rechtswirkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten entfaltet.[3]Rom I-VO: VO (EG) 2008/593, ABl L 2008/177, 6; Kühteubl/Kozak, Arbeitnehmerentsendung (2010) Rz 4. Kollisionsnormen finden sich für alle Rechtsgebiete des Privatrechts. Da plattformbasiertes Arbeiten typischerweise unter die vertraglichen Schuldverhältnisse in Zivilsachen eingeordnet wird, finden in weiterer Folge nur die in diesem Bereich maßgeblichen Kollisionsregeln Beachtung.

Trotz des nationenübergreifenden Phänomens des plattformbasierten Arbeitens kann aus Umfangsgründen in diesem Beitrag aber nur auf die Unionsrechtslage der Rom I-VO eingegangen werden. Ist ein/eine VertragspartnerIn außerhalb eines Mitgliedstaates der Union zu lokalisieren, ist zu prüfen, inwieweit die Kollisionsnormen der Rom I-VO weiterhin zur Anwendung kommen bzw sonstige völkerrechtliche Verträge oder drittstaatliche Kollisionsnormen zu beachten sind, die auch auf Recht außerhalb der Union verweisen können. Wie komplex sich solche Sachverhalte entwickeln können, zeigt auch die Tatsache von Staaten, die keine einheitliche Rechtsordnung haben, sondern sogenannte Mehrrechtsstaaten sind wie Großbritannien oder die USA. Zusätzlich stellt sich dann auch das Problem des Zugangs des Rechts, wenn Staaten kein international zugängliches Rechtsinformationssystem bieten, oder/und aufgrund verschiedener Rechtssysteme (zB dem Case-law-System) nur eine im Vergleich zu zentraleuropäischen Rechtsordnungen (zB von Österreich oder Deutschland) geringe Dichte von Gesetzen aufweisen.

2. Anwendung der unionsrechtlichen Kollisionsnormen

2.1 Vorliegen eines internationalen Sachverhaltes

Kollisionsnormen können grundsätzlich nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein staatsgrenzenüberschreitender, also ein internationaler Sachverhalt vorliegt.[4]Vgl zum EVÜ Czernich/Heiss, EVÜ – Das Europäische Schuldvertragsübereinkommen (1999) Art 1 Rz 5; Art 1 Abs 1 Rom I-VO. Dies ist auch für den Anwendungsbereich der Rom I-VO ausdrücklich in dieser Weise normiert. Für das Vorliegen eines internationalen Sachverhaltes reicht es beispielsweise aus, dass der (Wohn-)Sitz der VertragspartnerInnen und der regelmäßige Arbeitsort in verschiedenen Staaten liegt. Hierbei kommt es jedoch auf den Ort der faktischen Arbeitsleistung an und nicht auf jenen Ort, an welchem diese wirksam wird. Auch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten können eine ausreichende Auslandsberührung in vertraglichen Zivil- und Handelsrechtssachen darstellen,[5]Verschraegen in Rummel, ABGB3 Art 1 EVÜ Rz 2. wobei zu beachten ist, dass bei Sachverhalten, die sich im selben Gerichtsstaat verwirklichen, keine Auslandsberührung im Sinne der unionsrechtlichen Kollisionsnormen gegeben ist.[6]Verschraegen in Rummel, ABGB3 Art 1 EVÜ Rz 2. Einen Spezialfall stellt die Rechtswahl im Rahmen eines Vertrages dar, die zwar eine Anwendung der Kollisionsnormen begründet,[7]Vgl Ganglberger, Der Übergang vom IPRG zum EVÜ bei Arbeitsverhältnissen mit Auslandsbezug (2001) 123 f. aber bei ansonsten fehlendem Auslandsbezug nur eingeschränkte Rechtsfolgen (bei Vornahme eines Günstigkeitsvergleiches nur in Bezug auf die einzelnen Normen) auslöst. Dies wird als Rechtswahl bei reinem Inlandsbezug bezeichnet.

Ist eine ausreichende Auslandsberührung gegeben, dann sind die maßgeblichen Kollisionsnormen – insbesondere die Rom I-VO – zu beachten.

Rechtsfolge der unionsrechtlichen Kollisionsnormen ist die endgültige Zuweisung des Sachverhaltes an eine bestimmte Rechtsordnung. Sonstige innerstaatliche Kollisionsnormen konnten und können auch Rück- bzw Weiterverweisungen vorsehen. Aufgrund der Rechtszersplitterung von internationalen Privatrechten außerhalb des Unionsrechts kann zur geforderten Stärke der Auslandsbeziehung eines Sachverhaltes im Rahmen des internationalen Privatrechts von Drittstaaten keine generelle Aussage getroffen werden.

2.2 Räumlicher Geltungsbereich der Rom I-VO

Liegt ein ausreichender internationaler Bezug eines Sachverhaltes vor, muss jedoch, damit die Rom I-VO zur Anwendung kommt, der Sachverhalt in einem Mitgliedsstaat geltend gemacht (dh eingeklagt) werden, oder das IPR eines Drittstaates auf die Kollisionsnormen der Rom I-VO verweisen. Der Anwendung der Kollisionsnormen kommt daher in Bezug auf den Ort der Geltendmachtung bzw der Rechtsbetrachtungen relativer Charakter zu. Ist die Rom I-VO anwendbar, kommt ihr ohne Gegenseitigkeitserfordernis gegenüber Drittstaaten eine universelle Geltung zu. Solange CrowdworkerInnen in einem EU-Mitgliedstaat klagen bzw geklagt werden, findet immer die Rom I-VO Anwendung.[8]Jan van Hein in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Einl Rom I-VO Rz 33; zu unterscheiden davon ist die Frage, ob in einem Mitgliedstaat der Union überhaupt geklagt werden kann (siehe Abschnitt „Internationale Gerichtszuständigkeit“). Festzuhalten ist, dass die Rom I-VO nicht auf die EWR-Staaten Island, Lichtenstein und Norwegen anzuwenden ist.[9]Jan van Hein in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Art 1 Rom I-VO Rz 74. Daher wird, falls Klage in diesen Staaten geführt wird, das anzuwendende Recht nicht nach dieser Unions-VO, sondern nach dem jeweils national anzuwendenden internationalen Privatrecht bestimmt.

2.3 Sachlicher Anwendungsbereich der Rom I-VO

Wie bereits unter Abschnitt „Was ist internationales Privatrecht?“ ausgeführt, regeln die Kollisionsnormen der Rom I-VO vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelsrechtssachen. Grundsätzlich sind unter diesem Überbegriff alle jene Verträge zu subsumieren, die für eine Regelung plattformbasierten Arbeitens infrage kommen können.

