Kapitel 10 – Sozialversicherung in der Gig-Economy

Mag.a Caroline Krammer, Mag.a Sarah Bruckner

Inhaltsverzeichnis

Der vorliegende Beitrag beschreibt, unter welchen Voraussetzungen CrowdworkerInnen nach österreichischem Recht sozialversichert sind, welche Ansprüche aus der Sozialversicherung ihnen zustehen und auf welche Weise und von wem die Versicherungsbeiträge zu entrichten sind. Aufgrund der speziellen Relevanz für die Gig-Economy wird ein besonderes Augenmerk auf geringfügige und fallweise Beschäftigung gelegt.

1. Viel Freiheit, wenig Sicherheit?

Bin ich nach österreichischem Recht sozialversichert? Bin ich überhaupt sozialversichert? Für CrowdworkerInnen ist es anders als für außerhalb der Gig-Economy Beschäftigte keineswegs einfach, Antworten auf diese Fragen zu bekommen. Trotz umfangreicher FAQ und AGB schweigen viele Plattformen zu Fragen der Sozialversicherung.[1]Heiling/Kuba, Arbeit für/durch die Plattform, Kurswechsel 2/2016
Auch die bislang veröffentlichte rechtswissenschaftliche Literatur greift dieses Thema kaum auf, da der Fokus meist auf zivilrechtliche Aspekte des Crowdwork gerichtet wird. Grund genug, sich mit dem „blinden Fleck“ Sozialversicherung in der Gig-Economy auseinanderzusetzen.

Aufgrund der technologischen Entwicklungen und des digitalen Wandels der Wirtschaft tun sich derzeit Defizite in der sozialen Absicherung auf, weil die bestehende Rechtslage nicht auf die neuen Beschäftigungsformen „zugeschnitten“ ist. Wenngleich der vorliegende Beitrag gegenwarts- und zukunftsbezogene Rechtsfragen behandelt, ist eingangs mit Blick auf die Vergangenheit festzuhalten, dass solcherart stattfindende Prozesse – nämlich nicht aufhaltbare gesellschaftliche Veränderungen, denen die rechtlichen Entwicklungen hinterherhinken – dem Sozialversicherungsrecht immanent sind und in dessen Geschichte bereits mehrmals vorgekommen sind. Bereits die Einführung der ersten Sozialversicherungsgesetze in Österreich erfolgte nicht synchron zu den Bedürfnissen des wachsenden Industrieproletariats, sondern zu einem Zeitpunkt, als das Elend in den Städten bereits unsägliche Ausmaße angenommen hatte und die ArbeiterInnenbewegung zunehmend stärker wurde. In Österreich gab es ab etwa 1775 erste Industrieansiedlungen, mit denen auch sofort die für diese Phase charakteristischen sozialen Missstände eintraten.[2]Hofmeister, Ein Jahrhundert Sozialversicherung in Österreich (1981) Es dauerte allerdings bis zum Ende des 19. Jahrhunderts, bis die ersten Sozialversicherungsgesetze in Österreich eingeführt wurden.

Da nunmehr die Digitalisierung der Arbeitswelt erneut einen gesellschaftlichen Wandel mit sich bringt, mit dem die Gefahr von Defiziten in der sozialen Absicherung einhergeht, dient die Auseinandersetzung mit sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen der Gig-Economy nicht nur dem Benennen konkreter Rechtsprobleme, sondern im besten Fall auch der Verkürzung der „Latenzzeit“ in Bezug auf allenfalls erforderliche Anpassungen im Sozialversicherungsrecht als Reaktion auf die teilweise bereits eingetretene Realität der digitalisierten Arbeitswelt.

2. Sozialversicherung für CrowdworkerInnen

2.1 System der Pflichtversicherung

Die österreichische Sozialversicherung umfasst die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Auch die Arbeitslosenversicherung zählt zum Sozialversicherungssystem, wobei diese im Gegensatz zu den anderen Versicherungszweigen nicht durch einen eigenen Versicherungsträger in Selbstverwaltung, sondern durch den Bund (Arbeitsmarktservice) abgewickelt wird. Es besteht ein System der Pflichtversicherung. Hinsichtlich der Sozialversicherung existiert keine Wahlmöglichkeit (Ausnahme: Arbeitslosenversicherung für selbständig Erwerbstätige).

Alle selbständig und unselbständig Erwerbstätigen sind in allen Versicherungszweigen von Gesetzes wegen versichert, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch CrowdworkerInnen unterliegen der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung. Ausgenommen sind CrowdworkerInnen, deren Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG[3]Monatliche Geringfügigkeitsgrenze 2017: 425,70 Euro.) liegt; diese unterliegen nur der Teilversicherung in der Unfallversicherung (§ 7 Z 3 ASVG).

Aufgrund des oftmals niedrigen Einkommens ist davon auszugehen, dass die Geringfügigkeitsgrenze in vielen Fällen nicht überschritten wird, wodurch keine umfassende sozialversicherungsrechtliche Absicherung gegeben ist. Die Tätigkeit als CrowdworkerIn stellt jedoch oft nicht die einzige Einkommensquelle dar. In diesen Fällen stellen sich Fragen zur Zusammenrechnung der Einkommen, die in Abschnitt „Geringfügigkeit“ behandelt werden.

Die Pflichtversicherung knüpft an das Vorliegen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit an. CrowdworkerInnen müssen entweder der einen oder der anderen Gruppe zugeordnet werden, um deren soziale Absicherung jeweils anhand der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellen zu können. In der zivilrechtlichen Literatur werden CrowdworkerInnen großteils als selbständig Erwerbstätige qualifziert,[4]Zur deutschen Rechtslage: Däubler, Crowdworker – Schutz auch außerhalb des Arbeitsrechts? in Benner (Hrsg), Crowdwork – Zurück in die Zukunft? (2014). jedoch gibt es auch differenzierte Ansätze, die auf die konkrete Art und Weise des Tätigwerdens der Plattform sowie auf die konkrete Art und Weise des Tätigwerdens der CrowdworkerInnen abstellen.[5]Zur österreichischen Rechtlage: Risak, Crowdwork, ZAS 2015, 11 ff; Warter, Crowdwork (2016). Wenngleich Crowdwork als „moderne Heimarbeit“ betrachtet werden kann, so sind CrowdworkerInnen wegen des eingeschränkten Anwendungsbereiches des Heimarbeitsgesetzes dennoch nicht als HeimarbeiterInnen zu qualifizieren[6]Risak, ZAS 2015, 17., weshalb im Folgenden auf das Heimarbeitsgesetz nicht weiter eingegangen wird. Zu einer gänzlich alternativen Betrachtungsweise (funktionales DienstgeberInnenkonzept nach Prassl/Risak) siehe Abschnitt „Exkurs: Funktionales DienstgeberInnen-Konzept und Sozialversicherung“.

Der vorliegende Beitrag geht insbesondere auf die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung der CrowdworkerInnen, auch in Abgrenzung zum Zivilrecht, ein. Es erfolgt eine Zuordnung zu einer der drei Gruppen: 1.) echte DienstnehmerInnen 2.) freie DienstnehmerInnen 3.) selbständig Erwerbstätige. Ist der/die CrowdworkerIn selbständig erwerbstätig, so steht ihm/ihr je nach Geschäftsmodell entweder die Plattform oder der/die RequesterIn (Person, die eine Dienstleistung über eine Plattform anfordert) als AuftraggeberIn gegenüber. Ist der/die CrowdworkerIn echter/echte oder freier/freie DienstnehmerIn, so steht ihm/ihr je nach Geschäftsmodell entweder die Plattform oder der/die RequesterIn als DienstgeberIn gegenüber.[7]Während Däubler (zur deutschen Rechtslage) ein Vertragsverhältnis zwischen RequesterIn und CrowdworkerInnen in der Regel ausschließt (Däubler in Benner, Crowdwork – Zurück in die Zukunft? 246 ), vertreten Risak und Warter (zur österreichischen Rechtslage) die Ansicht, dass bei bestimmten Plattform-Modellen ein Vertragsverhältnis zwischen RequesterIn und CrowdworkerInnen besteht (Risak, ZAS 2015, 15; Warter, Crowdwork 115).

2.2 Zum DienstgeberInnen-Begriff nach § 35 ASVG

Der DienstgeberInnen-Begriff ist von großer Relevanz für die Feststellung der Pflichtversicherung nach ASVG. Julcher bezieht sich auf die Rechtsprechung des VwGH[8]VwGH 16.11.2005, 2005/08/0096.: „Ob ein die Pflichtversicherung auslösendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich den Dienstgeber iSd § 35 Abs 1 zu prüfen […]. In einem die Pflichtversicherung feststellenden Bescheid muss daher auch ausgesprochen werden, welche konkrete Person der Dienstgeber des Beschäftigten ist, wobei die Dienstgeber-Eigenschaft voraussetzt, dass die betreffende Person Träger der einschlägigen Rechte und Pflichten sein kann, insoweit also zumindest teilrechtsfähig ist.[9]Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm 35 Rz 5. Der VwGH lässt allerdings auch die Bezeichnung einer nicht rechtsfähigen Entität genügen, wenn dadurch kein Zweifel entsteht, welcher natürlichen oder juristischen Person die DienstgeberInnen-Eigenschaft zukommen soll.[10]VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223.

Nach Julcher[11]Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 35 Rz 6. kann die DienstgeberInnen-Eigenschaft für sich alleine zwar – mangels rechtlichem Interesse oder rechtlicher Grundlage zur Feststellung – kein Gegenstand eines rechtsfeststellenden Bescheides sein.[12]VwGH 22.06.1993, 92/08/0256. Die verbindliche Feststellung eines der Pflichtversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses umfasst jedoch auch die verbindliche Feststellung der DienstgeberInnen-Eigenschaft. So kann in diesem Fall die Eigenschaft als BeitragsschuldnerIn nicht mit dem Argument der fehlenden DienstgeberInnen-Eigenschaft bekämpft werden.[13]VwGH 16.03.1999, 97/08/0001. Wem diese Eigenschaft zukommt, unterliegt weder einer gemeinsamen Willenserklärung der VertragskontrahentInnen noch wird diese Frage nach dem in Erscheinung tretenden Sachverhalt bestimmt. Vielmehr definiert sich die DienstgeberInnen-Eigenschaft nach der im Gesetzeswortlaut des § 35 ASVG geforderten Berechtigung und Verpflichtung desjenigen/derjenigen, für dessen/deren Rechnung der Betrieb geführt wird.[14]Vgl zB VwGH 02.04.2008, 2007/08/0240. „Maßgeblich sind dabei“, so Julcher, „stets die rechtlichen Verhältnisse, nicht der nach außen in Erscheinung tretende Sachverhalt.[15]Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 35 Rz 13.

Im Zusammenhang mit der Frage, wem die Rolle des Dienstgebers/der Dienstgeberin zukommen kann, ist auf den Wortlaut des § 35 Abs 1 ASVG zu verweisen:[16]Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 35 Rz 13. Die Einstellung durch Mittelspersonen bzw die Verweisung auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts, ändert an der DienstgeberInnen-Eigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im Gesamten trägt, nichts. Dies ist auch im Bereich des plattformbasierten Arbeitens zu beachten.

2.3 Sozialversicherung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

Der vorliegende Beitrag behandelt die Sozialversicherung von CrowdworkerInnen ausschließlich nach österreichischem Sozialversicherungsrecht. Da in der Gig-Economy häufig grenzüberschreitende Sachverhalte anzutreffen sind, ist vorab stets die Frage zu klären, ob österreichisches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten innerhalb des EWR (und Schweiz) ist das anzuwendende Sozialversicherungsrecht nach der VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (idF kurz KoordinierungsVO) zu ermitteln. Gemäß Art 11 Abs 3 lit a KoordinierungsVO unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Eine in Österreich ausgeübte Tätigkeit als Neuer Selbständiger/Neue Selbständige gilt auch im Hinblick auf die in der KoordinierungsVO determinierten Regelungen als selbständige Erwerbstätigkeit, eine in Österreich ausgeübte Tätigkeit als freier/freie DienstnehmerIn gilt als Beschäftigung.[17]Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm 2 GSVG Rz 114. Der Sitz (Wohnsitz, Niederlassung oder Betriebsstätte) des/der DienstgeberIn ist für die Frage, welche nationale Rechtsordnung anwendbar ist, unerheblich.[18]Müller/Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm 3 Rz 58. Für die Frage, von wem Sozialversicherungsbeiträge einzuheben sind, wer also BeitragsschuldnerIn im Sinne des ASVG ist, ist der Sitz des Dienstgebers/der Dienstgeberin hingegen sehr wohl von Bedeutung. Siehe Abschnitt „Melde- und Beitragspflichten in der Sozialversicherung“. Ein/Eine CrowdworkerIn, der/die als DienstnehmerIn eines deutschen Unternehmens seine/ihre Tätigkeit ausschließlich von einem Computer an seinem/ihrem Wohnsitz in Österreich ausübt, unterliegt dem österreichischen Sozialversicherungsrecht.

Auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Staaten außerhalb des EWR (und Schweiz) gilt der Grundsatz, dass das Sozialversicherungsrecht jenes Staates anwendbar ist, in dem die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Art 6 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der Sozialen Sicherheit[19]BGBl Nr 511/1991. regelt, dass für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten. Weiters ist festgelegt, dass dies auch dann gilt, wenn sich der Sitz des Dienstgebers/der Dienstgeberin im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet. Andere zwischenstaatliche Abkommen enthalten ähnliche Bestimmungen. Österreich hat im Verhältnis zu folgenden 18 Staaten außerhalb des EWR (und Schweiz) derzeit bilaterale Abkommen geschlossen: Australien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Indien, Israel, Kanada, Republik Korea, Kosovo (teilweise suspendiert), Mazedonien, Moldau, Montenegro, Philippinen, Serbien, Tunesien, Türkei, USA, Uruguay.[20]Liste nach https://www.sozialministerium.at/cms/site/attachments/0/9/1/CH3434/CMS1470041431373/abkommensuebersicht_1-7-2016.pdf (20.12.2016).

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Staaten, die nicht im Anwendungsbereich der KoordinationsVO liegen und mit denen Österreich auch kein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, ist § 1 ASVG bzw § 1 GSVG maßgeblich, wonach bei einer Beschäftigung im Inland (§ 1 ASVG) bzw bei einer Erwerbstätigkeit im Inland (§ 1 GSVG) österreichisches Sozialversicherungsrecht anwendbar ist. In Bezug auf das Vorliegen einer Beschäftigung im Inland nimmt § 3 ASVG eine Konkretisierung vor. Die praktische Bedeutung von § 3 ASVG ist gering, da diese Bestimmung ausschließlich für jene Staaten gilt, die nicht im Anwendungsbereich der KoordinationsVO liegen und mit denen Österreich auch kein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat.[21]Müller/Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm 3 Rz 4. Gemäß § 3 Abs 1 ASVG gelten unselbständig Erwerbstätige als im Inland beschäftigt, wenn deren Beschäftigungsort im Inland gelegen ist. § 3 Abs 3 ASVG enthält einige Sonderbestimmungen, zB in Bezug auf ausländische Betriebe, die im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhalten: DienstnehmerInnen solcher Betriebe gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Tätigkeit von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie nicht aufgrund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen. Freie DienstnehmerInnen solcher Betriebe gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Tätigkeit von einem im Inland gelegenen Wohnsitz oder einer im Inland gelegenen Arbeitsstätte (Kanzlei, Büro) aus ausüben.