2.4 Sondernormen für Arbeitsverträge

Die unionsrechtlichen Kollisionsnormen sehen unterschiedliche Regelungen für spezifische Vertragstypen und Geschäfte vor. Ansatzpunkt für diese Sonderregeln ist typischerweise das Ziel, regelmäßig schwächere VertragspartnerInnen vor Übervorteilung zu schützen. So wurde das Kollisionsrecht zB für VerbraucherInnen- und Arbeitsverträge spezifisch unter Beachtung des VerbraucherInnen- bzw ArbeitnehmerInnenschutzes ausgestaltet.[10]Vgl bereits zum EVÜ Czernich/Heiss, EVÜ – Das Europäische Schuldvertragsübereinkommen (1999) Art 6 Rz 1.

Da die Anwendung der Sondernormen für VerbraucherInnen in gegenständlichem Zusammenhang auszuschließen ist,[11]Risak, Crowdwork, ZAS 2015/3, 17. bleibt das Vorliegen einer ArbeitnehmerInneneigenschaft zu prüfen, um feststellen zu können, ob die Sondernormen von Art 8 ff Rom I-VO zur Anwendung kommen. Der ArbeitnehmerInnenbegriff der Rom I-VO ist autonom, das bedeutet nur unter Beachtung des Unionsrechts einheitlich auszulegen.[12]Junker, Einflüsse des europäischen Rechts auf die personelle Reichweite des Arbeitnehmerschutzes – Der Arbeitnehmerbegriff in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, EuZA 2/2016, 86; zuletzt EuGH 09.2015, Rs C-47/14, Spies v. Büllesheim, ECLI:EU:C:2015:574 Rz 36 f.

Das Unionsrecht selbst definiert jedoch keinen eigenen einheitlichen ArbeitnehmerInnenbegriff. Art 45 AEUV bzw dessen Vorgängerbestimmung verwenden lediglich den Begriff ArbeitnehmerIn in Bezug auf das Recht der Freizügigkeit. Es ist daher auf die Judikatur des EuGH zurückzugreifen, um eine Prüfungsmodalität bzw Begriffsdefinition für Inhalt und Reichweite festmachen zu können.[13]Vgl unter Anführung der Judikatur: Windisch-Graetz in Mayer/Stöger, EUV/AEUV, Art 45 AEUV Rz 9 ff (Stand: August 2012, at). Junker weist jedoch zu Recht darauf hin, dass eine einheitliche Auslegung des ArbeitnehmerInnenbegriffes noch nicht bedeutet, dass im Unionsrecht ein einheitlicher ArbeitnehmerInnenbegriff existiert.[14]Junker, EuZA 2016, 190. Es muss deshalb ermittelt werden, welche Auslegung im Zusammenhang mit welchem ArbeitnehmerInnenbegriff den unionsrechtlichen Sonderkollisionsnormen zugrunde liegt.

2.4.1 Unionsrechtlicher ArbeitnehmerInnenbegriff

Grundsätzliches: In letzter Zeit äußerte sich der EuGH zum ArbeitnehmerInnenbegriff der EuGVVO.[15]EuGH, Spies v. Büllesheim. Da dieser derselbe Begriff ist, wie er der Rom I-VO zugrunde liegt, kann auf diese Judikatur zurückgegriffen werden.[16]Junker, EuZA 2016, 186; Mankowski in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Art 18 Brüssel I-VO Rz 3.

Nach den Ausführungen des Gerichtshofes ist dann im Bereich des Kollisionsrechtes der ArbeitnehmerInnenbegriff erfüllt, wenn

  • Leistungen aufgrund von Weisungen durch eine bestimmte Zeit erbracht werden,
  • eine Vergütung als Gegenleistung bestimmt ist sowie
  • eine dauerhafte Beziehung zwischen den Beteiligten bestand, durch die eine Eingliederung in den Betrieb erfolgte.

Der EuGH weist darauf hin, dass gerade das Unterordnungsverhältnis im Einzelfall anhand „aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen“,[17]EuGH, Spies Büllesheim, unter Verweis auf EuGH 09.07.2015, Rs C-229/14, Balkaya, ECLI:EU:C:2015:455 Rz 37 (zu Massenentlassungs-RL) und in weiterer Folge auf EuGH 11.11.2010, Rs 232/09, Danosa, ECLI:EU:C:2010:674 Rz 46 (zum Mutterschutz). also in einem beweglichen System das Vorliegen einer unionsrechtlichen ArbeitnehmerInneneigenschaft geprüft werden muss.

Die Anforderungen, die an den ArbeitnehmerInnenbegriff im Rahmen des Kollisionsrechtes vom EuGH gestellt werden, gehen also über die Kernelemente der sogenannten „Lawrie-Blum-Formel“[18]Junker, EuZA 2016, 198.hinaus, da nun zusätzlich eine dauerhafte Beziehung bestehen muss, die zu einer Eingliederung in den Betrieb führt.[19]Ebenso Junker, EuZA 2016, 191.

Zu beachten ist, dass dieser Rückgriff des EuGH auf eine ältere Judikatur[20]EuGH 15.01.1987, Rs C-266/85, Shenavai, ECLI:EU:C:1987:11, Rn 16. zwei Elemente enthält (die durch die Konjunktion „und“ verbunden sind): (1.) Jenes der Eingliederung in den Betrieb, das jedenfalls funktional aufgefasst werden kann, sowie die (2.) Art der Beziehung des Arbeitsvertrages, die (für die Beurteilung der Zuständigkeit) den räumlichen Bezugspunkt der Tätigkeit definiert. In dieser Lesart ist der kollisionsrechtliche ArbeitnehmerInnenbegriff jedenfalls nicht enger als der österreichische aufzufassen. Und dieser würde, wenn man auf die virtuelle organisatorische Eingliederung in eine Plattform abstellt, auch in diesem Bereich zur Anwendung kommen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Anwendung auf Crowdworksachverhalte: Damit die besonderen Kollisionsnormen für Personen des plattformbasierten Arbeitens zur Anwendung kommen, sind also folgende Sachverhaltselemente Voraussetzung:

  • Erbringung einer Leistung aufgrund eines Unterordnungsverhältnisses,
  • aufgrund einer Vergütung und
  • im Rahmen einer dauerhaften Beziehung,
  • die im Rahmen der (virtuellen) Eingliederung in den Betrieb (die Plattformorganisation) erfolgte.

In diesem Zusammenhang ist zusätzlich auf die zum österreichischen Betriebsverfassungsrecht hinsichtlich Betriebszugehörigkeit zu einem traditionellen Betriebsbegriff ergangene Judikatur bei internationalen Sachverhalten zu verweisen. So bleibt nach Rechtsansicht des OGH die Betriebszugehörigkeit bei einer Entsendung erhalten, wenn eine entsprechend enge Beziehung durch moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten wird.[21]OGH 03.1997, 9 ObA 88/97z; Kühteubl/Kozak Arbeitnehmerentsendung, Rz 419 f. Umgelegt auf die Organisation plattformbasierten Arbeitens bedeutet dies, dass bei einer entsprechend engen Einbindung trotz dislozierter Einzelarbeitsplätze eine enge Beziehung und Eingliederung entstehen kann.

Inwieweit konkrete Sachverhalte wie zB die Leistungserbringung zu beurteilen ist, siehe Beitrag „Virtuelles Crowdwork: Clickworker“ und Beitrag „Transportdienstleistungen: Uber“.

Diese Rechtsauffassung ist hinsichtlich des Schutztelos der arbeitsrechtlichen Kollisionsnormen jedenfalls auch beim kollisionsrechtlichen ArbeitnehmerInnenbegriff zu beachten.[22]Vgl Erwägung 35 der Rom I-VO.

2.4.2 Funktionaler ArbeitgeberInnenbegriff

Inwieweit sowohl der nationale traditionelle als auch der vom EuGH entwickelte ArbeitnehmerInnenbegriff die Entwicklung des plattformbasierten Arbeitens auffangen kann, ist noch nicht absehbar, da eine Weiterentwicklung dieses Begriffs höchstwahrscheinlich nur durch Richterrecht geschehen wird. Aufgrund der Auflösung traditioneller Arbeitsformen sollte aber bei der Annahme von ArbeitnehmerInneneigenschaft auf die geänderten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedingungen Rücksicht genommen und der ArbeitnehmerInnenbegriff an die neuen Gegebenheiten angepasst werden, auch wenn dafür die traditionellen Prüfansätze aufgegeben bzw überwunden werden müssen. Gerade traditionelle Betriebsbegriffe, die auf eine räumlich abgegrenzte Einheit,[23]Vgl Gahleitner in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht II5 (2015) § 34 Rz 1. eine Arbeitsstätte, abstellen, sind den neuen Anforderungen anzupassen. Gänzlich andere Ansätze bietet eine funktionale Betrachtungsweise für das Feststellen der ArbeitgeberInneneigenschaft, wie sie von Prassl entwickelt wurde.[24]Prassl, The Concept of the Employer (2015); für Crowdworksachverhalte angewendet in Prassl/Risak, Uber, Taskrabbit, and : platforms as employers? Rethinking the legal analysis of crowdwork, Comparative Labour Law and Policy Journal 2016, 646 ff. Nach dieser Theorie wird auf folgende ArbeitgeberInnenfunktionen abgestellt:

  • Begründung und Beendigung des Vertragsverhältnisses,
  • Recht auf Leistungserbringung und Recht auf deren Ergebnisse,
  • Bereitstellung von Arbeit und Bezahlung des Arbeitsentgelts,
  • Management des unternehmensinternen Markts, in Form von Koordination und Kontrolle aller Produktionsfaktoren, einschließlich der Möglichkeit der Bestimmung der Art der Leistungserbringung,
  • Management des unternehmensexternen Marktes und Tragung des Unternehmerrisikos[25]Vgl auch Anführung bei Schörghofer, Grenzfälle der Arbeitskräfteüberlassung – langfristige Überlassung, Payrolling und die Abgrenzung vom Werkvertrag (2015) 160..[26]Zitiert nach Risak, What’s law got to do with it, Kurswechsel 2/2016, 32 ff (38 f ).

Die Ausübung dieser Funktionen begründet letztlich die ArbeitgeberInneneigenschaft und ermöglicht es, CrowdworkerInnen als ArbeitnehmerInnen anzusehen. Eine in diesem Sinne ergänzend vorgenommene Prüfung, um ArbeitnehmerInneneigenschaft iSd Kollisionsrechts feststellen zu können, würde dem Schutzzweck der Sonderkollisionsnormen jedenfalls entsprechen und kann daher zu einer befriedigenden Lösung wertvolle Beiträge leisten.

3. Anzuwendendes Recht bei Geltung der Rom I-VO

Typischerweise können sich internationale Sachverhalte bei einer plattformbasierten Arbeitsweise dadurch ergeben, dass sich die entgegennehmenden VertragspartnerInnen in einem anderen Staat als die leistungserbringenden befinden. Sachverhalte, in denen LeistungserbringerInnen eine internationale Reisebewegung tätigen, während sie plattformbasiert arbeiten, sind meines Erachtens von eher theoretischem Wert und werden daher nicht weiter untersucht. Ebenso können aus Gründen des beschränkten Umfangs dieses Beitrags nur Rechtslagen untersucht werden, denen die Rom I-VO zugrunde liegt.

3.1 Anknüpfungsmerkmale nach der Rom I-VO für Individualarbeitsverträge

Welches Recht – unabhängig von einer getätigten Rechtswahl – anzuwenden ist (das sogenannte gesetzliche Vertragsstatut), wird durch Anknüpfungsmerkmale bestimmt. Neben dem gewöhnlichen Arbeitsort[27]Art 8 Abs 2 Rom I-VO. ist die einstellende Niederlassung das zweite Anknüpfungsmerkmal,[28]Art 8 Abs 3 Rom I-VO. welches die Rom I-VO vorsieht. Ist mit diesen keine sachgerechte Lösung zu erzielen, so ist die Ausweichklausel in Anwendung zu bringen.[29]Art 8 Abs 4 Rom I-VO; EuGH 09.2013, Rs C-64/12, Schlecker, ECLI:EU:C:2013:551 Rz 42. Diese Merkmale sind ebenfalls autonom auszulegen.[30]Vgl dazu Jan van Hein in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Art 8 Rom I-VO Rz 65.

3.1.1 Der gewöhnliche Arbeitsort

Das Anknüpfungsmerkmal des gewöhnlichen Arbeitsortes stellt auf den Ort der regelmäßigen Leistungserbringung ab. Das bedeutet, dass die Feststellung, welches Recht als gesetzliches Vertragsstatut zur Anwendung kommt, unabhängig davon ist, wo das Arbeitsergebnis faktisch wirksam wird.

Wird beispielsweise laufend Arbeit an einem Computer in Österreich geleistet und der Arbeitserfolg nach Fertigstellung nach Belgien geschickt bzw sogar in einem Netzwerk auf einer in Belgien beheimateten Serverlösungen online gearbeitet, liegt der gewöhnliche Arbeitsort trotz alledem in Österreich.[31]Jan van Hein in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Art 8 Rom I-VO Rz 41. Es kommt nämlich darauf an, wo ArbeitnehmerInnen sich bei der Arbeitserbringung physisch befinden. Dies ergibt sich aus Art 8 Abs 2 1. Fall Rom I-VO. Damit stellt im Fall von in Österreich arbeitenden CrowdworkerInnen das österreichische Recht das gesetzliche Vertragsstatut dar.