CrowdworkerInnen, die ihre Tätigkeit ausschließlich oder zumindest überwiegend in Österreich ausüben, unterliegen dem österreichischen Sozialversicherungsrecht. Dies gilt in der Regel auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (zB Plattform mit Firmensitz im Ausland).

2.4 Übersicht: Wann besteht Sozialversicherungs-Pflicht nach österreichischem Recht für CrowdworkerInnen?

Legende:

√ bedeutet: CrowdworkerIn (mit Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze) ist nach österreichischem Recht pflichtversichert (bei einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze nur Unfallversicherung).

*) Bei einem freien Dienstverhältnis liegt eine Pflichtversicherung gemäß ASVG nur dann vor, wenn auf Seiten des Dienstgebers/der Dienstgeberin ein „Geschäftsbetrieb“ besteht (§ 4 Abs 4 Z 1 ASVG). Bei Plattformen wird in der Regel ein „Geschäftsbetrieb“ bestehen. Ist die Plattform die Dienstgeberin, so ist demnach der/die CrowdworkerIn pflichtversichert gemäß ASVG. Ist hingegen der/die RequesterIn der/die DienstgeberIn, so ist zu differenzieren: Besteht bei dem/der RequesterIn ein „Geschäftsbetrieb“, so ist der/die CrowdworkerIn pflichtversichert gemäß ASVG. Handelt es sich bei dem/der RequesterIn um eine Privatperson ohne „Geschäftsbetrieb“, so ist der/die CrowdworkerIn nicht pflichtversichert gemäß ASVG.

**) DienstnehmerInnen eines ausländischen Betriebes, der in Österreich keine Betriebsstätte unterhält, gelten nur dann als in Österreich beschäftigt, wenn sie ihre Tätigkeit von einem Wohnsitz in Österreich aus ausüben und sie nicht aufgrund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen.

***) Freie DienstnehmerInnen eines ausländischen Betriebes, der in Österreich keine Betriebsstätte unterhält, gelten nur dann als in Österreich beschäftigt, wenn sie ihre Tätigkeit von einem Wohnsitz oder einer Arbeitsstätte (Kanzlei, Büro) in Österreich aus ausüben.

3. Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung

3.1 Sozialversicherung als unselbständig Erwerbstätiger/Erwerbstätige

3.1.1 CrowdworkerInnen als DienstnehmerInnen nach ASVG

DienstnehmerInnen sind gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG pflichtversichert. Sie unterliegen der Vollversicherung, dh sie sind kranken-, pensions- und unfallversichert. Außerdem unterliegen sie der Versicherung nach § 1 Abs 1 AlVG, sind also arbeitslosenversichert.

Der Begriff des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin ist in § 4 Abs 2 ASVG definiert:

4 Abs 2 ASVG idF BGBl 2012/17:
„(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.“

Dieser sozialversicherungsrechtliche DienstnehmerInnen-Begriff zieht den Kreis der AdressatInnen weiter als der arbeitsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin:

61 Abs 1 ABGB: „Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; […]“

Die Tatbestandselemente des Arbeitsverhältnisses gemäß § 1151 Abs 1 ABGB sind:

  • Erbringen von Diensten auf eine gewisse Zeit,
  • Verpflichtung auf vertraglicher Grundlage sowie
  • Fremdbestimmtheit – für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit.

Rechtsprechung und Lehre haben als wesentliches Element das Erfordernis der persönlichen Erbringung der Dienstleistung in persönlicher Abhängigkeit herausgearbeitet.[22]Rebhahn in ZellKomm² 1151 ABGB Rz 55; Krejci in Rummel (Hrsg), ABGB³ § 1151, Rz 36.

Sozialversicherungsrechtlich besteht darüber hinaus – zumindest dem Wortlaut nach – das Erfordernis der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal ist die in § 4 Abs 2 ASVG geforderte Entgeltlichkeit des Beschäftigungsverhältnisses, die der Möglichkeit der Unentgeltlichkeit nach § 1151 ABGB entgegensteht. Außerdem sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nach § 5 Abs 1 Z 2 iVm § 5 Abs 2 ASVG nur zum Teil in die Sozialversicherung einbezogen, während eine solche Entgeltgrenze für die Anwendbarkeit des Arbeitsrechts kein Abgrenzungskriterium darstellt.[23]Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm 4 Rz 66.

Eine Frage, die sich in diesem Zusammenhang in der Praxis oft stellt, ist die der Rolle der arbeitsvertraglichen Grundlage im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation des Dienstverhältnisses. Der arbeitsrechtlichen Vertragsgrundlage kommt in der Praxis freilich eine wesentliche Rolle zu. Im ASVG ist jedoch die faktische Beschäftigung – unabhängig vom gültigen Zustandekommen des Vertrags – für das Bestehen und den Beginn einer Pflichtversicherung von Bedeutung. § 4 Abs 2 ASVG verlangt keinen gültigen oder mangelfreien Vertrag. Es entspricht dem Schutzzweck des Sozialversicherungsrechts, den Eintritt der Pflichtversicherung auch dann zu bejahen, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich begonnen wurde, auch wenn die entsprechende Vereinbarung nicht zu einem gültigen Vertrag geführt hat. Die Pflichtversicherung knüpft an den Einstellungsakt an, ein rechtswirksamer Verpflichtungsakt ist nicht maßgeblich.[24]VwGH 04.12.1957, 1836/56. Darüber hinaus kommt es bei der Beurteilung von Sachverhalten auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht auf die äußere Erscheinungsform an.[25]Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 66.

Die in AGB auf CrowdworkerInnen-Plattformen vorgesehenen Formulierungen, die CrowdworkerInnen als unabhängige KontraktorInnen bezeichnen, sind rechtlich unbeachtlich. Sie haben lediglich Indizwirkung.[26]Warter, Crowdwork 157.

3.1.1.1 Krankenversicherung als DienstnehmerInnen

Unter der Voraussetzung, dass eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung eintritt (dh bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze[27]Vgl § 5 Abs 2 ASVG.), haben DienstnehmerInnen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung[28]Vgl § 117 ASVG.. Diese bestehen in Geldleistungen (Krankengeld) und Sachleistungen (zB Krankenbehandlung).

Im Krankheitsfall haben DienstnehmerInnen üblicherweise ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem/der DienstgeberIn.[29]Unter Entgelt ist nicht nur Lohn und Gehalt zu verstehen, sondern auch aliquotierte regelmäßige Überstunden oder Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt unter anderem von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Zunächst zahlt daher der/die DienstgeberIn für zumindest sechs Wochen (bzw für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses) das Entgelt in voller Höhe weiter, danach besteht für vier Wochen Anspruch auf die Hälfte des Entgelts (zu den Details siehe § 8 AngG, §§ 2 ff EFZG). Sobald der/die DienstgeberIn nur mehr die Hälfte des Entgelts zahlt, kann beim zuständigen Krankenversicherungsträger ein Antrag auf Krankengeld[30]Vgl § 138 ASVG. gestellt werden. Wird keine Entgeltfortzahlung durch den/die DienstgeberIn geleistet, kann erst ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bezogen werden. Krankengeld gebührt grundsätzlich nur, wenn der Versicherungsfall (Krankheit) während der aufrechten Pflichtversicherung, dh während des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses eintritt.[31]122 ASVG normiert darüber hinaus weitere Tatbestände, bei deren Verwirklichung Krankengeld gebührt. Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach dem letzten vollen Erwerbseinkommen[32]Vgl 125 ASVG. (brutto) vor Eintritt des Versicherungsfalls (der Erkrankung). Krankengeld gebührt bis zum 42. Tag der Krankheit in Höhe von 50 % und ab dem 43. Tag der Krankheit in Höhe von 60 % des letzten vollen Bruttomonatseinkommens.[33]Vgl § 141 ASVG.

Wird der/die versicherte CrowdworkerIn nach Ende der Pflichtversicherung erwerbslos, erstreckt sich gemäß § 122 Abs 2 Z 2 ASVG die sogenannte Schutzfrist in der Krankenversicherung auf sechs Wochen, sofern die „Wartezeit“ erfüllt ist. Die Voraussetzung ist eine gewisse Mindestversicherungszeit. Innerhalb der letzten 12 Monate muss der/die CrowdworkerIn mindestens 26 Wochen pflichtversichert gewesen sein. Es reicht aber auch, wenn der/die CrowdworkerIn vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses wenigstens sechs Wochen versichert war. Personen, deren Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet, haben sechs Wochen danach Anspruch auf Sachleistungen.[34]Betroffen sind insbesondere Personen, die erwerbslos geworden sind und (noch) keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Tritt der Krankheitsfall innerhalb der ersten drei Wochen nach Ende der Pflichtversicherung ein, kann auch Krankengeld beantragt werden.[35]122 Abs 2 Z 2 iVm §138 ASVG

Gemäß § 122 Abs 3a ASVG sind über die Bestimmungen des Abs 2 hinaus Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit (Sachleistungen) zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung (oder einer Anspruchsberechtigung als Angehöriger/Angehörige) bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung gegeben ist. Das Vorliegen einer Mindestversicherungszeit wird in diesem Fall nicht vorausgesetzt!

Beispiel 1:

Ein/Eine CrowdworkerIn erhält für die Erledigung eines task im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Dauer: ein Tag) von seiner/ihrer DienstgeberIn (zB RequesterIn) eine Geldleistung in Höhe von 500 Euro. Geht man davon aus, dass diese Geldleistung Entgelt iSd ASVG[36]Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der/die pflichtversicherte DienstnehmerIn aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses von dem/der DienstgeberIn oder von einem/einer Dritten erhält (…). (§ 49 Abs 1 ASVG) darstellt, so ist der/die CrowdworkerIn für diesen einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert. Wird der/die CrowdworkerIn an diesem Tag krank, so stehen ihm/ihr Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankengeld, Krankenbehandlung) auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus zu. Erkrankt der/die CrowdworkerIn nach Ende des Dienstverhältnisses, so greift die Schutzfrist in der Krankenversicherung.

Beispiel 2:

Ein/Eine CrowdworkerIn erhält für die Erledigung eines task im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Dauer: ein Tag) von seinem/ihrem DienstgeberIn (zB RequesterIn) eine Geldleistungen in Höhe von 5 Euro. Geht man davon aus, dass diese Geldleistung Entgelt iSd ASVG darstellt, so tritt trotzdem KEINE Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ein, da der/die CrowdworkerIn die Geringfügigkeitsgrenze iSd § 5 Abs 2 ASVG nicht überschreitet. In diesem Fall ist die Crowdworkerin nur in der Unfallversicherung teilversichert.[37]Besondere Probleme ergeben sich seit 01.2017 durch den Wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze. Dadurch wird der Eintritt der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung erschwert. Bei Vorliegen mehrerer Dienstverhältnisse siehe Abschnitt „Geringfügigkeit“.

3.1.1.2 Pensionsversicherung als DienstnehmerInnen

Bei einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses und einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze iSd § 5 Abs 2 ASVG sind DienstnehmerInnen in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Ein Anspruch auf eine österreichische Pensionsleistung besteht (vereinfacht gesagt) dann, wenn (in Österreich) genügend Beitragsmonate erworben wurden und das gesetzliche Pensionsantrittsalter erreicht wird.[38]Daneben gibt es die Möglichkeit vorzeitiger Pensionsantritte wegen langer Versicherungsdauer bzw aus gesundheitlichen Gründen. Wann die Pension angetreten werden kann und wie die Pensionshöhe berechnet wird, hängt unter anderem vom Geburtsdatum des/der Versicherten ab. Es kommen unterschiedliche Rechtslagen zur Anwendung, je nachdem, ob jemand vor 1955 oder nach 1955 geboren wurde.

Für Personen, die bis 31.12.1954 geboren wurden, beträgt das Regelpensionsalter für Männer 65 Jahre und für Frauen 60 Jahre. Zum Pensionsstichtag (für die Alterspension) müssen mindestens folgende Versicherungszeiten erworben worden sein: 180 Beitragsmonate (15 Jahre) der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung oder 300 Versicherungsmonate (25 Jahre, dazu zählen zum Beispiel auch Zeiten des Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezuges) oder 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) in den letzten 360 Kalendermonaten (30 Jahre).

Für Personen, die ab 01.01.1955 geboren wurden, beträgt das Regelpensionsalter für Männer 65 Jahre und für Frauen 60 Jahre. Ab dem Jahr 2024 wird das Frauenpensionsalter stufenweise angehoben und dem Männerpensionsalter angeglichen. Ab 2033 gilt ein einheitliches Regelpensionsalter von 65 Jahren für Männer und Frauen. Zum Pensionsstichtag (für die Alterspension) müssen mindestens 180 Versicherungsmonate[39]Versicherungszeiten nach dem ASVG gelten für Personen, die bis 12.1954 geboren sind. Für ab dem 01.01.1955 geborene Personen kommen diese Versicherungszeiten nur bis zum 31.12.2004 in Betracht, ab dem 01.01.2005 kommen die Normen über Versicherungszeiten nach dem APG zur Anwendung. Sind die nach alter Rechtslage anzuwendenden Wartezeitregelungen günstiger für den Versicherten/die Versicherte, so sind nach dem Günstigkeitsprinzip diese anzuwenden. (15 Jahre) erworben werden. Davon müssen mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben worden sein.

Wesentlich für den Erwerb eines Pensionsanspruches ist also das Erreichen einer ausreichenden Anzahl an Beitragszeiten aufgrund von Erwerbstätigkeit.

Jeder Kalendermonat, in dem mindestens Versicherungszeiten in der Dauer von 15 Tagen liegen, ist ein Versicherungsmonat in der Pensionsversicherung. Einzelne Tage der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung werden vereinfacht gesagt zu „Resttagemonaten“ zusammengefasst.[40]Vgl § 231 ASVG.

Die Pensionshöhe hängt von der Anzahl der Versicherungsmonate und der Einkommenshöhe ab. Seit der Einführung des Pensionskontos werden alle Beschäftigungszeiten für die Berechnung der Pension herangezogen. CrowdworkerInnen sind aufgrund der flexiblen Beschäftigungsstrukturen in besonderem Maße davon betroffen: Arbeitsunterbrechungen bzw Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze und Teilzeitarbeit wirken sich negativ auf die Pensions(höhe) aus.

3.1.1.3 Unfallversicherung als DienstnehmerInnen

Auch geringfügig beschäftigte DienstnehmerInnen müssen von ihren DienstgeberInnen beim zuständigen Versicherungsträger gemeldet werden. Demnach sind DienstnehmerInnen auch bei sehr geringem Einkommen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Leistungen aus der Unfallversicherung gliedern sich in Geld- und Sachleistungen.[41]Vgl § 173 ASVG. Zu den wichtigsten Leistungen der Unfallversicherung zählen die Unfallheilbehandlung (§§ 189 bis 194 und 197 ASVG) sowie die Versehrtenrente (§§ 203 bis 205a, 207 bis 210 ASVG). Die Unfallversicherung wird leistungspflichtig, wenn ein Versicherungsfall iSd § 174 ASVG eintritt (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit). Jedenfalls muss es sich um einen Schaden an Körper oder Gesundheit handeln. Ein Arbeitsunfall, bei dem ein Sachschaden entsteht, der/die DienstnehmerIn aber keinen Gesundheitsschaden erleidet, ist sozialversicherungsrechtlich ohne Bedeutung.[42]Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm §§174–177 Rz 7.