3.1.2 Die einstellende Niederlassung

Ist kein gewöhnlicher Arbeitsort feststellbar, so stellt die einstellende Niederlassung ein subsidiäres Anknüpfungsmoment dar (Art 8 Abs 3 Rom I-VO).[32]Jan van Hein in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Art 8 Rom I-VO Rz 59. Als Anknüpfungsmoment reicht hier eine bloße Betriebsstätte oder ein Betriebsteil aus. Regelmäßig wird aber dieser subsidiäre Anknüpfungsmoment durch die sogleich darzustellende sogenannte Ausweichklausel nach Art 8 Abs 4 Rom I-VO verdrängt werden.

3.1.3 Die Ausweichklausel der engeren Verbindung

Hier kommt im Wege der Einzelfallgerechtigkeit jenes Recht zur Anwendung, zu dem der Vertrag eine engere Verbindung aufweist, als dies nach den Anknüpfungsmomenten des gewöhnlichen Arbeitsortes und der einstellenden Niederlassung der Fall wäre. Die Prüfung, ob die Ausweichklausel zur Anwendung kommt, ist jedenfalls regelmäßig und nicht nur in Ausnahmesituationen vorzunehmen.[33]Kühteubl/Kozak, Arbeitnehmerentsendung Rz 165. Diese Rechtsansicht wurde vom EuGH in der Rs Schlecker[34]EuGH, Schlecker, Rz 36, 39, 42. bestätigt. Für die Feststellung der engsten Beziehung sind nach der Rechtsansicht des EuGH sämtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis kennzeichnen und maßgeblich sind.

Dazu gehören folgende wichtige Parameter:

  • das Land, in welchem von den ArbeitnehmerInnen Steuern und Abgaben aus ihrer Tätigkeit entrichtet werden,
  • das Land, in welchem die Sozialversicherung mit Renten-/Unfalls- und Erwerbsunfähigkeitsregeln gelegen ist,
  • das Land, das für jene Parameter maßgeblich ist, die mit der Bestimmung des Gehalts und den Arbeitsbedingungen zusammenhängen.

Vorstellbar wären im Rahmen der Gig-Economy-Sachverhalte, in welchen ArbeitnehmerInnen ihre Arbeitsorte international (zB je nach Jahreszeiten) selbständig wählen, sodass diese einen Hauptbezugspunkt zu Österreich dann nie verlieren, wenn der Lebens- und insbesondere Arbeitsmittelpunkt trotzdem weiterhin in Österreich liegt. Ob das Schwergewicht einer Arbeitsvertragsbeziehung noch in Österreich angenommen werden kann, wenn die gesamte Abwicklung des Arbeitsverhältnisses im Ausland stattfindet (sechsmonatiger Aufenthalt in Portugal über die Wintermonate), ist jedoch stark zu bezweifeln.

Bedeutung für die Beispiele 1 und 2: Da in beiden Beispielen der gewöhnliche Arbeitsort in Wien liegt, kommt als objektives Vertragsstatut österreichisches Recht zur Anwendung. Da aber eine Rechtswahl vorliegt, ist bei entstehenden Rechtsfragen eine Günstigkeitsprüfung vorzunehmen. So ist in Österreich kein allgemeiner, gesetzlicher Mindestlohntarif statuiert. Nach englischem[35]https://www.gov.uk/national-minimum-wage-rates (15.11.2016). und kalifornischem[36]https://en.wikipedia.org/wiki/Minimum_wage_in_the_United_States (15.11.2016). Recht gibt es aber einen staatlichen Mindestlohn. Würde das vereinbarte Entgelt diesen Mindestlohn unterschreiten, hätte A zumindest Anspruch auf den jeweiligen Mindestlohn.

3.2 Sonstige Anknüpfungsmerkmale nach der Rom I-VO

Liegt kein Individualarbeitsvertrag vor, so sind die Anknüpfungsmerkmale des Art 4 Rom I-VO anzuwenden. Dieser sieht je nach angeführtem Vertragstyp unterschiedliche Anknüpfungsmomente vor.[37]Thorn in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Art 4 Rom I-VO Rz 22. Ist kein vorgegebener Vertragstyp erfüllt, gibt es einen Auffanganknüpfungstatbestand.

In gegenständlichem Beitrag sind in den angeführten Kategorien nur Dienstleistungsverträge (Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO) bzw der Auffangtatbestand in Art 4 Abs 2 Rom I-VO von Bedeutung, wobei die autonome Auslegung zu beachten ist. Durch den Umstand, dass sowohl beim Auffangtatbestand als auch beim Dienstleistungsvertrag an das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Dienstleistungserbringers/der Dienstleistungserbringerin bzw des Erbringers/der Erbringerin der charakteristischen Vertragsleistung angeknüpft wird, ist die Unterscheidung der Vertragsarten aufgrund der in diesem Falle gleichen Rechtsfolgen von überwiegend akademischer Bedeutung.[38]Vgl die Einschätzung von Thorn in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Art 4 Rom I-VO Rz 19.

3.2.1 Dienstleistungsvertrag iSv Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO

In der Rs Falco Privatstiftung[39]EuGH 04.2009 Rs C-533/07, Falco Privatstiftung, ECLI:EU:C:2009:257. führte der EuGH zu Art 5 Abs 1 EuGVVO aus, dass das Unionsrecht keinen einheitlichen Begriff des Dienstleistungsvertrages verwendet.[40]EuGH, Falco Privatstiftung Rz 33 ff. Die betreffende Bestimmung ist als eigener Begriff eng auszulegen. Demnach ist ein Vertrag, der lediglich die Nutzung am geistigen Eigentum gegen Entgelt einräumt, kein Dienstleistungsvertrag, da ein Dienstleistungsvertrag nur dann vorliegt, wenn jemand gegen Entgelt eine bestimmte Tätigkeit durchführt.[41]EuGH, Falco Privatstiftung Rz 29, 44. Diese Ansicht bekräftigte der EuGH 2013 und stellte fest, dass eine Einlagerung von Waren einen Dienstleistungsvertrag darstellt.[42]

3.2.2 Charakteristische Leistung iSv Art 4 Abs 2 Rom I-VO

Der Begriff der „charakteristischen Leistung“ eines Vertrages wird in der Verordnung nicht definiert. Es ist aber davon auszugehen, dass jene Leistung, die den Schwerpunkt des Vertrages bildet und diesen von anderen Austauschverträgen unterscheidet, als charakteristisch gelten kann.[43]Vgl Thorn in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Art 4 Rom I-VO Rz 78. Bei gegenseitigen Verträgen soll dies die Leistung sein, die nicht in Geld besteht.[44]Vgl noch zum EVÜ: Verschraegen in Rummel, ABGB3 Art 4 EVÜ Rz 16.

Im Rahmen der Erbringung der auf einer Plattform akquirierten Arbeit ist also das Recht jenes Staates anzuwenden, in welchem der/die die Arbeit leistende VertragspartnerIn seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

3.3 Rechtswahl

Grundsätzlich geht die Rechtssetzung bei den Kollisionsnormen davon aus, dass die Vertragsparteien eine Rechtswahl treffen. Es herrscht also das Primat der Rechtswahl.

Hat dies bei sonstigen Verträgen zur Folge, dass jenes Recht, welches ohne Rechtswahl auf den Vertrag zur Anwendung käme, vollständig abgewählt wird, ist dies bei Arbeitsverträgen nicht der Fall. Da die Sonderkollisionsnormen Schutznormen für den verhandlungsschwächeren Teil (also typischerweise die ArbeitnehmerInnen sind), darf durch eine Rechtswahl diesem der Schutz des Niveaus des gesetzlichen Vertragsstatutes, also jenes Rechtes, welches ohne Rechtswahl zu Anwendung käme, nicht entzogen werden. Dieser Schutz bezieht sich auf Normen, die zwingend oder lediglich einseitig dispositiv sind.[45]Kühteubl/Kozak, Arbeitnehmerentsendung Rz 184. Es muss also bei einer gültigen Rechtswahl bei einem Arbeitsverhältnis zwingend das gesetzliche Vertragsstatut festgestellt werden, um in einem Gruppenvergleich mit dem gewählten Recht feststellen zu können, welches die für die ArbeitnehmerInnen günstigere Rechtslage darstellt. Neben der Notwendigkeit einer komplexen Prüfung kann durch die Rechtswahl bei Arbeitsverträgen auch ein schwer festzustellendes Mischrecht entstehen.

3.4 Ergebnis

Unabhängig ob im Sinne der Rom I-VO ArbeitnehmerInneneigenschaft vorliegt oder nicht, ist bei plattformbasiertem Arbeiten davon auszugehen, dass der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes regelmäßig und typischerweise auch den gewöhnlichen Arbeitsort darstellt und daher faktisch die engste Beziehung zum Recht dieses Staates bildet. Der gravierende Unterschied zwischen ArbeitnehmerInnen und sonstigen LeistungserbringerInnen liegt darin, dass durch Rechtswahl lediglich ArbeitnehmerInnen nicht dem Schutz des gesetzlichen Vertragsstatuts entzogen werden können.

4. Internationale Gerichtszuständigkeit

Ebenso wie die Kollisionsnormen, die regeln, welches Recht auf einen Vertrag zur Anwendung kommt, hat die EU im Rahmen einer Verordnung die Gerichtszuständigkeit bei internationalen Sachverhalten geregelt, und zwar mit der EuGVVO (alt).[46]VO EG/44/2001, ABl L 12 vom 16.01.2001, S 1–23 . Diese ist mittlerweile novelliert worden (EuGVVO)[47]VO EU/1215/2012, ABl L 351 vom 12.12.2012, S 1–32. und seit 10.01.2015 in Kraft.

4.1 Internationaler Sachverhalt

Wie bei den Kollisionsnormen ist für die Anwendung der EuGVVO ein internationaler Sachverhalt Voraussetzung. Als Inlandssachverhalte sind also iSd EuGVVO jene anzusehen, deren relevante Sachverhaltselemente für die Bestimmung des Gerichtsstandes alle in einem Staat gelegen sind. Es kann also auch bei einem gewissen Auslandsbezug ein Binnensachverhalt vorliegen.[48]Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 (2009) Art 1 Rz 4. Geprüft werden kann dieses Element jedoch nur bei einer Festlegung des Klägers/der Klägerin auf einen bestimmten Gerichtsstand.[49]Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 Art 1 Rz 4a.

4.2 Räumlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Spiegelbildlich zur Rom I-VO ist die EuGVVO lediglich in Zivil- und Handelssachen anwendbar.[50]Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 Art 1 Rz 1. Die VO gilt für alle Mitgliedstaaten der Union inklusive Dänemark.[51]Vgl das Abkommen zwischen der Europäische Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl L 79/4 vom 21.03.2013.

Als weitere Voraussetzung für die Anwendung der EuGVVO muss aber der (Wohn-)Sitz der beklagten Partei (für Arbeitsrechtssachen ist auch eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin ausreichend) in einem Mitgliedstaat gelegen sein, sonst ist auch lediglich Drittstaatsbezug gegeben.[52]Mankowski in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Vorbem Art 2 Brüssel I-VO Rz 10 f und Art 18 Brüssel I-VO Rz 10 ff. Ohne Erfüllung dieser Voraussetzung kommen die Zuständigkeitsregeln der EuGVVO nicht zur Anwendung. Eine Klage in einem Mitgliedstaat der Union wäre dann nicht möglich, es sei denn, dass aufgrund nationaler Zuständigkeitsnormen eine Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden Staates gegeben wäre.

Rechtsfolge Beispiel 1: Da der Sitz der Plattform in einem Mitgliedstaat gelegen ist, kommen die Zuständigkeitsnormen der EuGVVO zur Anwendung.

Rechtsfolge Beispiel 2: Da der Sitz der Plattform nicht in einem Mitgliedsstaat der Union gelegen ist, kommt die EuGVVO nicht zur Anwendung. Es sind daher die nationalen Rechtsvorschriften zu beachten.[53]Vgl Neumayr in ZellKomm2 4 ASGG Rz 6 (Stand 01.09.2011, rdb.at). A kann daher jedenfalls in Österreich am gewöhnlichen Arbeitsort und am Wohnsitz gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a und c ASGG Klage einbringen.[54]Neumayr in ZellKomm2 4 ASGG Rz 9, 11. Ob und wie Klage in den USA, Kalifornien eingebracht werden kann, richtet sich nach dem jeweilig anwendbaren Recht in den USA.

4.3 Sondernormen für Individualarbeitsverträge

Wie in der Rom I-VO bestehen Sonderregeln für die Bestimmung der Gerichtsstände für Individualarbeitsverträge. Der unionsrechtliche, autonom auszulegende ArbeitnehmerInnenbegriff der im Rahmen der EuGVVO und der Rom I-VO gleichen sich.[55]Vgl noch zum EVÜ Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 (2009) Art 18 Rz 4; nunmehr Art 22. Es kann daher in der Behandlung im Rahmen des Gerichtsstandrechts auf Abschnitt „Sondernormen für Arbeitsverträge“ verwiesen werden. Weiters muss es sich um Ansprüche aus einem Individualarbeitsvertrag handeln, damit die Sondernormen zur Anwendung kommen können. Dies umfasst auch alle aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Ansprüche, die auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses (und somit auch vor dessen Beginn) aufgrund des Arbeitsvertrages entstehen können.[56]Vgl noch zur EuGVVO (alt) Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 Art 18 Rz 9c u 9d; nunmehr Art 21.

5. Zuständiges Gericht bei Geltung der EuGVVO neu

Im Weiteren werden, ebenso wie bei den Ausführungen zum europäischen Kollisionsrecht, nur jene Fälle näher dargestellt, bei denen die EuGVVO zur Anwendung kommt. Ebenfalls wird nur auf grundsätzliche Gerichtsstände eingegangen, Sonderregelungen für Streitgenossenschaften oder Widerklagen werden ebenfalls nicht behandelt.