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.[43]Vgl § 175 ASVG. Dh die Leistungen der Unfallversicherung stehen nur dann zu, wenn ein Unfall tatsächlich als Arbeitsunfall anerkannt wird. Während der Nachweis dafür bei Unfällen am Firmengelände oder im Büro relativ leicht zu erbringen ist, stellt sich dies bei Unfällen zB auf dem Arbeitsweg (hier muss belegt werden, dass die gewählte Route die direkte und dienstlich notwendige war und nicht ein „privater Abstecher“ vorliegt) oder in der eigenen Wohnung (zB wenn die Arbeit von zu Hause aus am eigenen PC ausgeübt wird) schwieriger dar. Ein Arbeitsunfall liegt also vor, wenn sich unmittelbar bei der versicherten Beschäftigung ein Unfall ereignet und dieser nicht (kausal) auf private Ursachen zurückzuführen ist. Bei unfallversicherten DienstnehmerInnen ist dies anzunehmen, wenn der Unfall auf folgende Zurechnungskriterien zurückzuführen ist:[44]Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm §174–177 Rz 21 ff.

  • in Erfüllung des Dienstvertrages oder
  • bei Anordnung einer Tätigkeit durch den/die DienstgeberIn oder
  • während der Ausübung von dem Betrieb dienlichen Tätigkeiten,
  • bzw wenn der/die Versicherte das Vorliegen einer dieser Situationen vertretbar annehmen konnte.

Aber auch dann, wenn sich der Unfall nicht direkt bei der Ausübungshandlung der versicherten Beschäftigung ereignet, sondern kraft Ausstrahlungswirkung mit den Risiken der versicherten Tätigkeit in Zusammenhang steht, greift der Unfallversicherungsschutz. Denkbar sind zB Arbeitskollegen, KundInnen oder Dienstreisen.

Für CrowdworkerInnen ist die gesetzliche Unfallversicherung in zweierlei Hinsicht besonders relevant. Einerseits unterliegen sie – selbst bei geringem Einkommen – dem Versicherungsschutz. Auf der anderen Seite stellt sich insbesondere aufgrund des Tätigwerdens außerhalb eines Betriebes die Frage, inwieweit der Nachweis eines Arbeitsunfalles gelingen kann.

Im Bereich des Crowdwork sind Unfälle, die sich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung der versicherten Tätigkeit (zB während der Erledigung eines task am Computer) ereignen und daher gemäß § 175 Abs 1 ASVG eine Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung auslösen können, schwer festzumachen. Jedenfalls außerhalb des Schutzbereichs liegen „eigenwirtschaftliche Tätigkeiten“, also Unfälle im Zuge der Verrichtung von Tätigkeiten im alleinigen Privatinteresse des/der CrowdworkerIn die keinen Bezug zur versicherten Beschäftigung aufweisen. Dazwischen liegen Tätigkeiten, die sowohl betrieblichen als auch privaten Interessen dienen können[45]175 ASVG: Konstellationen, in denen trotz eigenwirtschaftlichen Interessen eine geschützte Tätigkeit angenommen werden kann.. Diese liegen einzelfallbezogen unter Umständen außerhalb des Schutzbereiches der gesetzlichen Unfallversicherung. Wird ein Unfallversicherungsschutz angenommen, „neigt die Judikatur eher dazu“, die Sondertatbestände des § 175 Abs 2 ASVG „als (ihrerseits eng auszulegende) konstitutive Ergänzungen der Generalklausel zu deuten.[46]Schrattbauer, UV-Schutz bei Wegunfall in der Mittagspause, ZAS 2016,

3.1.2 CrowdworkerInnen als freie DienstnehmerInnen nach ASVG

Neben den echten DienstnehmerInnen bezieht das ASVG auch dienstnehmerInnenähnliche freie DienstnehmerInnen in die Pflichtversicherung ein. Dabei handelt es sich um Personen, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur entgeltlichen Erbringung von Dienstleistungen für einen/eine DienstgeberIn im Rahmen dessen/deren Geschäftsbetriebes (also nicht im privaten Bereich) verpflichten, sofern sie die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen (§ 4 Abs 4 ASVG).

Wie bereits ausgeführt, sind freie DienstnehmerInnen nur dann nach ASVG pflichtversichert, wenn auf Seiten ihrer VertragspartnerInnen ein Geschäftsbetrieb vorliegt.

Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs 4 Z 1 ASVG:

„Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) […]“

Laut Mosler ist diese Bestimmung „rechtspolitisch nicht unproblematisch […]. So ist der bei einem privaten Hauseigentümer mittels freiem Dienstvertrag beschäftigte Hausbetreuer nicht nach § 4 Abs 4 ASVG, sondern als Selbständiger nach GSVG versichert, auch wenn die Tätigkeit unter gleichen organisatorischen Rahmenbedingungen stattfindet und obwohl die sozialpolitische Schutzbedürftigkeit keine andere ist. Der offenkundige Zweck der Ausnahme, private DG nicht mit den administrativen Mühen des Melde- und Beitragsrechts der SV zu belasten, ist deshalb fragwürdig, weil dieselben DG nicht entlastet werden, wenn es sich um Dienstverhältnisse im privaten Bereich handelt. § 4 Abs 2 ASVG enthält nämlich keine entsprechende Ausnahmevorschrift.“ [47]Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005,

In jüngeren Entscheidungen spricht der VwGH[48]VwGH 25.04.2007, 205/08/0082. von der Verpflichtung aus einem freien Dienstvertrag in der Form von gattungsmäßig umschriebenen Arbeiten, die von Seiten des Bestellers/der Bestellerin konkretisiert werden und wiederholt einige Zeit hindurch auszuführen sind.

Die Abgrenzung zu den unternehmerischen freien DienstnehmerInnen erfolgt insbesondere nach dem Kriterium der „wesentlichen Betriebsmittel“. Dieser Begriff ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen bei freien DienstnehmerInnen zu beurteilen.

Ein Betriebsmittel ist dann für eine (unternehmerische) Tätigkeit wesentlich, wenn

  • es nicht bloß ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist,
  • es in das Betriebsvermögen aufgenommen ist oder
  • in erster Linie der betrieblichen Tätigkeit dient,
  • wenn es sich um ein Sachmittel handelt,

das für die konkrete Tätigkeit des/der freien Dienstnehmers/Dienstnehmerin wesentlich ist.[49]VwGH 11.06.2014, 2012/08/0245: „Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist.

Im Bereich des plattformbasierten Arbeitens können zB Computer, PKW oder Reinigungsmaterialien als Betriebsmittel infrage kommen. Während Computer und PKW unter Umständen nicht in erster Linie der betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt sind, handelt es sich bei Reinigungsmaterialien üblicherweise um geringwertige Güter. Know-how ist jedenfalls nicht als Sachmittel zu qualifizieren.[50]Tomandl, Die Rechtsprechung des VwGH zum Dienstnehmerbegriff, ZAS 2016, Damit verfügen freie DienstnehmerInnen in den meisten Konstellationen der Gig-Economy über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel iSd § 4 Abs 4 ASVG und sind deshalb unter diesem Aspekt als dienstnehmerInnenähnlich anzusehen und somit ASVG-versichert.

Grundsätzlich sind freie DienstnehmerInnen, die nach ASVG versichert sind, sozialversicherungsrechtlich den echten DienstnehmerInnen gleichgestellt. Unternehmerische freie DienstnehmerInnen (die über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügen) sind hingegen nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG versichert. Das Vorhandensein einer Gewerbeberechtigung (zB für Botendienste oder Reinigungsdienstleistungen; siehe Beiträge „Haushaltsnahe Dienstleistungen: Book a Tiger“ sowie „Essenszustellung: foodora“) bewirkt jedenfalls eine Pflichtversicherung gemäß GSVG. Eine Pflichtversicherung als freier/freie DienstnehmerIn ist in diesem Fall nicht möglich. Dies ergibt sich aus § 2 Abs 1 Z 1 GSVG, wonach Mitglieder der Wirtschaftskammern pflichtversichert sind gemäß GSVG. Da der Besitz einer Gewerbeberechtigung gleichzeitig eine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer bewirkt, zieht dies eine Pflichtversicherung gemäß GSVG nach sich. Eine Pflichtversicherung als freier/freie DienstnehmerIn gemäß ASVG ist in diesem Fall ausgeschlossen, da diese subsidiär zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG ist (siehe § 4 Abs 4 lit a ASVG).

Freie DienstnehmerInnen sind wie echte DienstnehmerInnen zur persönlichen Dienstleistung auf (bestimmte oder unbestimmte) Zeit verpflichtet. Sie unterscheiden sich von echten DienstnehmerInnen dadurch, dass sie von ihren DienstgeberInnen nicht in jenem Ausmaß persönlich abhängig sind, das die echten DienstnehmerInnen auszeichnet. Im Falle des Vorliegens eines Dauerschuldverhältnisses mit persönlicher Arbeitspflicht muss das Vorliegen der persönlichen Arbeitspflicht, das zu einer Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit über die eigene Arbeitskraft führt, geprüft werden, um festzustellen, ob ein Dienstverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis vorliegt.[51]Tomandl, ZAS 2016, Näheres siehe unter Abschnitt „Abgrenzung echter Dienstvertrag/freier Dienstvertrag/selbständige Erwerbstätigkeit“.

3.1.2.1 Krankenversicherung freier DienstnehmerInnen

Als freie DienstnehmerInnen sind CrowdworkerInnen bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze in der Krankenversicherung pflichtversichert. Auch ihnen stehen – wie echten DienstnehmerInnen – Geld- und Sachleistungen aus der Krankenversicherung zu. Bei Erkrankung eines/einer freien Dienstnehmers/Dienstnehmerin ergeben sich dennoch massive arbeitsrechtliche Unterschiede im Leistungsbezug. Während echte DienstnehmerInnen zunächst Anspruch auf Entgeltfortzahlung in voller Höhe durch ihre ArbeitgeberInnen haben, ist dies bei freien DienstnehmerInnen nicht der Fall. Sie können daher erst ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der zuständigen Krankenkasse einen Anspruch auf Krankengeld geltend machen.

Beispiel: Ein/Eine als freier/freie DienstnehmerIn beschäftigter/beschäftigte CrowdworkerIn erkrankt während seiner/ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Für die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit erhält er/sie KEINE Geldleistung.

Auch bei der Berechnung des Krankengeldes bestehen Unterschiede zu den echten DienstnehmerInnen. Bei freien DienstnehmerInnen ist die Bemessungsgrundlage aus dem Durchschnitt der drei letzten Beitragszeiträume (Kalendermonate) zu bilden. Liegen solche Beitragszeiträume nicht vor, so ist der laufende Beitragszeitraum (Kalendermonat) maßgebend.[52]Vgl 125 ASVG.

Die Ausnahme für „private DienstgeberInnen“ nach § 4 Abs 4 Z 2 ASVG kann für CrowdworkerInnen problematisch werden, wenn eine vertragliche Beziehung zu einem/einer RequesterIn vorliegt, der/die den/die CrowdworkerIn im Privathaushalt (zB Reinigungskraft über Book a Tiger) beschäftigt. In diesem Fall kommt es auch bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze NICHT zum Eintritt der Vollversicherung nach ASVG.

3.1.2.2 Pensionsversicherung freier DienstnehmerInnen

An dieser Stelle wird auf die Ausführungen in Abschnitt „Pensionsversicherung als DienstnehmerInnen“ verwiesen.

3.1.2.3 Unfallversicherung freier DienstnehmerInnen

Besonderheiten für CrowdworkerInnen ergeben sich beim Versicherungsschutz bei häuslichen und nicht betrieblichen Arbeiten iSd § 175 Abs 2 Z 3 ASVG: Dieser besteht nicht bei Personen, deren Pflichtversicherung nur bei Tätigkeit im Betrieb des Dienstgebers/der Dienstgeberin eintritt, also bei Menschen, die als freie DienstnehmerInnen beschäftigt sind.[53]Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm 175 Rz 236.

3.2 Sozialversicherung als selbständig Erwerbstätiger/Erwerbstätige[54]Auf genaue Ausführungen zu Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung wird in diesem Beitrag Sehr ausführlich und praxisnah: Korn, Werkverträge freie Dienstverträge7 (2016).

Neue Selbständige und Selbständige mit Gewerbeschein unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG. Der Unfallversicherungsschutz ist im ASVG geregelt.

3.2.1 Selbständig Erwerbstätige mit Gewerbeschein

Natürliche Personen, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG grundsätzlich unabhängig von der Einkommenshöhe. Da der Besitz einer Gewerbeberechtigung gleichzeitig eine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer bewirkt, unterliegen CrowdworkerInnen mit Gewerbeberechtigung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß GSVG. Der Beitrag zur Unfallversicherung nach §§ 8 Abs 1 Z 3 lit a iVm 74 Abs 1 ASVG ist ein festgesetzter Betrag ebenfalls unabhängig von der Einkommenshöhe (2017: 9,33 Euro).

Eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung besteht unter anderem für Kleingewerbetreibende iSd § 4 Abs 1 Z 7 GSVG, die sich – sofern in den letzten 60 Monaten nicht mehr als 12 Monate eine Pflichtversicherung im GSVG bestanden hat – auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen können, wenn sie die zwölffache Geringfügigkeitsgrenze[55]2017: 5.108,40 Euro. nicht übersteigen. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen auch für Personen, die das Regelpensionsalter erreichen bzw das 57. Lebensjahr vollendet haben, sowie für BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld möglich. Eine weitere relevante Ausnahmebestimmung betrifft Personen, die das Ruhen ihres Gewerbes bei der Wirtschaftskammer angezeigt haben.

Die Pflichtversicherung beginnt gemäß §§ 6, 7 GSVG mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden berufsrechtlichen Berechtigung und endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.

Eine Gewerbeberechtigung nach GSVG schließt jedoch eine Pflichtversicherung als DienstnehmerInnen nach dem ASVG nicht aus, wenn bei Ausübung der tatsächlichen Tätigkeit die Merkmale persönlicher Arbeit überwiegen.[56]VwGH 02.09.2015, 2015/08/0078. Ein Vorrang der GSVG-Versicherung besteht jedoch bei freien DienstnehmerInnen, die eine Gewerbeberechtigung besitzen.[57]4 Abs 4 lit a ASVG.

3.2.2 Neue Selbständige

Nach GSVG pflichtversichert in der Kranken- und Pensionsversicherung sind auch „selbständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn aufgrund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.[58]2 Abs 1 Z 4 GSVG.

Unter die Pflichtversicherung als neue Selbständige fallen alle Personen, die – wie dem Wortlaut des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG zu entnehmen ist – Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG oder selbständiger Tätigkeit iSd § 22 EStG erzielen und nicht bereits einer Pflichtversicherung nach GSVG (Erwerbstätige mit Gewerbeschein) oder ASVG (insbesondere als dienstnehmerInnenähnliche freie DienstnehmerInnen iSd § 4 Abs 4 ASVG) unterliegen. Neue Selbständige sind unter anderem Personen, die aufgrund eines freien Dienstvertrages tätig sind, über wesentliche Betriebsmittel verfügen oder ihre Tätigkeit im Wesentlichen nicht persönlich erbringen, bzw Personen, deren ArbeitgeberIn im freien Dienstvertrag eine Privatperson ist. Auch Personen, die im Rahmen von Werkverträgen iSd § 1151 ABGB tätig werden, sind mit ihren selbständigen Einkünften aus betrieblicher Tätigkeit als neue Selbständige pflichtversichert, sofern nicht eine Pflichtversicherung als „alte“ Selbständige mit Gewerbeberechtigung vorliegt.[59]Vgl Korn, Werkverträge freie Dienstverträge7, 132 ff.