5.1 Anknüpfungsmerkmale für Gerichtsstände bei Individualarbeitsverträgen

5.1.1 Klagen gegen ArbeitgeberInnen

Die EuGVVO unterscheidet bei diesen Sondernormen zwischen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen. ArbeitgeberInnen können ArbeitnehmerInnen nur an deren gewöhnlichem Wohnsitz klagen.[57]Art 20 EuGVVO alt, nunmehr Art 22; Kozak, Kein Wohnsitz im Inland, kein nationaler Gerichtsstand, RdW 2016, 259 ff. Umgekehrt stehen den ArbeitnehmerInnen mehrere sogenannte Wahlgerichtsstände zu Verfügung, das bedeutet, dass sie sich für die Klagseinbringung zwischen mehreren an sich zuständigen (in verschiedenen Staaten gelegenen Gerichten) entscheiden können.[58]Noch zur EuGVVO (alt) Czernich, in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 Art 19 Rz 1; Mankowski in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Vorbem Art 2 Brüssel I-VO Rz 18. Für ArbeitnehmerInnen ist also die Möglichkeit des forum shopping gegeben.

Als Wahlgerichtsstände kommen folgende Gerichte in Betracht: das Gericht,

  • in welchem der/die ArbeitgeberIn seinen/ihren (Wohn-)Sitz hat,
  • der gewöhnliche Arbeitsort (des Arbeitsverhältnisses),
  • bei Nichtvorliegen eines gewöhnlichen Arbeitsortes: die einstellende Niederlassung,
  • die Zweigniederlassung.

Im Unterschied zu den Anknüpfungsmerkmalen der Rom I-VO stellt die EuGVVO keine Ausweichklausel zu Verfügung. Ein Abgehen von obigen Wahlgerichtsständen aufgrund eines Grundsatzes der engsten Beziehung ist also rechtlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich.

5.1.2 Klagen gegen ArbeitnehmerInnen

Im Gegensatz dazu können (wie bereits angeführt) ArbeitgeberInnen – außer bei Widerklagen gegen von ArbeitnehmerInnen erhobene Klagen – diese nur an deren Wohnsitz, unabhängig vom gewöhnlichen Arbeitsort klagen. In diesem Fall bestimmt dann die lex fori, also das Recht des Gerichtsstaates, die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichtes.[59]Noch zur EuGVVO (alt): Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 Art 20 Rz 2.

Rechtsfolge Beispiel 1: Da der Sitz der Plattform in einem EU-Mitgliedstaat gelegen ist, kommen die Zuständigkeitsnormen der EuGVVO zur Anwendung. Da A Arbeitnehmerin ist, ist die Vereinbarung des ausschließlichen Gerichtsstandes London aufgrund der Anordnung der EuGVVO unwirksam. A kann also bei Vorliegen eines Arbeitsvertrages Klage sowohl am gewöhnlichen Arbeitsort, also in Wien, als auch in London, am Sitz des Unternehmens einbringen.

5.2 Sonstiger Gerichtsstand aufgrund der EuGVVO

Liegt kein Arbeitsvertrag vor, so ist der allgemeine Gerichtsstand der (Wohn-)Sitz der beklagten Partei, wobei gerade bei Plattformen die Schwierigkeit darin liegt, herauszufinden, wer die Vertragspartei ist, die erfolgreich geklagt werden kann.[60]Noch zur EuGVVO (alt): Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 Art 2 Rz 3; nunmehr Art 4 Abs 1. Der Wohnsitz selbst ist vom gewöhnlichen Aufenthalt einer Person zu unterscheiden.[61]Noch zur EuGVVO (alt): Mankowski in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Art 2 Brüssel I-VO Rz 2. Grundsätzlich ist für die Feststellung, ob ein Wohnsitz im Sinne der EuGVVO vorliegt, das nationale Recht des Gerichtstaates anzuwenden, wenn sich der Wohnsitz der Partei in diesem befindet. Ist dies nicht der Fall so ist das nationale Recht des Mitgliedstaates anzuwenden, in welchem die Partei ihren Wohnsitz hat.[62]Zur EuGVVO (alt): Staudinger in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Art 59 Rz 2 f; Kozak, RdW 2016, 259. Bei juristischen Personen und Gesellschaften ist der Wohnsitz nach Definition der EuGVVO der Ort, an dem sich entweder

  • der satzungsmäßige Sitz,
  • die Hauptverwaltung oder
  • die Hauptniederlassung befindet.

Dies kann dazu führen, dass diese Definition auch zu mehreren möglichen Gerichtsständen führt (Art 63 EuGVVO).[63]Zur EuGVVO (alt): Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 Art 60 Rz 4.

Als Wahlgerichtsstand, das ist jener Gerichtsstand, der KlägerInnen zum Einbringen der Klage zur Verfügung steht, ist, wenn keine Vereinbarung vorliegt, der Ort der Verpflichtungserfüllung vorgesehen bzw bei Dienstleistungsverträgen[64]Siehe Abschnitt „Sonstige Anknüpfungsmerkmale nach der Rom I-VO“. Diese Ausführungen gelten auch für die EuGVVO. der Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wurde oder erbracht hätte werden müssen.[65]Noch zur EuGVVO (alt): Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 Art 5 Rz 41 f, 45; nunmehr Art 7 Z 1. Die sonstigen Wahlgerichtsstände sind für den Bereich des plattformbasierten Arbeitens ohne Bedeutung.

Rechtsfolge Beispiel 1: Unterstellt man bei diesem Sachverhalt, dass kein Arbeitsvertrag vorliegt, dann verändert sich das Ergebnis wie folgt: Da eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt, kann A lediglich in London klagen.

5.3 Gerichtsstandsvereinbarung

Auch hier unterscheidet die EuGVVO zwischen Arbeitsverträgen und sonstigen Verträgen:

  • In Arbeitsverträgen kann eine (internationale) Gerichtsstandsvereinbarung nur nach Entstehung der Streitigkeit vereinbart Vor dem Entstehen einer Streitigkeit sind nur jene Vereinbarungen rechtswirksam, welche allein den ArbeitnehmerInnen zusätzliche Gerichtsstände einräumen.[66]Noch zur EuGVVO (alt): Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3Art 21 Rz 2 f. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann im Arbeitsverhältnis überdies nur schriftlich oder mündlich mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung getroffen werden.[67]Noch zur EuGVVO (alt): Mankowski in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Art 21 Brüssel I-VO Rz 6; nunmehr Art 23.
    Eine Vereinbarung zusätzlicher Gerichtsstände durch ArbeitnehmerInnen erscheint jedoch ohne realistischen Anwendungsbereich. Lediglich, wenn gewöhnlicher Arbeitsort und Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin auseinanderfallen, könnte eine nachträglich getroffene Gerichtsstandsvereinbarung Erleichterungen bringen. Es ist dann jedoch fraglich, ob ArbeitgeberInnen einer solchen Vereinbarung zustimmen werden.
  • Außerhalb des Arbeitsverhältnisses können Gerichtsstandsvereinbarungen auch für zukünftige Rechtsstreitigkeiten vereinbart werden, was auch für eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gilt. Diese haben ausschließende Wirkung, es sei denn, es wurde etwas anderes