Der Eintritt der Pflichtversicherung neuer Selbständiger ist abhängig von der Überschreitung der Versicherungsgrenze (Gewinn im Kalenderjahr) nach § 4 Abs 1 Z 5 und 6 GSVG. „Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.“[60]2 Abs 1 Z 4 GSVG.

Die Pflichtversicherung als neue Selbständige beginnt gemäß § 6 Abs 4 GSVG grundsätzlich mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Allerdings unter der Voraussetzung, dass die Versicherungsgrenze überschritten wird, bzw eine sogenannte Überschreitungserklärung beim zuständigen Versicherungsträger abgegeben wird. Die Versicherungsgrenze ist nunmehr einheitlich die zwölffache Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG (2017 somit 5.108,40 Euro).[61]25 Abs 4 GSVG.

Neue Selbständige haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen eines Monats nach deren Eintritt dem/der VersicherungsträgerIn zu melden (§ 18 GSVG). Hat jedoch der/die Versicherte die erforderliche Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 GSVG erstattet, beginnt die Pflichtversicherung bereits mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Versicherungsgrenze übersteigen, es sei denn, der/die Versicherte macht glaubhaft, dass er/sie die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat.

Für neue Selbständige, die gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GSVG freiwillig in die Krankenversicherung optieren, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag der Antragstellung bei dem/der zuständigen VersicherungsträgerIn, sofern die Voraussetzungen (Unterschreiten der Versicherungsgrenze, Nichtvorliegen einer Pflichtversicherung nach GSVG oder einem anderen Bundesgesetz) vorliegen.

Die Pflichtversicherung endet gemäß § 7 Abs 4 GSVG mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt oder der/die neue Selbständige erklärt, dass seine/ihre Einkünfte die Versicherungsgrenze nicht überschreiten werden.

Grundsätzlich geht die SVA (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) als zuständige Sozialversicherungsträgerin von einer kontinuierlichen Erwerbstätigkeit aus. In der Regel berücksichtigt sie Unterbrechungen der Tätigkeit während des Kalenderjahres nicht. Sie geht nur dann von einer tatsächlichen Beendigung der Erwerbstätigkeit aus, wenn die Einstellung der Tätigkeit endgültig ist. In Fällen bloß zeitweiser Untätigkeit, in denen keine Aufträge vorhanden sind, geht die SVA von einer bloß vorläufigen Beendigung aus, die Versicherungspflicht bleibt also aufrecht.[62]Korn, Werkverträge freie Dienstverträge7, 158

4. Geringfügigkeit

4.1 Allgemeines

CrowdworkerInnen mit einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze sind von der Vollversicherung ausgenommen; es besteht nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung. An dieser Stelle wird das Vorliegen von Geringfügigkeit bei unselbständig tätigen CrowdworkerInnen behandelt. Näheres zu selbständig tätigen CrowdworkerInnen siehe Abschnitt „Sozialversicherung als selbständig Erwerbstätige“.

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 Euro (Wert 2017) gebührt (§ 5 Abs 2 ASVG).[63]Mit 01.2017 gehört die tägliche Geringfügigkeitsgrenze der Vergangenheit an. Ab diesem Zeitpunkt ist daher für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze heranzuziehen.

Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

Es ist zu prüfen:

a) Für welchen Zeitraum wurde das Dienstverhältnis vereinbart? (mindestens für einen Monat oder kürzer)
b) Wann beginnt oder endet das Dienstverhältnis?
c) Wie hoch ist das im Kalendermonat gebührende Entgelt?

Ad a)

Bei CrowdworkerInnen, die Leistungen von kurzer Dauer (Microtasks) erbringen, sind in zivilrechtlicher Hinsicht kurze, befristete, zulässige Kettenverträge anzunehmen. Dies gilt auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung (Beginn und Ende der Pflichtversicherung).

Ad b)

Hier ist insbesondere beachtlich, ob ein (befristetes) Dienstverhältnis innerhalb eines Kalendermonats beginnt und endet. Wird die Kalendermonatsgrenze überschritten, ist jeder Kalendermonat hinsichtlich des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze gesondert zu betrachten.

Ad c)

CrowdworkerInnen erhalten in der Regel Entgelt pro task (dh pro kurzem, befristeten Dienstvertrag). In den meisten Fällen wird die Erledigung des tasks (das Dienstverhältnis) kürzer als ein Kalendermonat dauern. Bei unbefristeten bzw für mindestens ein Monat[64]„Zumindest für einen Monat vereinbart“ bedeutet: gesamter Kalendermonat von Monatserstem bis Monatsletzten (zB 01.06. bis 06.), bei Überschreitung der Kalendermonatsgrenze bemisst sich ein „Monat“ zB wie folgt: 07.02. bis 06.03. oder 17.11. bis 16.11. befristeten Dienstverhältnissen ist für die Feststellung des Vorliegens von Geringfügigkeit das vereinbarte Entgelt für den gesamten Kalendermonat maßgeblich („Hochrechnung“ auf das gesamte vereinbarte Monatsentgelt, vgl § 5 Abs 2 ASVG). Bei für kürzer als ein Monat befristeten Dienstverhältnissen ist für die Feststellung des Vorliegens von Geringfügigkeit nur das für die Dauer des Dienstverhältnisses vereinbarte Entgelt maßgeblich (keine „Hochrechnung“ auf das Monatsentgelt, vgl § 5 Abs 3 zweiter Satz ASVG).

Zusammenrechnung von Einkommen

Das Entgelt aus zwei oder mehreren geringfügigen Dienstverhältnissen (niemals aber das Entgelt aus einem vollversicherten Dienstverhältnis und einem geringfügigen Dienstverhältnis) ist gemäß §§ 471f ff ASVG zusammenzurechnen. Wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, kommt es zum Eintritt der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, niemals jedoch zum Eintritt einer Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit werden nicht zusammengerechnet.

4.2 Beispiele[65]Die folgende Darstellung entspricht zum Teil dem NÖDIS Beitrag (http://bit.ly/2gyfTL6; 01.2017). Sie wurde durch eigene Beispiele ergänzt und zusätzlich erläutert. Die Ergebnisse sind mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger abgestimmt.

4.2.1 Für kürzer als einen Monat vereinbarte Crowdwork-Tätigkeit (Dienstverhältnis)

Es ist immer jenes Entgelt heranzuziehen, das für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses gebührt bzw gebührt hätte. Wird die Kalendermonatsgrenze überschritten, sind beide Kalendermonate hinsichtlich des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze gesondert zu betrachten.

Beispiel:

Befristetes Dienstverhältnis (task) vom 03.08. bis 05.08. (kürzer als ein Monat). Das Entgelt beträgt 90,– Euro (unter der Geringfügigkeitsgrenze).

Lösung: Geringfügige Beschäftigung vom 03.08. bis 05.08., Unfallversicherung vom 03.08. bis 05.08, aber keine Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung.

Variante zum Beispiel:

Befristetes Dienstverhältnis (task) vom 31.7. bis 29.8., Entgelt im Juli (ein Tag) 50,– Euro. Entgelt im August 1.450,– Euro (29 Tage).

Lösung: geringfügig beschäftigt im Juli[66]Keine Hochrechnung auf das für einen ganzen Kalendermonat vereinbarte Entgelt, da kein unbefristetes bzw für mindestens einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis und Pflichtversicherung vom 01.08. bis 29.08[67]11 ASVG.. Die Geringfügigkeitsgrenze wird im Juli nicht überschritten.

4.2.2 Mehrere befristete Crowdwork-Tätigkeiten (Dienstverhältnisse) bei demselben/derselben DienstgeberIn (Kettenverträge)

Liegen mehrere Dienstverhältnisse zum/zur selben DienstgeberIn vor, sind diese stets getrennt zu betrachten. Zu prüfen ist jedoch, ob durch diese geringfügige Beschäftigungen in einem Kalendermonat insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Beispiel 1:

Befristetes Dienstverhältnis zu DienstgeberIn A (Plattform/RequesterIn) vom 04.10. bis 10.10. (kürzer als ein Monat). Das Entgelt vom 04.10. bis 10.10. beträgt 174,– Euro (unter der Geringfügigkeitsgrenze).

Befristetes Dienstverhältnis zu DienstgeberIn A (Plattform/RequesterIn) vom 18.10. bis 24.10. (kürzer als ein Monat). Das Entgelt vom 18.10. bis 24.10. beträgt 174,– Euro (unter der Geringfügigkeitsgrenze).

Befristetes Dienstverhältnis zu DienstgeberIn A (Plattform/RequesterIn) vom 29.10. bis 30.10. (kürzer als ein Monat). Das Entgelt vom 29.10. bis 30.10. beträgt 58,– Euro (unter der Geringfügigkeitsgrenze).

Lösung: Es liegen drei geringfügige Beschäftigungen vor und es wird auch insgesamt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten (174+174+58=406). Unfallversicherung vom 04.10. bis 10.10., vom 18.10. bis 24.10. und vom 29.10. bis 30.10, aber keine Kranken-, Pensions-, Arbeitslosenversicherung.

Beispiel 2:

Befristetes Dienstverhältnis vom 25.02. bis 07.03. (also kürzer als einen Monat). Entgelt in jedem Monat 350,– Euro (unter der Geringfügigkeitsgrenze).

Lösung: Geringfügige Beschäftigung vom 25.02. bis 07.03., Unfallversicherung vom 25.02. bis 07.03., aber keine Kranken-, Pensions-, Arbeitslosenversicherung.

4.2.3 Mehrere befristete Crowdwork-Tätigkeiten (Dienstverhältnisse) bei unterschiedlichen DienstgeberInnen

Liegen mehrere Dienstverhältnisse zu verschiedenen DienstgeberInnen vor, sind diese stets getrennt zu betrachten. Hinsichtlich des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze sind diese jedoch gemeinsam zu bewerten.

Beispiel 1:

Unbefristetes Dienstverhältnis zu DienstgeberIn A (nicht Crowdwork), Beginn 01.01., Ende 05.03. (einvernehmliche Lösung). Vereinbartes Entgelt für einen ganzen Kalendermonat 1.200,– Euro (über der Geringfügigkeitsgrenze).

Befristetes Dienstverhältnis (Crowdwork) zu DienstgeberIn B (Plattform/RequesterIn) vom 24.02. bis 26.02. (also kürzer als einen Monat), Entgelt 50,– Euro (unter der Geringfügigkeitsgrenze).

Lösung: Vollversicherung vom 01.01. bis 05.03.; Vollversicherte, die zusätzlich in einem geringfügigen Dienstverhältnis (hier: 50,– Euro) stehen, sind auch mit dem Einkommen aus dem geringfügigen Dienstverhältnis kranken- und pensionsversichert (§ 53a Abs 3 ASVG).

Beispiel 2:

Unbefristetes Dienstverhältnis zu DienstgeberIn A (nicht Crowdwork), Beginn 01.01., Ende 05.03. (einvernehmliche Lösung). Vereinbartes Entgelt für einen ganzen Kalendermonat 1.200,– Euro (über der Geringfügigkeitsgrenze).

Befristetes Dienstverhältnis (Crowdwork) zu DienstgeberIn B (Plattform/RequesterIn) vom 02.03. bis 08.03. (also kürzer als einen Monat), Entgelt 200,– Euro (= unter der Geringfügigkeitsgrenze).

Lösung: Vollversicherung vom 01.01. bis 05.03. § 417f ASVG kommt nicht zur Anwendung, da sich diese Bestimmung nur auf mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bezieht. Hier wird die Geringfügigkeitsgrenze im Dienstverhältnis zu DienstgeberIn A nur deshalb nicht überschritten, weil das Dienstverhältnis im Laufe des Kalendermonats endet. Dennoch sind Vollversicherte, die zusätzlich in einem geringfügigen Dienstverhältnis stehen, auch mit dem Einkommen aus dem geringfügigen Dienstverhältnis krankenund pensionsversichert (§ 53a Abs 3 ASVG). Kranken- und Pensionsversicherung liegen für den gesamten Kalendermonat (01.03. bis 31.03.) vor.

Beispiel 2 Variante:

Unbefristetes Dienstverhältnis zu DienstgeberIn A (nicht Crowdwork), Beginn 01.01., Ende 05.03. (einvernehmliche Lösung). Vereinbartes Entgelt für einen ganzen Kalendermonat 1.200,– Euro (über der Geringfügigkeitsgrenze).

Befristetes Dienstverhältnis (Crowdwork) zu DienstgeberIn B (Plattform/RequesterIn) vom 07.03. bis 09.03. (also kürzer als einen Monat), Entgelt 200,– Euro (unter der Geringfügigkeitsgrenze).

Lösung: Vollversicherung vom 01.01. bis 05.03. § 417f ASVG kommt nicht zur Anwendung, da sich diese Bestimmung nur auf mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bezieht. Eine Beitragsvorschreibung nach § 53a Abs 3 ASVG kommt nicht in Betracht, weil die vollversicherte Beschäftigung vor dem Beginn der geringfügigen Beschäftigung endet. In diesem Fall ist die vollversicherte Person, die zusätzlich in einem geringfügigen Dienstverhältnis steht, mit dem Einkommen aus dem geringfügigen Dienstverhältnis nicht kranken- und pensionsversichert (§ 53a Abs 3 ASVG), da keine zeitliche Überschneidung vorliegt.

Beispiel 3:

Befristetes Dienstverhältnis zu DienstgeberIn A (Palttform/RequesterIn), Beginn: 2.02., Ende 5.02., Vereinbartes Entgelt: 20,– Euro (unter der Geringfügigkeitsgrenze).

Befristetes Dienstverhältnis zu DienstgeberIn B (Plattform/RequesterIn), Beginn: 17.02., Ende 19.02., vereinbartes Entgelt: 20,– Euro (unter der Geringfügigkeitsgrenze).

Lösung: Unfallversicherung von 02.02. bis 05.02. sowie von 17.02. bis 19.02, keine Kranken-, Pensions-, Arbeitslosenversicherung.

Beispiel 4:

Befristetes Dienstverhältnis zu DienstgeberIn A (Plattform/RequesterIn) vom 04.10. bis 10.10. (kürzer als ein Monat). Das Entgelt vom 04.10. bis 10.10. beträgt 200,– Euro (unter der Geringfügigkeitsgrenze).

Befristetes Dienstverhältnis zu DienstgeberIn A (Plattform/RequesterIn) vom 18.10. bis 24.10. (also kürzer als ein Monat). Das Entgelt vom 18.10. bis 24.10. beträgt 200,– Euro (unter der Geringfügigkeitsgrenze).

Befristetes Dienstverhältnis zu DienstgeberIn A (Plattform/RequesterIn) vom 29.10. bis 30.10. (also kürzer als ein Monat). Das Entgelt vom 29.10. bis 30.10. beträgt 58,– Euro (unter der Geringfügigkeitsgrenze).

Lösung: Es liegen drei geringfügige Beschäftigungen im selben Kalendermonat vor. Insgesamt wird in einem Kalendermonat ein Entgelt in Höhe von 458 Euro erzielt. Dadurch wird die Geringfügigkeitsgrenze (2017: 425,70 Euro) überschritten. Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung von 04.10. bis 31.10. (siehe § 471h ASVG), aber keine Arbeitslosenversicherung[68]§ 471f ff ASVG. (siehe §§ 471f ff ASVG).