5.4 Ergebnis

Gerade im Bereich des Zuständigkeitsrechtes zeigt sich der gegenüber sonstigen Verträgen ausgebildete Schutz für ArbeitnehmerInnen in Arbeitsverträgen. So ist durch die zahlreichen möglichen Aktivgerichtsstände die Chance für diese erhöht, bei internationalen Sachverhalten Klage führen zu können. Sind die Voraussetzungen für die ArbeitnehmerInneneigenschaft hingegen nicht erfüllt, können die VertragspartnerInnen bei dem typischerweise vorliegenden Verhandlungsungleichgewicht dafür sorgen, dass bereits eine Klagsführung unabhängig von Durchsetzungsmöglichkeiten rechtskräftiger Urteile deutlich erschwert wird.

6. Vollstreckung von Urteilen

Im Bereich der Europäischen Union werden rechtskräftig ergangene Entscheidungen ohne zusätzliches Verfahren anerkannt (Art 36 Abs 1 EuGVVO). Wurde daher das Verfahren aufgrund Vorliegens eines gewöhnlichen Arbeitsortes zB in Österreich durch den/die ArbeitnehmerIn geführt und gewonnen, so ist es möglich, im Sitzstaat des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (zB Deutschland) die Vollstreckung ebenfalls ohne weiteres Verfahren durchzuführen (Art 39 EuGVVO). Es ist daher bei den Gerichten des Vollstreckungsstaates das nationale Verfahren für eine Exekution einzuleiten.[68]Zur EuGVVO (alt): Kodek in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 Art 38 Rz 2. Trotz dieser Erleichterung sind insgesamt internationale Verfahren aber ohne qualifizierte Vertretung selten erfolgreich zu führen, ebenso sind Vertretungspflichten vor den Gerichten nach den jeweilig nationalen Prozessrechten zu beachten.

Die Vollstreckbarkeit von (ausländischen) Urteilen in Drittstaaten ist davon abhängig, ob völkerrechtliche Vereinbarungen vorliegen, die eine solche ermöglichen, und die Materie der Vollstreckungsregelungen ist jedenfalls komplexer als jene innerhalb der Union.

Rechtsfolgen für die Beispiele 1 und 2: In Österreich selbst liegen keine Vermögenswerte der Plattform. Eine Vollstreckung muss also in den Ländern durchgeführt werden, wo Vermögenswerte vorhanden sind (also typischerweise am Sitz der Vertragspartnerin). Deshalb ist die Vollstreckung jedenfalls im internationalen Verfahren abzuwickeln. Zu beachten ist hierbei, dass die Streitwertsummen aus typischerweise geringfügigen Betragshöhen bestehen werden. Eine Kosten-/Nutzenbetrachtung wird bei geringen Beträgen daher regelmäßig dazu führen, dass die Exekutionsverfahren (bzw bereits die Leistungsverfahren) trotz bestehender Ansprüche nicht angestrengt werden.

7. Resümee

Wie auch im nationalen Recht ist das Schutzniveau im internationalen Kollisions- und Gerichtsstandsrecht für Arbeitsverträge deutlich höher. Gleichzeitig ist die Wahrscheinlichkeit bei plattformbasiertem Arbeiten, namentlich bei virtuellem Crowdwork, im Vergleich zum sonstigen Arbeitsrecht höher, dass sich internationale Sachverhalte verwirklichen. Aufgrund dieses eminenten Schutzniveauunterschiedes ist es auch beim unionsrechtlichen Kollisions- und Gerichtsstandsrecht sozialpolitisch unabdingbar, Personen, die plattformbasiert arbeiten, diesem Schutzniveau zu unterstellen. Unabhängig von Schutzniveaus liegt die besondere Gefährdung Einzelner im Rahmen der Gig-Economy und ihrer typischen staatenübergreifenden Erscheinungsform darin, dass selten Vermögenswerte in jenem Staat liegen, in welchem CrowdworkerInnen ihren Lebensmittelpunkt haben. Somit vervielfacht sich das Risiko – es handelt sich zumeist um nominell geringe –, Ansprüche im internationalen Rechtsweg durchzusetzen, da mit den Rechtsgängen jedenfalls ein nicht unerhebliches Kostenrisiko einhergeht, das im Rahmen einer wirtschaftlichen Risikobetrachtung oftmals zur Aufgabe der Durchsetzung offener Ansprüche führt. Ebenso wichtig wie die Anpassung eines ArbeitnehmerInnenbegriffes wäre es daher, das Kostenrisiko für abhängig tätige Personen im Rahmen der internationalen Rechtsdurchsetzung zu minimieren.

Bewegen sich diese Sachverhalte im Bereich der Europäischen Union, ist zumindest das Kollisionsrecht und Gerichtsstandsrecht einheitlich. Verwirklichen sich Sachverhalte mit Drittstaaten, ohne dass das internationale Privatrecht der Union zur Anwendung kommt, nehmen Durchsetzungsrisiken und Rechtsintransparenz nochmals stark zu.