5. Abgrenzung echter Dienstvertrag/freier Dienstvertrag/selbständige Erwerbstätigkeit

5.1 Abgrenzungskriterien des VwGH

Ob der VwGH ein bestimmtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Bereich der Gig-Economy als sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis qualifizieren würde, ob also die wesentlichen Elemente, die ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausmachen (persönliche Arbeitspflicht, Vorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten, sowie darauf bezogene Weisungs- und Kontrollunterworfenheit des/der Beschäftigten) vorliegen, lässt sich nur sehr schwer voraussagen.[69]Tomandl, ZAS 2016, 271. Im Folgenden wird ein Überblick über die Rsp des VwGH gegeben.

5.1.1 Dienstleistung oder Werk?

Dienstleistungen als gattungsmäßig umschriebene Leistungen, die seitens der BestellerInnen laufend konkretisiert werden, stellen die konstante Zurverfügungstellung der Arbeitskraft in den Mittelpunkt, möglich ist dies sowohl in persönlicher Abhängigkeit als auch in Unabhängigkeit von dem/der BestellerIn.[70]VwGH 24.04.2014, 2012/08/0081.

Wenn Dienstleistungen abstrakt in einzelne zeitlich oder mengenmäßig beschränkte Abschnitte („Werke“ oder „Tasks“) zerlegt werden, ändert dies allein noch nichts am Vorliegen eines Dienstvertrages.[71]VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258.

Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des VwGH, in der der Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das „Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen“, der nur für ein einziges Unternehmen arbeitete und von diesem montierte Gipskartonplatten verspachtelte, als Dienstnehmer qualifiziert wurde. Die Frage, ob der Beschäftigte als selbständiger Subunternehmer zu qualifizieren sei, wies der Gerichtshof zurück, da der Beschäftigte über keine eigene betriebliche Organisation und, abgesehen vom benützten Werkzeug, über keine beachtenswerten Betriebsmittel verfügt und ausschließlich seine eigene Arbeitskraft eingebracht hatte. Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werkes als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-) Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu „Werken“ erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend […]“.[72]VwGH 02.07.2013, 2013/08/0106.

Die kurze Dauer eines Vertragsverhältnisses (wie es für die Erbringung von Microtasks beim virtuellen Crowdwork üblich ist), schließt nicht aus, dass es sich dabei um ein Dienstverhältnis handelt.[73]VwGH 14.02.2013, 2011/08/0115.

Ein Werkvertrag als Zielschuldverhältnis liegt demgegenüber dann vor, wenn eine Verpflichtung besteht, eine genau umrissene Leistung, auf die sich das Interesse des Werkbestellers/der Werkbestellerin richtet, zu erbringen. Das Endprodukt steht im Mittelpunkt.[74]VwGH 29.04.2015, 2013/08/0196. Das Vertragsverhältnis endet mit Erbringung der Leistung.[75]VwGH 20.05.1980, 2397/79.

5.1.2 Persönliche Arbeitspflicht

Die persönliche Arbeitspflicht als Grundvoraussetzung für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit ist zu verneinen, wenn übernommene Dienste ohne Sanktionen durch den/die DienstgeberIn (Plattform, RequesterIn) abgelehnt werden können. „Essenziell ist hier, dass bereits zugesagte Dienstleistungen jederzeit abgesagt werden können, der Auftraggeber also nicht verlässlich mit der Arbeitsleistung rechnen kann. Ein solches Ablehnungsrecht kommt somit nur (ausnahmsweise) dann in Betracht, wenn der Betrieb so organisiert ist, dass der DG jederzeit Ersatzkräfte heranziehen kann. Erforderlich ist demnach in der Regel ein entsprechend großer Arbeitskräftepool, wobei meist nur einfache Arbeiten einer jederzeitigen „Ersetzbarkeit“ zugänglich sein werden[76]VwGH 15.07.2013, 2013/08/0124..[77]Auer-Mayer, Abgrenzung Werkvertrag-Dienstvertrag-freier Dienstvertrag aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, ZAS 2016,

Der Arbeitskräftepool steht auf vielen Crowdwork-Plattformen zur Verfügung, auch die jederzeitige Inanspruchnahme anderer CrowdworkerInnen entspricht der Organisationsstruktur vieler Plattformen. CrowdworkerInnen haben aber häufig mit Sanktionen in Form von schlechter oder fehlender Reputation zu rechnen, wenn sie angebotene Tasks nicht annehmen (so zB bei Uber, Beitrag „Transportdienstleistungen: Uber“) bzw diese nicht innerhalb der vorgegebenen gewissen Zeitspanne bearbeiten (so zB bei Clickworker, Beitrag „Virtuelles Crowdwork: Clickworker“), weshalb hier nicht von einer sanktionslosen Ablehnung gesprochen werden kann.

Ähnliches geht auch aus der Entscheidung des VwGH vom 01.10.2015 hervor[78]VwGH 01.10.2015, 2015/08/0020.: Wenn einer Dienstgeberin für einfache Aushilfsarbeiten ein Pool vergleichbarer Arbeitskräfte zur Verfügung steht, die jederzeit abrufbar sind und es nicht relevant ist, von welcher Person die Arbeiten verrichtet werden, wobei den Mitgliedern des Pools gestattet ist, jederzeit einzelne Arbeitsleistungen nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können oder wenn diese Möglichkeit dem DienstnehmerInnen bekannt war, liegt kein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis vor.[79]Vgl Tomandl, ZAS 2016, 264.

Anders ist der Fall jedoch zu beurteilen, wenn innerhalb einer Rahmenvereinbarung angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten abgelehnt werden können und daher von vornherein keine durchgängige Arbeitspflicht vorliegt. Können Beschäftigte selbst frei und sanktionslos entscheiden, ob sie die jeweils angebotene Arbeitsmöglichkeit annehmen, ist der Rahmenvertrag alleine noch kein (durchgehendes) Dienstverhältnis.[80]VwGH 21.12.2005, 2004/08/0066.

Bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG kommt – anders als im Falle einer Tätigkeit aufgrund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs 4 ASVG […] in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage. Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder iSd § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, dh über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, die Übernahme ihm angebotener einzelner Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Be- schäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen, sofern die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht werden. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung (vgl das hg Erkenntnis vom 14. Februar 2013, 2012/08/0268).[81]VwGH 17.12.2015, 2013/08/0222.

Für die Frage, ob sich CrowdworkerInnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis befinden, ist darauf abzustellen, ob eine (schlüssige) Pflicht zum Tätigwerden bzw eine feststellbare, periodisch wiederkehrende Leistung vorliegt.

Ein weiteres Ausschlusskriterium persönlicher Arbeitspflicht ist die Möglichkeit, sich generell und jederzeit vertreten zu lassen.[82]VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157. Nicht ausreichend ist dafür, dass sich mehrere bei dem/der VertragspartnerIn beschäftigte Personen gegenseitig vertreten können.[83]Auer-Mayer, ZAS 2016, 130.

Ein solches generelles Vertretungsrecht ist im Bereich des plattformbasierten Arbeitens nicht anzunehmen, da CrowdworkerInnen Tasks in der Regel selbst ausführen. Übernehmen andere auf der Plattform registrierte CrowdworkerInnen diesen task, so ist nicht von einem generellen Vertretungsrecht auszugehen.

5.1.3 Persönliche Abhängigkeit

Bei Vorliegen persönlicher Arbeitspflicht wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwiegen. Neben der Bindung an Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten, ist hier insbesondere auf Weisungs- und Kontrollbefugnisse hinzuweisen.[84]VwGH 14.10.2015, 2013/08/0226. Während der Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit nur dann eigenständige Indizienwirkung für die Frage des Vorliegens persönlicher Abhängigkeit zukommen, wenn nicht aus der Art der Tätigkeit selbst eine solche Bindung folgt, kommt der Weisungs- und Kontrollbefugnis eine erhebliche Bedeutung zu.

Bei Beurteilung der Weisungsgebundenheit kommt es in erster Linie nicht auf fachliche Weisungen, sondern auf die Gebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten an […], weil Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, da sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert […]. Das Fehlen von Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren spricht daher für sich genommen nicht gegen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit […]. Im Übrigen ist es aber gerade bei leitenden Angestellten häufig der Fall, dass eine Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird. In diesem Fall muss aber für den Arbeitgeber zumindest die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben“.[85]VwGH 19.02.2014, 2013/08/0160.

Für die Gig-Economy bekräftigt dies als ein weiteres Argument die Annahme des Vorliegens eines Dienstverhältnisses, da Plattformen häufig mit umfassenden Kontrollmechanismen ausgestattet sind, und damit für die ArbeitgeberInnen (wenn die PlattformbetreiberIn als solche verstanden werden) also zumindest die Möglichkeit eines Weisungs- und Kontrollrechtes besteht.

Wenn oben genannte Kriterien keine endgültige Einordnung möglich machen, kommen nach der Rsp folgende Hilfskriterien zur Anwendung: die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Weisungsrechte in Bezug auf Arbeitsverfahren, Konkurrenzverbote oder die Art der Entgeltleistung.[86]VwGH 29.04.2015, 2013/08/0198.Die geschilderten Kriterien spielen dabei häufig dann eine Rolle, wenn eine Person nicht in eine Betriebsorganisation ieS eingegliedert ist, sondern, wie etwa ein Vertreter, Außendienstmitarbeiter oder Taxifahrer, ‚im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens‘ (VwGH 2012/08/0261[87]VwGH 14.02.2013, 2012/08/0261.) tätig wird.“ [88]Auer-Mayer, ZAS 2016, 132.

Bei dislozierten Beschäftigungsverhältnissen, bei denen die Beschäftigten ihre Tätigkeit in Abwesenheit der DienstgeberInnen außerhalb der jeweiligen Betriebsorganisation ausüben, zeigt sich die persönliche Abhängigkeit regelmäßig in einer die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit oder durch persönliche Weisungen der DienstgeberInnen.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer solchen Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden“.[89]VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093; so auch Tomandl, ZAS 2016, 265.

5.1.4 Wirtschaftliche Abhängigkeit

Wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn der/die Beschäftigte über keine eigenen Betriebsmittel verfügt, keine Verfügungsgewalt über die Unternehmensstruktur besteht und der wirtschaftliche Erfolg dem/der DienstgeberIn zugutekommt. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht gleichzusetzen mit Lohnabhängigkeit. Insbesondere bedeutet das Vorliegen einer hauptberuflichen Tätigkeit nicht, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit von einer Nebentätigkeit deshalb zu verneinen ist, weil auch aus der hauptberuflichen Tätigkeit ein Entgelt bezogen wird.[90]VwGH 31.01.2007, 2005/08/0177.

Wenn Crowdwork als „Nebenbeschäftigung“ ausgeübt wird, spricht das nicht gegen das Vorliegen des Kriteriums der wirtschaftlichen Abhängigkeit.

Spezifische Relevanz erlangt die wirtschaftliche Abhängigkeit allerdings, wenn die persönliche Abhängigkeit verneint und ein freier Dienstvertrag angenommen wird. Verfügt der Betroffene in einem solchen Fall über keine Gewerbeberechtigung und wird für einen von § 4 Abs 4 ASVG erfassten Auftraggeber tätig, hängt die Abgrenzung der Pflichtversicherung als freier DienstnehmerInnen iS des ASVG und ‚Neuer Selbständiger‘ iS des GSVG nach dem Gesagten davon ab, ob dieser die Arbeitsleistung im Wesentlichen persönlich und ohne wesentliche eigene Betriebsmittel erbringt.“ [91]Auer-Mayer, ZAS 2016, 132. Dazu siehe oben Abschnitt „Persönliche Abhängigkeit“.

5.2 Das Scheingeschäft und der wahre wirtschaftliche Gehalt

Die „Scheinselbständigkeit“ als Flucht aus dem Arbeits- und Sozialrecht ist kein neues Phänomen, soll aber im Kontext mit dem plattformbasierten Arbeiten nicht außer Acht gelassen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum Teil versucht wird, sozialversicherungsrechtliche Melde- und Beitragspflichte durch entsprechende Vertragsgestaltung auf die CrowdworkerInnen zu überwälzen. Dem begegnet die Judikatur mit der Bezugnahme auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt. Auszugehen ist grundsätzlich von der vertraglichen Gestaltung, für die die Vermutung der Richtigkeit spricht,[92]VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121.
sofern nicht Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Scheinvertragsverhältnisses vorliegen. Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.[93]Vgl § 539a Abs 1 ASVG. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Telos dieser Bestimmung ist unter anderem die Sicherung der Beiträge in der Sozialversicherung – speziell im Umlagesystem.[94]Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm 539a Rz 1. Wenn also kein Vertrag vorliegt oder die tatsächliche Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses dem konkreten oder konkludenten Vertragsinhalt zuwiderläuft, dann ist iS der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der tatsächliche Vollzug desselben maßgeblich. Im Ergebnis kommt es also auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse an.

Die tatsächliche Abwicklung der Beschäftigungsverhältnisse von CrowdworkerInnen – und nicht der (schriftliche) Vertrag oder Bestimmungen in den AGB der Plattform – sind für die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung maßgebend.

Im Falle eines Zeitungskolporteurs, dem vertraglich die Berechtigung eingeräumt wurde, einzelne Arbeitsleistungen abzulehnen, entschied der VwGH, dass diese Befugnis mit dem tatsächlich gelebten straff organisierten Vertriebssystems nicht vereinbar gewesen wäre.[95]VwGH 31.01.1995, 92/08/0213.

Vergleichbar ist die in den AGB der Crowdwork-Plattformen eingeräumte Möglichkeit, einzelne Tasks abzulehnen. Die Ablehnung von Arbeit hat im Rahmen des konkreten Geschäftsmodelles und des engmaschigen Bewertungssystems der Plattformen bisweilen erhebliche Konsequenzen für die Beschäftigten. In einem solchen Fall ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise von der Möglichkeit, eine derartige Befugnis tatsächlich in Anspruch nehmen zu können, nicht auszugehen.

Vereinbarungen, durch die die Anwendung des ASVG zum Nachteil der Versicherten im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden, sind unwirksam. § 539 ASVG steht jedoch einer Gestaltung der vertraglichen Beziehungen in Form eines freien Dienstvertrages bzw eines Werkvertrages nicht per se entgegen. „Das Abstellen auf die tatsächliche und nicht auf die vertraglich vereinbarte Art der Beschäftigung hat Auswirkungen auch bei nichtigen Vereinbarungen. Sozialversicherungsrechtlich ändert diese Nichtigkeit nämlich nichts an der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses, solange dieses tatsächlich durchgeführt wird. So kann etwa die Überwälzung des Wirtschaftsrisikos auf den Beschäftigten die Gesamtnichtigkeit des jeweiligen Vertrags zur Folge haben, dennoch besteht die Sozialversicherungspflicht, solange die Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit tatsächlich erfolgt, weil es ‘bei der gebotenen Mitberücksichtigung der Verträge auf die darin zum Ausdruck kommende willentliche Gestaltung der Parteien ankommt […], wenn die Beschäftigung entsprechend dieser willentlichen Gestaltung abläuft‘ (VwGH 31. 1. 1995, 92/08/0213).“ [96]Tomandl, ZAS 2016,

Während also isolierte Vereinbarungen mit dem Inhalt der Abbedingung versicherungs- bzw beitragsrechtlicher Bestimmungen unter den Anwendungsbereich des § 539 ASVG fallen, unterliegt die Gestaltung eines Vertragsverhältnisses, das eine ASVG-Versicherungspflicht von vornherein nicht begründet, allenfalls § 539a ASVG.

In den meisten Fällen ist jedoch davon auszugehen, dass kein Einvernehmen zwischen den VertragspartnerInnen über den Abschluss eines Scheingeschäfts vorliegt, sondern der Vertragsinhalt vielmehr von den (vertragsgestaltenden) DienstgeberInnen ausgeht, weshalb nicht von einem einvernehmlichen Scheingeschäft gesprochen werden kann, sondern vielmehr unrichtig bezeichnete Dienstverträge vorliegen. Die Intention der DienstgeberInnen ist in Wahrheit eine Intensität der Verfügbarkeit der Beschäftigten, die einem Dienstvertrag entspricht und nicht einem Werkvertrag.[97]Vgl Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm 539a Rz 38.

5.3 Dauer des Beschäftigungsverhältnisses

5.3.1 Allgemeines

Bei CrowdworkerInnen, die Leistungen von kurzer Dauer (sogenannte Microtasks) erbringen, stellt sich die Frage, ob jeder task ein befristetes Dienstverhältnis darstellt oder ob während der Dauer des Zurverfügungstehens auf der Plattform ein durchgängiges Dienstverhältnis vorliegt. Wird ein/eine CrowdworkerIn über einen längeren Zeitraum immer wieder tageweise beschäftigt, sind in zivilrechtlicher Hinsicht in der Regel kurze, befristete (zulässige!) Kettenverträge anzunehmen.[98]Risak, ZAS 2015, 17. Dies gilt auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung (Beginn und Ende der Pflichtversicherung). Diesfalls kommen (unter der Annahme, dass auch die anderen Voraussetzungen erfüllt sind) die Bestimmungen über die tageweise (fallweise) Beschäftigung (§§ 471a ff ASVG) zur Anwendung.

Liegt jedoch eine Vereinbarung über ein durchgängiges Beschäftigungsverhältnis vor, so finden die Regelungen über Beginn und Ende der Pflichtversicherung (§§ 10, 11 ASVG)[99]471h ASVG bestimmt als Spezialnorm zu §§ 10, 11 ASVG wann die Pflichtversicherung beginnt bzw endet. und Beitragszeitraum (§ 44 ASVG) Anwendung. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, stellt der VwGH[100]ZB VwGH 21.11.2001, 97/08/0395; 07.09.2005, 2002/08/0215. darauf ab, ob eine periodisch wiederkehrende Leistung, die im Vorhinein verbindlich festgelegt wurde (zB durch einen Dienstplan), vorliegt. Eine solche periodisch wiederkehrende Leistung kann ausdrücklich oder iSd § 863 ABGB schlüssig vereinbart werden. Darunter sind „Vereinbarungen über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, dh über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen“ [101]VwGH 17.12.2015, 2013/08/0222., zu verstehen. Wenn keine Vereinbarung über eine periodisch wiederkehrende Leistung vereinbart ist oder zwar eine „Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, die Übernahme ihm angebotener einzelner Aufträge abzulehnen“[102]VwGH 17.12.2015, 2013/08/0222., sind nur die reinen Beschäftigungszeiten als Beschäftigungsverhältnisse anzusehen. Dann kommen die Regelungen der §§ 471a–471e ASVG zur Anwendung.[103]VwGH 07.09.2005, 2002/08/0215. Das ist nach Mosler>[104]Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 471c Rz 4. vor allem unter der Voraussetzung anzunehmen, dass angebotene Aufträge grundlos abgelehnt werden können und der Leistungszeitpunkt von den Beschäftigten weitgehend oder gänzlich selbst zu bestimmen ist.

5.3.2 Fallweise Beschäftigung

Von fallweiser Beschäftigung spricht man, wenn Personen in unregelmäßiger Folge tageweise bei demselben/derselben DienstgeberIn beschäftigt werden, sofern die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Dies wird bei CrowdworkerInnen in vielen Fällen zutreffen. Es gelten die Sonderbestimmungen der §§ 471a ff ASVG.[105]Die § 471a bis e ASVG treten am 31.12.2017 außer Kraft. Wenn das Beschäftigungsverhältnis für eine Woche oder länger vereinbart ist, ist eine fallweise Beschäftigung ausgeschlossen, ebenso bei periodisch wiederkehrenden Arbeitseinsätzen (zB jede Woche ein Tag von 8.00 bis 12.00 Uhr). Eine Beschäftigung von mehreren Tagen hintereinander fällt auch dann nicht unter die §§ 471a ff ASVG, wenn das Beschäftigungsverhältnis weniger als eine Woche dauert.[106]Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm 471c Rz 3.

Die Frage, ob die §§ 471a ff ASVG auch für freie DienstnehmerInnen iSd § 4 Abs 4 ASVG zur Anwendung kommen, bejaht Mosler. Zwar lässt der Begriff „fallweise beschäftigte Personen“ die Einbeziehung der freien DienstnehmerInnen zu, jedoch ist in § 471c ASVG nur von „Dienstnehmer“ die Rede. Beschäftigungsverhältnisse (auch geringfügig Beschäftigte) nach § 4 Abs 4 ASVG sind aber denen nach § 4 Abs 2 ASVG grundsätzlich gleichgestellt. Daher ist laut Mosler im Zweifel davon auszugehen, dass nicht nur – soweit das ASVG keine Abweichungen vorsieht – die allg Bestimmungen zum Melde- und Beitragsrecht für freie DienstnehmerInnen gelten sondern auch die Meldevereinfachungen für fallweise Beschäftigte.“ [107]Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm 471c Rz 5. Der VwGH[108]VwGH 17.12.2015, 2013/08/0222. unterscheidet hingegen sehr wohl zwischen Dienstverträgen und freien Dienstverträgen: Bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG kommt – anders als im Falle einer Tätigkeit aufgrund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs 4 ASVG – in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, aber möglicherweise ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis infrage. Ist eine periodisch wiederkehrende Leistung tatsächlich feststellbar, so ist dies ein Indiz für eine schlüssige Vereinbarung.[109]VwGH 04.08.2014, 2013/08/0272.

Bei fallweise Beschäftigten ist jeder Arbeitstag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten. Nur dann, wenn das dem/der DienstnehmerIn im betreffenden Kalendermonat gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (den nach § 5 Abs 2 ASVG geltenden Betrag) übersteigt, kommt es zu einer Pflichtversicherung.[110]471c ASVG, RV SVÄG 2016. Andernfalls sind fallweise Beschäftigte nur nach § 7 Z 3 ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert.

Die Beitragsgrundlagen (Entgelt) der geringfügigen (fallweisen) Beschäftigungen in einem Kalendermonat werden zusammengerechnet. Übersteigt das tägliche Entgelt die tägliche Höchstbeitragsgrundlage[111]2017: 166,– Euro., so wird dennoch maximal diese herangezogen.[112]Siehe auch Abschnitt „Sozialversicherung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten“. Übersteigt dieser Betrag die Geringfügigkeitsgrenze (den nach § 5 Abs 2 ASVG geltenden Betrag), so tritt eine Pflichtversicherung ein. Diese beginnt mit dem ersten Tag der fallweisen Beschäftigung und dauert bis zum Ende des jeweiligen Kalendermonats (§ 471h ASVG).

5.3.3 Beispiele

Beispiel 1:

10.01. Entgelt 200,– Euro = unter der Geringfügigkeitsgrenze (2017: 425,70 Euro)

15.01. Entgelt 200,– Euro = unter der Geringfügigkeitsgrenze

27.01. Entgelt 200,– Euro = unter der Geringfügigkeitsgrenze

Lösung: Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage von 166,– Euro wird an allen drei Tagen überschritten. Zählt man gemäß § 471f ASVG die Beitragsgrundlagen (nicht die Entgelte!) der drei Tage zusammen, ergibt sich ein Betrag von 498,– Euro, damit wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und es tritt gemäß § 471h eine Pflichtversicherung von 10.01. bis 31.01. ein. Die Pflichtversicherung von 10.01. bis 31.01. wird erst im Folgejahr von der zuständigen Krankenkasse festgestellt. Dh diese ist nicht sofort, sondern erst nachträglich bei dem/der VersicherungsträgerIn vermerkt. Dennoch können Leistungen (zB Arztbesuch) sofort in Anspruch genommen werden. Dafür muss der/die DienstnehmerIn mit der zuständigen Krankenkasse Kontakt aufnehmen und die anfallenden Beiträge im Vorhinein leisten.

Beispiel 2:

05.01. Entgelt 100,– Euro= unter der Geringfügigkeitsgrenze (2017: 425,70 Euro)

06.01. Entgelt 100,– Euro = unter der Geringfügigkeitsgrenze

18.01. Entgelt 500,– Euro = über der Geringfügigkeitsgrenze

20.01. Entgelt 500,– Euro = über der Geringfügigkeitsgrenze

Lösung: Am 18.01. und am 20.01. tritt Vollversicherung ein. Eine Zusammenrechnung mit den geringfügigen Beschäftigungen (05.01. und 06.01.) findet nicht statt, weil sich die Regelung in § 471f ASVG nur auf mehrere geringfügige Dienstverhältnisse bezieht und nicht auf die Zusammenrechnung von einem vollversicherten Dienstverhältnisse mit einem geringfügigen. Hierfür gibt es eine Regelung in § 53a ASVG, aber nur für die überschneidenden Zeiträume des vollversicherten Dienstverhältnisses mit dem geringfügigen Dienstverhältnis.
Variiert man das Beispiel, indem am 18.01. und am 20.01. ein Entgelt von jeweils 150,– Euro verdient wird, entsteht eine durchgehende Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung von 05.01. bis 31.01.

Beispiel 3:

a) DienstnehmerIn 1 beschäftigt bei DienstgeberIn A

04.02., Entgelt 300,– Euro = unter der Geringfügigkeitsgrenze 17.02., Entgelt 150,– Euro = unter der Geringfügigkeitsgrenze

Lösung: Obwohl das Entgelt insgesamt 450,– Euro beträgt, tritt keine Vollversicherung ein. Die Beitragsgrundlagen der zwei Tage sind bis zur täglichen Höchstbeitragsgrundlage (166,– Euro) zusammenzurechnen (166 x 2 = 332). Damit wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten (keine Vollversicherung).

b) DienstnehmerIn 2 beschäftigt bei DienstgeberIn A

10.02., Entgelt 200,– Euro = unter der Geringfügigkeitsgrenze 15.02., Entgelt 200,– Euro = unter der Geringfügigkeitsgrenze 17.02., Entgelt 500,– Euro = über der Geringfügigkeitsgrenze

Lösung: Am 17.02. tritt Vollversicherung ein. Eine Zusammenrechnung mit den geringfügigen Beschäftigungen (10.02., 15.02.) findet nicht statt, weil sich § 471f ASVG nur auf mehrere geringfügige Dienstverhältnisse bezieht.

Vergleich Beispiel 3 a) und b):

Beträgt das Entgelt am 17.02. 200,– Euro, so kommt es zu einer Zusammenrechnung gemäß § 471f ASVG; in diesem Fall besteht eine Pflichtversicherung von 10.02. bis 28.02.

Beträgt das Entgelt am 17.02. 500,– Euro, so erfolgt keine Zusammenrechnung (des vollversicherten Einkommens mit dem geringfügigen Einkommen); eine Vollversicherung liegt in diesem Fall nur am 17.02. vor. Es besteht also ein (sozialpolitisch fragwürdiger) Gestaltungsspielraum.

6. Melde- und Beitragspflichten in der Sozialversicherung

6.1 Meldepflichten

Gemäß § 33 Abs 1 ASVG haben die DienstgeberInnen die Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger, dessen Zuständigkeit sich in der Regel nach dem Beschäftigungsort richtet (§ 30 ASVG), vorzunehmen. Seit 01.01.2008 hat die Anmeldung gemäß § 33 Abs 1 und Abs 1a ASVG[113]IdF BGBl I 2007/31. vor Arbeitsantritt zu erfolgen. Dies gilt mit Abweichungen auch für fallweise beschäftigte Personen (§§ 471a–471e ASVG). Die Versicherungspflicht tritt aber unabhängig von der Erstattung von Meldungen oder deren Richtigkeit und Vollständigkeit bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen ein. Die Abmeldung hat binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erfolgen. Verstöße gegen die Meldepflichten sind gemäß § 111 ASVG zu sanktionieren. Gemäß § 4 Abs 3 AlVG gelten die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung auch als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung. Für freie Dienstverträge iSd § 4 Abs 4 ASVG gelten die gleichen Bestimmungen wie für echte Dienstverträge. Die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der freien DienstnehmerInnen beim zuständigen Versicherungsträger trifft den/die DienstgeberIn. Hat der/die DienstgeberIn den Sitz im Ausland, so gelten mitunter abweichende Melde- und Beitragspflichten (siehe dazu Abschnitt „Exkurs: Funktionales DienstgeberInnen-Konzept und Sozialversicherung“). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist der/die CrowdworkerIn selbst meldepflichtig.

6.2 Beitragspflichten

Der/Die DienstgeberIn hat die Versicherungsbeiträge abzuführen und ist berechtigt, den auf den/die Versicherten/Versicherte entfallenden Beitragsteil vom Entgelt abzuziehen (§ 60 ASVG).[114]Auch für die Abfuhr des Arbeitslosenversicherungs-Beitrages und des Sonderbeitrages (§ 2 Abs 1 und 2 AMPFG) gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Der/Die DienstgeberIn haftet auch für die Abfuhr der Beiträge. Wird kein Dienstverhältnis angenommen, so trifft die Plattform bzw den/die RequesterIn keine Verpflichtung zur Beitragsabfuhr. Dieser Umstand trägt mitunter zur Wahl des Werkvertragskonstruktes bei. BeitragsschuldnerIn für DienstgeberInnen- und DienstnehmerInnen-Anteile ist ausschließlich der/die DienstgeberIn (§ 58 Abs 2 ASVG). Wesentliche Intention des sozialversicherungsrechtlichen DienstgeberInnen-Begriffs ist es, sicherzustellen, dass die Beitragspflichten (§ 58 ASVG) denjenigen/diejenige treffen, dem/der die Leistungen der Beschäftigten wirtschaftlich zugutekommen. Wird ein Dienstverhältnis angenommen, so trifft die Beitragspflicht im Bereich des plattformbasierten Arbeitens entweder die Plattform oder den/die RequesterIn als DienstgeberIn. Wird kein Dienstverhältnis angenommen, so trifft die Beitragspflicht den/die selbständige CrowdworkerIn.