[1] Vgl Czernich/Heiss, EVÜ – Das Europäische Schuldvertragsübereinkommen (1999) Einleitung Rz 3.
[2] Verschraegen in Rummel, ABGB3 Vor Art 1 EVÜ Rz 1 (Stand 01.2004, rdb.at).
[3] Rom I-VO: VO (EG) 2008/593, ABl L 2008/177, 6; Kühteubl/Kozak, Arbeitnehmerentsendung (2010) Rz 4.
[4] Vgl zum EVÜ Czernich/Heiss, EVÜ – Das Europäische Schuldvertragsübereinkommen (1999) Art 1 Rz 5; Art 1 Abs 1 Rom I-VO.
[5] Verschraegen in Rummel, ABGB3 Art 1 EVÜ Rz 2.
[6] Verschraegen in Rummel, ABGB3 Art 1 EVÜ Rz 2.
[7] Vgl Ganglberger, Der Übergang vom IPRG zum EVÜ bei Arbeitsverhältnissen mit Auslandsbezug (2001) 123 f.
[8] Jan van Hein in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Einl Rom I-VO Rz 33; zu unterscheiden davon ist die Frage, ob in einem Mitgliedstaat der Union überhaupt geklagt werden kann (siehe Abschnitt „Internationale Gerichtszuständigkeit“).
[9] Jan van Hein in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Art 1 Rom I-VO Rz 74.
[10] Vgl bereits zum EVÜ Czernich/Heiss, EVÜ – Das Europäische Schuldvertragsübereinkommen (1999) Art 6 Rz 1.
[11] Risak, Crowdwork, ZAS 2015/3, 17.
[12] Junker, Einflüsse des europäischen Rechts auf die personelle Reichweite des Arbeitnehmerschutzes – Der Arbeitnehmerbegriff in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, EuZA 2/2016, 86; zuletzt EuGH 09.2015, Rs C-47/14, Spies v. Büllesheim, ECLI:EU:C:2015:574 Rz 36 f.
[13] Vgl unter Anführung der Judikatur: Windisch-Graetz in Mayer/Stöger, EUV/AEUV, Art 45 AEUV Rz 9 ff (Stand: August 2012, at).
[14] Junker, EuZA 2016, 190.
[15] EuGH, Spies v. Büllesheim.
[16] Junker, EuZA 2016, 186; Mankowski in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Art 18 Brüssel I-VO Rz 3.
[17] EuGH, Spies Büllesheim, unter Verweis auf EuGH 09.07.2015, Rs C-229/14, Balkaya, ECLI:EU:C:2015:455 Rz 37 (zu Massenentlassungs-RL) und in weiterer Folge auf EuGH 11.11.2010, Rs 232/09, Danosa, ECLI:EU:C:2010:674 Rz 46 (zum Mutterschutz).
[18] Junker, EuZA 2016, 198.
[19] Ebenso Junker, EuZA 2016, 191.
[20] EuGH 15.01.1987, Rs C-266/85, Shenavai, ECLI:EU:C:1987:11, Rn 16.
[21] OGH 03.1997, 9 ObA 88/97z; Kühteubl/Kozak Arbeitnehmerentsendung, Rz 419 f.
[22] Vgl Erwägung 35 der Rom I-VO.
[23] Vgl Gahleitner in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht II5 (2015) § 34 Rz 1.
[24] Prassl, The Concept of the Employer (2015); für Crowdworksachverhalte angewendet in Prassl/Risak, Uber, Taskrabbit, and : platforms as employers? Rethinking the legal analysis of crowdwork, Comparative Labour Law and Policy Journal 2016, 646 ff.
[25] Vgl auch Anführung bei Schörghofer, Grenzfälle der Arbeitskräfteüberlassung – langfristige Überlassung, Payrolling und die Abgrenzung vom Werkvertrag (2015) 160.
[26] Zitiert nach Risak, What’s law got to do with it, Kurswechsel 2/2016, 32 ff (38 f ).
[27] Art 8 Abs 2 Rom I-VO.
[28] Art 8 Abs 3 Rom I-VO.
[29] Art 8 Abs 4 Rom I-VO; EuGH 09.2013, Rs C-64/12, Schlecker, ECLI:EU:C:2013:551 Rz 42.
[30] Vgl dazu Jan van Hein in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Art 8 Rom I-VO Rz 65.
[31] Jan van Hein in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Art 8 Rom I-VO Rz 41.
[32] Jan van Hein in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Art 8 Rom I-VO Rz 59.
[33] Kühteubl/Kozak, Arbeitnehmerentsendung Rz 165.
[34] EuGH, Schlecker, Rz 36, 39, 42.
[35] https://www.gov.uk/national-minimum-wage-rates (15.11.2016).
[36] https://en.wikipedia.org/wiki/Minimum_wage_in_the_United_States (15.11.2016).
[37] Thorn in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Art 4 Rom I-VO Rz 22.
[38] Vgl die Einschätzung von Thorn in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Art 4 Rom I-VO Rz 19.
[39] EuGH 04.2009 Rs C-533/07, Falco Privatstiftung, ECLI:EU:C:2009:257.
[40] EuGH, Falco Privatstiftung Rz 33 ff.
[41] EuGH, Falco Privatstiftung Rz 29, 44.
[42] Der Inhalt eines Lagervertrags besteht darin, Waren entgegenzunehmen, sie an einem sicheren Ort aufzubewahren und sie der anderen Vertragspartei in angemessenem Zustand zurückzugeben. EuGH 11.2013, Rs C-469/12, Krejci Lager Umschlagbetriebs GmBH, ECLI:EU:C:2013:788, Rz 26.
[43] Vgl Thorn in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Art 4 Rom I-VO Rz 78.
[44] Vgl noch zum EVÜ: Verschraegen in Rummel, ABGB3 Art 4 EVÜ Rz 16.
[45] Kühteubl/Kozak, Arbeitnehmerentsendung Rz 184.
[46] VO EG/44/2001, ABl L 12 vom 16.01.2001, S 1–23 .
[47] VO EU/1215/2012, ABl L 351 vom 12.12.2012, S 1–32.
[48] Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 (2009) Art 1 Rz 4.
[49] Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 Art 1 Rz 4a.
[50] Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 Art 1 Rz 1.
[51] Vgl das Abkommen zwischen der Europäische Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl L 79/4 vom 21.03.2013.
[52] Mankowski in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Vorbem Art 2 Brüssel I-VO Rz 10 f und Art 18 Brüssel I-VO Rz 10 ff.
[53] Vgl Neumayr in ZellKomm2 4 ASGG Rz 6 (Stand 01.09.2011, rdb.at). [54] Neumayr in ZellKomm2 4 ASGG Rz 9, 11.
[55] Vgl noch zum EVÜ Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 (2009) Art 18 Rz 4; nunmehr Art 22.
[56] Vgl noch zur EuGVVO (alt) Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 Art 18 Rz 9c u 9d; nunmehr Art 21.
[57] Art 20 EuGVVO alt, nunmehr Art 22; Kozak, Kein Wohnsitz im Inland, kein nationaler Gerichtsstand, RdW 2016, 259 ff.
[58] Noch zur EuGVVO (alt) Czernich, in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 Art 19 Rz 1; Mankowski in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Vorbem Art 2 Brüssel I-VO Rz 18.
[59] Noch zur EuGVVO (alt): Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 Art 20 Rz 2.
[60] Noch zur EuGVVO (alt): Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 Art 2 Rz 3; nunmehr Art 4 Abs 1.
[61] Noch zur EuGVVO (alt): Mankowski in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Art 2 Brüssel I-VO Rz 2.
[62] Zur EuGVVO (alt): Staudinger in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Art 59 Rz 2 f; Kozak, RdW 2016, 259.
[63] Zur EuGVVO (alt): Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 Art 60 Rz 4.
[64] Siehe Abschnitt „Sonstige Anknüpfungsmerkmale nach der Rom I-VO“. Diese Ausführungen gelten auch für die EuGVVO.
[65] Noch zur EuGVVO (alt): Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 Art 5 Rz 41 f, 45; nunmehr Art 7 Z 1.
[66] Noch zur EuGVVO (alt): Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3Art 21 Rz 2 f.
[67] Noch zur EuGVVO (alt): Mankowski in Rauscher, EuZPR/EuIPR2 Art 21 Brüssel I-VO Rz 6; nunmehr Art 23.
[68] Zur EuGVVO (alt): Kodek in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht3 Art 38 Rz 2.