7. Exkurs: Funktionales DienstgeberInnen-Konzept und Sozialversicherung

7.1 Allgemeines

Eine Sonderstellung in der zivilrechtlichen Literatur nimmt das von Prassl/Risak entwickelte Konzept des/der funktionalen Arbeitgebers/Arbeitgeberin (aufgrund des sozialversicherungsrechtlichen Kontextes an dieser Stelle „Konzept des/der funktionalen Dienstgebers/Dienstgeberin“) ein.[115]Risak, What´s law got to do with it?, Kurswechsel 2/2016, 32–41; Prassl/Risak, Uber, Taskrabbit, & Co: Platforms as Employers? Rethinking the Legal Analysis of Crowdwork, Comparative Labour Law & Policy Journal 2016, Dieses Konzept bricht mit der klassischen zivilrechtlichen Dichotomie DienstnehmerIn/DienstgeberIn. Crowdwork wird in der Regel über dreipersonale Verhältnisse (Plattform, CrowdworkerIn, RequesterIn) erbracht. Das funktionale DienstgeberInnen-Konzept besagt, dass nicht alle gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere Verpflichtungen, die den/die DienstgeberIn betreffen, nur eine Person treffen müssen. Die DienstgeberInnen-Rechte und -Pflichten können je nach Funktion, die die betreffenden Personen in einem Mehrpersonenverhältnis erfüllen, unter Umständen auf zwei oder sogar mehrere Personen des Crowdwork-Verhältnisses aufzuteilen sein. Diesem Konzept zufolge erfüllen DienstgeberInnen jedenfalls fünf Funktionen:

  1. Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  2. Recht auf Arbeit, dh auf Leistungserbringung und deren Ergebnisse,
  3. Bereitstellung von Arbeit und Bezahlung des Arbeitsentgelts,
  4. Management des unternehmensinternen Markts im Sinne der Koordination und Kontrolle aller Produktionsfaktoren, einschließlich der Möglichkeit, zu bestimmen, welche Leistungen wie zu erbringen sind,
  5. Management des unternehmensexternen Markts, dh die wirtschaftliche Leitung des Unternehmens und die Tragung des

Dieser funktionelle Ansatz kann für jeden/jede CrowdworkerIn zu einer Reihe von potenziellen DienstgeberInnen führen, wobei nicht alle der gesamten Bandbreite an arbeitsrechtlichen Verpflichtungen ausgesetzt sind, sondern nur jenen, die der Ausübung der jeweiligen DienstgeberInnen-Funktion entsprechen. Es zählt alleine die Ausübung einer bestimmten Funktion, um Verantwortung auszulösen – spezifisch begrenzt auf den jeweiligen Bereich.

Nach der derzeitigen Rechtslage schuldet der/die DienstgeberIn die auf den/die Versicherten/Versicherte entfallenden Beiträge und hat diese auch an den Versicherungsträger abzuführen (vgl § 58 ASVG). Im Geltungsbereich der KoordinierungsVO gilt dies auch dann, wenn keine Betriebsstätte in Österreich vorliegt. Außerhalb des Geltungsbereichs der KoordinierungsVO trifft hingegen den/die DienstnehmerIn die unmittelbare Beitragspflicht, wenn der/die DienstgeberIn seinen/ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs der KoordinierungsVO hat (vgl § 53 Abs 3 lit b ASVG, zB Plattform mit Sitz in den USA, CrowdworkerIn in Österreich). Die Frage, wer dem/der CrowdworkerIn als DienstgeberIn gegenübertritt und wo die Betriebsstätte des/der jeweiligen Dienstgebers/Dienstgeberin liegt, spielt also eine wesentliche Rolle für die sozialversicherungsrechtlichen Melde- und Beitragspflichten.

Die Dienstgebereigenschaft ist ein Tatbestandselement sowohl für die Feststellung der Versicherungspflicht als auch für die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen. Sie kann aber nicht Gegenstand einer isolierten Rechtsfeststellung sein, weil dafür – anders als bei der Feststellung der Versicherungspflicht als Vorfrage in Bezug auf die Beitragspflicht – weder ein rechtliches Interesse noch eine besondere gesetzliche Grundlage besteht.[116]VwGH 16.03.1999, 97/08/0001. Bescheidgegenstand kann aber des Bestehen einer Versicherungspflicht ( § 410 Abs 1 Z 1 ASVG) und die Haftung für Beitragsschulden (§ 410 Abs 1 Z 4 ASVG) sein. Es liegt also nahe, das rechtliche Interesse des/der Versicherten an der Einbeziehung in die Pflichtversicherung und die Abfuhr der entsprechenden Beiträge von einem (für den Bereich des plattformbasierten Arbeitens) zu sperrigen DienstnehmerInnenbegriff zu entkoppeln. Im Folgenden wird das funktionale DienstgeberInnen-Konzept anhand der sozialversicherungsrechtlichen Melde- und Beitragspflichten dargestellt.

7.2 Meldepflichten

Im Sinne des funktionellen DienstgeberInnen-Konzepts nach Prassl/Risak trifft in einem mehrpersonalen Verhältnis jene Person die Verpflichtung, die Meldung zur Sozialversicherung vorzunehmen, der die Funktion „Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ zukommt.

Das ist im Falle des digitalen Crowdworks der/die BetreiberIn der Plattform, die sowohl bei Registrierung der (in Österreich tätigen) CrowdworkerInnen auf der Plattform als auch bei der Aufnahme einer konkreten Tätigkeit eine entsprechende Meldung an den zuständigen Sozialversicherungsträger erstatten muss.

7.3 Beitragspflichten

Im Sinne des funktionellen DienstgeberInnen-Konzepts trifft jene Person die Verpflichtung, die Versicherungsbeiträge abzuführen, die die Verpflichtung zur Bereitstellung von Arbeit und Bezahlung des Arbeitsentgelts trifft. Im Bereich des digitalen plattformbasierten Arbeitens sind dies die Plattform-BetreiberInnen, die sowohl die Bezahlung als auch die Auswahl und Vergabe von tasks an die einzelnen CrowdworkerInnen organisieren.

Dem entspräche auch eine analoge Anwendung des AÜG[117]Vgl 5 Abs 1 AÜG: Pflichten des AG, „insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften“ werden durch die Überlassung nicht berührt.: Der Überlasser ist der/die sozialversicherungsrechtliche DienstgeberIn des Leiharbeitnehmers/der Leiharbeitnehmerin, wobei eine unmittelbare vertragliche Rechtsbeziehung zwischen ArbeitnehmerIn und BeschäftigerIn fehlt. [118]Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm 35 Rz 34., [119]VwGH 17.01.1995, 93/08/0182.

8. Arbeitslosenversicherung

8.1 Allgemeines

Die Arbeitslosenversicherung ist jener Zweig der Sozialversicherung, der vor Existenzproblemen aufgrund des Verlustes der Erwerbstätigkeit schützen soll. Wenngleich Crowdwork in Österreich bis dato nur einer kleinen Minderheit als einzige bzw wichtigste Einnahmequelle dient[120]Huws/Joyce, Österreichs Crowdworkszene, https://media.arbeiterkammer.at/wien/PDF/studien/digitalerwandel/Oester-reichs_Crowdworkszene_2016.pdf (02.11.2016). , ist die Frage der Existenzsicherung dennoch eine entscheidende. Darüber hinaus ist Crowdwork auch als Nebentätigkeit arbeitslosenversicherungsrechtlich von Relevanz.

Die wichtigsten Versicherungsleistungen bei Arbeitslosigkeit sind das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe. Die bedarfsorientierte Mindestsicherung ist keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung und wird im Folgenden nicht behandelt. Es werden nunmehr drei Fragen behandelt:

  1. Wann haben CrowdworkerInnen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung?
  2. Ist Crowdwork eine zulässige Zuverdienstmöglichkeit für arbeitslose Personen?
  3. Wann kommt es zu einer Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung?

Da in Zusammenhang mit Crowdwork oft grenzüberschreitende Sachverhalte vorliegen (zB Plattform mit Sitz im Ausland), ist vorab stets zu prüfen, ob österreichisches Arbeitslosenversicherungsrecht überhaupt anwendbar ist (siehe Abschnitt „Sozialversicherung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten“).

Ebenso wie in den anderen Zweigen der Sozialversicherung gilt auch in der Arbeitslosenversicherung das Prinzip der Pflichtversicherung, allerdings nur für unselbständig Erwerbstätige. Seit 01.01.2009 steht die Arbeitslosenversicherung auch selbständig Erwerbstätigen offen. Diese können freiwillig die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung wählen („opting in“)[121]3 AlVG; Näheres dazu siehe Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der Arbeitslosenversicherung-Komm § 3., sie unterliegen jedoch ex lege nicht der Pflichtversicherung.

Da die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich unselbständig und selbständig Erwerbstätiger sehr unterschiedlich ausgestaltet sind, müssen CrowdworkerInnen entweder der einen oder der anderen Gruppe zugeordnet werden, um die Arbeitslosenversicherung betreffende Rechtsfragen beantworten zu können. Das AlVG enthält keine eigenen Legaldefinitionen unselbständiger bzw selbständiger Erwerbstätigkeit, es verweist auf das ASVG und auf das GSVG. Die Arbeitslosenversicherungspflicht (§ 1 AlVG) tritt ein, wenn drei Tatbestandselemente kumulativ gegeben sind:

  1. Vorliegen eines Dienstverhältnisses iSd 4 Abs 2 ASVG bzw eines freien Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs 4 ASVG,
  2. Vorliegen einer gesetzlichen Krankenversicherung (…),
  3. kein Ausnahmetatbestand (§ 1 Abs 2 AlVG).[122]Darüber hinaus unterliegen noch bestimmte Personengruppen der Arbeitslosenversicherungs-Pflicht (§ 1 Abs 1 lit b bis h AlVG), wobei diese für das gegenständliche Thema ebenso wenig relevant sind wie die Ausnahmetatbestände, weshalb nicht näher auf diese eingegangen wird.

Bei einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (2017: monatlich 425,70 Euro) besteht demnach mangels Krankenversicherungspflicht auch keine Arbeitslosenversicherungspflicht. Auch mehrfach geringfügig Beschäftigte, deren Gesamteinkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, unterliegen nicht der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung, sehr wohl aber der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung (§ 53a Abs 3 ASVG; siehe Abschnitt „Geringfügigkeit“). Ob ein arbeitslosenversicherungspflichtiges (freies) Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, ist grundsätzlich vom Krankenversicherungsträger zu beurteilen. In dieser Frage ist das Arbeitsmarktservice (AMS) an einen rechtskräftigen Bescheid des Krankenversicherungsträgers gebunden.[123]VwGH 30.06.1998, 98/08/0129. Liegt kein Bescheid vor, so hat das AMS die Frage des Vorliegens eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses zu beurteilen.[124]VwGH 20.12.2000, 98/08/0269.

Die freiwillige Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung von selbständig erwerbstätigen CrowdworkerInnen (§ 3 AlVG) ist möglich, wenn aufgrund der Erwerbstätigkeit eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG vorliegt oder wenn gemäß § 5 GSVG (Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung [Kammer]) eine Ausnahme von der Pflichtversicherung besteht. De facto machen bis dato nur wenige selbständig Erwerbstätige von der Möglichkeit der freiwilligen Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung Gebrauch. Im Jahresdurchschnitt 2015 waren in Österreich rund 867 selbständig Erwerbstätige freiwillig nach AlVG versichert.[125]Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr 10072/J durch den BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, GZ: BMASK-431.004/0140-VI/B/1/2016 vom 17.10.2016 https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_09635/ pdf (02.11.2016). Der Eintritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung bewirkt eine Bindung für acht Jahre (§ 3 Abs 6 AlVG). Als Beitragsgrundlage für die Arbeitslosenversicherungs-Beiträge wird wahlweise ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 GSVG herangezogen (§ 2 Abs 1 AMPFG).

Hinsichtlich der Einbeziehung selbständig Erwerbstätiger in die Arbeitslosenversicherung bestehen meines Erachtens mit Pfeil grundsätzlich-systemische Einwände: Das Risiko für Selbständige, dass das Geschäft „schlecht läuft“, sei weit entfernt vom Risiko der Arbeitslosigkeit bei unselbständig Erwerbstätigen. Die Umverteilung des Risikos der selbständig Erwerbstätigen zu Lasten der gesamten Versicherungsgemeinschaft sei daher rechtspolitisch problematisch. Der verfassungsrechtliche Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen“ sei überschritten und das aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Erfordernis der Bildung homogener Risikogemeinschaften sei verletzt worden.[126]Pfeil in Pfeil, Der Arbeitslosenversicherung-Komm 3 Rz 6. Eine rechtliche Einordnung der CrowdworkerInnen als selbständig Erwerbstätige würde daher eine weitere Ausdehnung der bereits bestehenden Widersprüche (heterogene Risikogemeinschaft) in der Arbeitslosenversicherung zur Folge haben.

Die Beitragspflicht fällt unterschiedlich aus für unselbständig und selbständig tätige CrowdworkerInnen. Bei unselbständig Erwerbstätigen (echte und freie Dienstverhältnisse) ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag vom/von der Versicherten und vom/von der DienstgeberIn zu gleichen Teilen zu tragen (§ 2 Abs 1 iVm Abs 3 AMPFG); der/die DienstgeberIn muss den gesamten Arbeitslosenversicherungs-Beitrag (sowohl beim echten als auch beim freien Dienstverhältnis) abführen. Selbständig Erwerbstätige, die sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern, haben den Arbeitslosenversicherungs-Beitrag zur Gänze allein zu tragen (§ 2 Abs 1 iVm Abs 5 AMPFG) und abzuführen.

8.2 Wann haben CrowdworkerInnen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung?

Um Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen zu können, müssen neben der Einhaltung verfahrensrechtlicher Schritte (Antragstellung beim AMS) fünf Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen gelten selbstverständlich auch für CrowdworkerInnen. Anspruch auf Arbeitslosenversicherungs-Leistungen haben Personen, die

a) arbeitslos,
b) arbeitsfähig,
c) arbeitswillig und
d) verfügbar sind sowie

die Anwartschaft erfüllt haben (oder einen unverbrauchten Restleistungsanspruch haben).

Ad a) Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG):

Gemäß § 12 Abs 1 AlVG gilt als arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Ebenso gilt als arbeitslos, wer eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) ausübt (§ 12 Abs 6 lit a und c AlVG).

Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenversicherungs-Leistungen ist aber noch weiter gefasst als der Begriff auf den ersten Blick nahelegt. Arbeitslos ist beispielsweise nicht, wer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt (§ 12 Abs 1 Z 2 AlVG). Damit sind selbständig erwerbstätige CrowdworkerInnen, die einer Pflichtversicherung gemäß GSVG unterliegen, vom Anspruch auf Arbeitslosenversicherungs-Leistungen ausgeschlossen (bei unselbständig Beschäftigten fällt das Ende der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in der Regel ohnehin mit dem Ende der Beschäftigung zeitlich zusammen). Arbeitslos ist auch nicht, wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt und zuvor bei demselben/derselben DienstgeberIn vollversichert beschäftigt war, wenn zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist (§ 12 Abs 3 lit h AlVG). Bei Vorliegen bestimmter, in § 12 AlVG taxativ aufgezählter Lebenssituationen ist Arbeitslosigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosenversicherungs-Leistungen ebenfalls ausgeschlossen (Mitarbeit im Familienbetrieb, Ausbildung, Freiheitsstrafe bzw Anhaltung, Sommerferien bei Lehrbeauftragten).

Wer Crowdwork auf Basis einer selbständigen Erwerbstätigkeit verrichtet, für den/die kann es mitunter schwierig sein, Arbeitslosigkeit nachzuweisen. Durch eine faktische Einstellung der Tätigkeit, zB aufgrund fehlender Aufträge, wird die Erwerbstätigkeit nämlich nicht beendet. Bei einem echten Dienstverhältnis hingegen kann die Beendigung zumeist aufgrund der Abmeldung von der Sozialversicherung auf einfache Weise nachgewiesen werden. Nach der Rsp des VwGH verlangt die Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit die Zurücklegung des Gewerbescheines oder die Anzeige des Ruhens des Gewerbes.[127]VwGH 30.09.1994, 93/08/0202. Bei neuen Selbständigen wird eine glaubwürdige Erklärung des/der Selbständigen gegenüber dem AMS ausreichen.[128]Krapf/Keul, Praxiskommentar zum AlVG12, 12 Rz 307. Die Last der substantiierten Glaubhaftmachung für eine Beendigung liegt ausschließlich bei dem/der Versicherten.[129]VwGH 25.06.2013, 2013/08/0035.

Bei einer vorübergehenden Nichtausübung der Tätigkeit kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine durchgehende oder eine beendete und wieder neu aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, (anders als bei echten und freien DienstnehmerInnen) nicht auf den/die VertragspartnerIn, sondern auf die Art der Tätigkeit an. Wird eine inhaltlich gleiche Tätigkeit für mehrere AuftraggeberInnen ausgeübt, so stellt die Beendigung der Tätigkeit für einen/eine AuftraggeberIn noch keine Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit dar. Wird aber eine inhaltlich andere, von der zuvor ausgeübten klar unterscheidbaren Tätigkeit neu aufgenommen, so ist von einer Beendigung auszugehen.[130]VwGH 15.11.2000, 96/08/0183. Dies ist insofern erwähnenswert, als einige CrowdworkerInnen in Österreich einer großen Vielfalt von Tätigkeiten nachgehen.[131]Huws/Joyce, Österreichs Crowdworkszene, https://media.arbeiterkammer.at/wien/PDF/studien/digitalerwandel/Oesterreichs_Crowdworkszene_2016.pdf (02.11.2016).

Ad b) Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG):

Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid bzw nicht berufsunfähig im Sinne der pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG ist. Krankenstand oder Schwangerschaft schließen Arbeitsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn nicht aus.

Ad c) Arbeitswilligkeit (§ 9 AlVG):

Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als DienstnehmerIn iSd des § 4 Abs 2 ASVG anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Darf das AMS Crowdwork-Tätigkeiten an arbeitslose Personen vermitteln? Muss die Bereitschaft, Crowdwork-Tätigkeiten anzunehmen, vorhanden sein, um als arbeitswillig im Sinne des AlVG zu gelten? Bei der Beantwortung dieser Fragen ist auf die Rechtsform des Crowdwork abzustellen. Arbeitswilligkeit bezieht sich gemäß § 9 Abs 1 AlVG explizit auf ein „Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG“. Damit ist klargestellt, dass keine Bereitschaft zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und auch keine Bereitschaft zur Aufnahme eines freien Dienstverhältnisses[132]BVwG 19.08.2015, L503 2108584-1. verlangt wird. Insoweit es sich um ein echtes Dienstverhältnis handelt, ist eine Zuweisung zu einer Crowdwork-Tätigkeit durch das AMS zulässig, sofern die Tätigkeit zumutbar ist. Zumutbarkeit ist gemäß § 9 Abs 2 AlVG unter anderem dann gegeben, wenn die Tätigkeit den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist, wobei grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung gemeint ist. Eine Vermittlung in eine geringfügig entlohnte Crowdwork-Tätigkeit ist nicht zulässig, in eine Teilzeittätigkeit hingegen schon (dazu gleich). Der dem AlVG primär zugrunde liegende Gesetzeszweck ist es, „Arbeitsuchende (…) existenziell abzusichern und durch Vermittlung einer (…) zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und (…) so wieder in die Lage zu versetzen, (den) Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten“.[133]Krapf/Keul, Praxiskommentar zum AlVG § 9 Rz 200.

Ad d) Verfügbarkeit (§ 7 AlVG):

Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Als solche gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten (§ 7 Abs 3 Z 1 iVm Abs 7 AlVG). Das AMS kann auch eine Beschäftigung mit einer höheren Stundenanzahl vermitteln. Die Bereitschaft des/der Arbeitslosen, eine Vollbeschäftigung anzunehmen, ist aber in Zusammenhang mit der Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG und nicht bei der Prüfung der Verfügbarkeit zu beurteilen.[134]VwGH 20.10.1999, 97/08/0485. Nichtösterreichische StaatsbürgerInnen sind nur dann als verfügbar anzusehen, wenn ein berechtigter Aufenthalt mit Zugang zum Arbeitsmarkt vorliegt (§ 7 Abs 3 Z 2 AlVG).

Verfügbarkeit bezieht sich auf das „Bereithalten“ zur Annahme einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 20 bzw 16 Stunden/Woche. Diese Anspruchsvoraussetzung ist erfüllt, wenn eine Beschäftigung jederzeit aufgenommen werden kann, ohne dass eine zeitliche Inanspruchnahme durch andere Dinge (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, ehrenamtliche Tätigkeit, Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen) entgegensteht. Wenn Crowdwork als Zuverdienst zu Arbeitslosenversicherungs-Leistungen verrichtet wird (siehe Abschnitt „Beitragspflichten“), ist daher nicht nur die Einkommenshöhe beachtlich, sondern auch der Zeitaufwand. Wenn ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird, die Crowdwork-Tätigkeit aber so zeitintensiv ist, dass ein Bereithalten für die Aufnahme einer Beschäftigung im Umfang von 20 bzw 16 Stunden/Woche nicht mehr möglich ist, so ist keine Verfügbarkeit gegeben. Die EB zur RV des BGBl 1996/201 führen zur Verfügbarkeit aus, dass mit dieser Regelung verhindert werden sollte, dass Personen, die zB selbständig unter der Geringfügigkeitsgrenze erwerbstätig sind, von dieser Tätigkeit jedoch dermaßen in Anspruch genommen werden, dass eine Beschäftigungsaufnahme ausgeschlossen ist, Arbeitslosengeld erhalten.[135]Krapf/Keul, Praxiskommentar zum AlVG 7 Rz 165. Die Bereitschaft, die Crowdwork-Tätigkeit im Falle einer Vermittlung einer Beschäftigung durch das AMS jederzeit zu beenden, beseitigt somit nicht eine allenfalls mangelnde Verfügbarkeit. Im Gegensatz zur Arbeitswilligkeit (§ 9 AlVG), die sich auf die subjektive Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme bezieht, also auch auf die individuelle Bereitschaft, eine die Verfügbarkeit einschränkende anderweitige Inanspruchnahme im Vermittlungsfall erforderlichenfalls zu beenden, kommt es bei der Verfügbarkeit nur auf das Ausmaß der Tätigkeit während des Zeitraumes, für den Arbeitslosenversicherungs-Leistungen beansprucht werden, und nicht erst auf die anderweitige Inanspruchnahme im konkreten Vermittlungsfall, an.[136]VwGH 13.04.1999, 99/08/0005.

Ad e) Anwartschaft (§ 14 AlVG):

Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der/die Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war („große Anwartschaft“). Handelt es sich jedoch um einen/eine Arbeitslosen/Arbeitslose, der/die das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der/die Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war (§ 14 Abs 1 AlVG).

Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der/die Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war („kleine Anwartschaft“) oder die große Anwartschaft erfüllt wurde (§ 14 Abs 2 AlVG).

Ebenso kann die Anwartschaft aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit erworben werden, sofern es sich um Zeiten handelt, die der freiwilligen Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung unterliegen (§ 14 Abs 8 AlVG).

In vielen Fällen wird es nicht möglich sein, aufgrund einer Crowdwork-Tätigkeit die Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, weil die geforderten Zeiträume nicht erreicht werden oder weil keine freiwillige Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung erfolgt. Zeiten einer geringfügigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit sind ebenfalls keine Anwartschaftszeiten. Sofern Crowdwork auf Basis einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sind diese Zeiten für das Erreichen der Anwartschaft aber dennoch von Bedeutung, da sie zur Rahmenfristerstreckung herangezogen werden können. Die Rahmenfrist, innerhalb derer die Anwartschaftszeiten liegen müssen, kann von 12 bzw 24 Monaten (§ 14 AlVG) auf einen längeren Zeitraum erstreckt werden, und zwar um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit (§ 15 Abs 5 AlVG). Es kann so auf allenfalls vorhandene, länger als 12 bzw 24 Monate zurückliegende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, zurückgegriffen werden. Die Verlängerung kann in unbeschränktem Ausmaß erfolgen, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen, ansonsten kann die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Wird Crowdwork im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübt, so können diese Zeiten ebenso zur Verlängerung der Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre herangezogen werden (§ 15 Abs 1 Z 1 AlVG).

Arbeitslose, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, haben Anspruch auf Notstandshilfe (§ 33 Abs 1 AlVG). Für die Notstandshilfe gelten im Wesentlichen dieselben Voraussetzungen wie für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zusätzlich erfolgt eine Beurteilung der Notlage, bei der die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden, dh sowohl das eigene als auch das Einkommen des Ehegatten/der Ehegattin, eingetragenen Partners/Partnerin oder Lebensgefährten/Lebensgefährtin.

8.3 Ist Crowdwork eine zulässige Zuverdienstmöglichkeit für arbeitslose Personen?

Crowdwork-Tätigkeit, aus der ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird, schließt Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) nicht aus und ist, sofern ausreichende Verfügbarkeit (§ 7 AlVG) gegeben ist, zusätzlich zum Bezug von Arbeitslosenversicherungs-Leistungen zulässig.

Geringfügigkeit kann bei einem echten Dienstverhältnis in der Regel auf einfache Weise nachgewiesen werden aufgrund der monatlichen Lohn- bzw Gehaltsabrechnung sowie der Anmeldung zur Sozialversicherung (keine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit – sowie bei freien DienstnehmerInnen – wird das Einkommen hingegen nicht monatsweise, sondern in Bezug auf das gesamte Kalenderjahr festgestellt. Maßgeblich für den Anspruch auf Arbeitslosenversicherungs-Leistungen ist das Einkommen laut Einkommensteuerbescheid. Da der Einkommensteuerbescheid immer erst im Nachhinein vorliegt, müssen selbständig Erwerbstätige, um bereits vor dem Vorliegen des Einkommensteuerbescheides Arbeitslosenversicherungs-Leistungen beziehen können, dem AMS monatlich Einkommensnachweise vorlegen, anhand derer das Vorliegen von Geringfügigkeit vorläufig beurteilt wird (§ 36a Abs 7 AlVG). Stellt sich nachträglich aufgrund des Einkommensteuerbescheides heraus, dass Geringfügigkeit nicht vorlag, so sind allenfalls bereits bezogene Arbeitslosenversicherungs-Leistungen wieder zurückzubezahlen (siehe sogleich).

Ein Zuverdienst zu Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist auch auf Basis einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit zulässig. § 21a Abs 1 AlVG definiert Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden bzw selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier Wochen lang ausgeübt werden, als vorübergehende Erwerbstätigkeit. Bei einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit kann ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt werden, ohne dass die gesamte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den jeweiligen Monat wegfällt, es kommt lediglich zu einer Anrechnung des Einkommens auf die Leistung.

Wer neben dem Bezug von Arbeitslosenversicherungs-Leistungen ein geringfügiges Einkommen erzielt, ist verpflichtet, dies dem Arbeitsmarktservice zu melden. Gemäß § 50 Abs 1 AlVG ist jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches auf Leistungen nach dem AlVG maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

Wer neben dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als CrowdworkerIn tätig ist, muss bei jedem Tätigwerden eine Meldung an das AMS erstatten! Eine einmalige Meldung zu Beginn ist nicht ausreichend.

Dies ergibt sich aus Rsp des BVwG und VwGH zu § 50 AlVG. Im Fall einer geringfügig beschäftigten Dienstnehmerin, die das geringfügige Dienstverhältnis dem AMS gemeldet hatte, hat das BVwG entschieden, sie habe die Meldepflicht gemäß § 50 AlVG verletzt, weil sie dem AMS die Leistung von Mehrarbeitsstunden nicht gemeldet habe. Es spiele keine Rolle, ob die Meldung nach Auffassung der Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Es sei auch nicht beachtlich, ob sie erkennen konnte oder nicht, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, „denn die Meldeplicht traf sie jedenfalls durch eine Steigerung ihre Arbeitszeit“.[137]BVwG 17.10.2014, W218 2009658-1. Der VwGH hat die Entscheidung bestätigt.[138]VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061. Diese Rsp ist insofern bemerkenswert, als die Praktikabilität zu bezweifeln ist. Würden sämtliche arbeitslose Personen, die zusätzlich zum Bezug von Arbeitslosenversicherungs-Leistungen einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, dem AMS jede geleistete Mehrstunde melden, so wären die Telefonleitungen des AMS wohl heillos überlastet. Dennoch lässt sich aus der Rsp nur der Schluss ableiten, dass CrowdworkerInnen dem AMS jedes einzelne Tätigwerden melden müssen, um sich keine Meldepflichtverletzung gemäß § 50 AlVG zuschulden kommen zu lassen.

8.4 Wann kommt es zu einer Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung?

Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Arbeitslosenversicherungs-Leistung zu Unrecht bezogen wurde (das ist dann der Fall, wenn nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren), so ist die Zuerkennung rückwirkend zu widerrufen (§ 24 Abs 2 AlVG). Da die Vorhersehbarkeit der Einkommenshöhe aufgrund der auf Plattformen oft intransparent gestalteten Bestimmungen in vielen Fällen kaum gegeben ist, sind geringfügig (selbständig oder unselbständig) erwerbstätige CrowdworkerInnen, die parallel Arbeitslosenversicherungs-Leistungen beziehen, im Speziellen der Gefahr des Widerrufs der Arbeitslosenversicherungs-Leistung ausgesetzt, wenn nachträglich eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze festgestellt wird.

Wenn sich bei einem/einer geringfügig selbständig erwerbstätigen CrowdworkerIn, der/die parallel Arbeitslosenversicherungsleistungen bezieht, aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, so trifft den/die CrowdworkerIn unabhängig von einem allfälligen Verschulden eine Rückzahlungsverpflichtung (§ 25 Abs 1 dritter Satz AlVG). Bei unselbständig geringfügig erwerbstätigen CrowdworkerInnen hängt die Rückzahlungsverpflichtung bei einer rückwirkend festgestellten Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (beispielsweise aufgrund einer Entgeltnachzahlung) hingegen vom Verschulden ab. Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz AlVG besteht eine Rückzahlungsverpflichtung, wenn der Bezug der Arbeitslosenversicherungsleistung durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder wenn der/die arbeitslose Person erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Meldepflichtverletzungen (§ 50 AlVG) rechtfertigen jedenfalls eine Rückforderung.

Eine Rückzahlungsverpflichtung kann für maximal fünf Jahre[139]Ab 05.2017 wird der Rückforderungszeitraum auf drei Jahre verkürzt (SVÄG 2017). rückwirkend, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle des AMS auferlegt werden (§ 25 Abs 6 AlVG). Der Umfang der Rückforderung bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze fällt bei selbständig und unselbständig tätigen CrowdworkerInnen unterschiedlich aus:

Da sich der Einkommen- bzw Umsatzsteuerbescheid auf das gesamte Kalenderjahr bezieht, müssen selbständig erwerbstätige CrowdworkerInnen bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze die im gesamten Kalenderjahr (bzw ab Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit) bezogene Arbeitslosenversicherungs-Leistung zurückzahlen; eine monatsweise Betrachtung ist nicht möglich. Der Rückforderungsbetrag ist mit der Höhe des erzielten Einkommens „gedeckelt“ (§ 25 Abs 1 dritter Satz AlVG).

Bei unselbständig tätigen CrowdworkerInnen wird hingegen auf einzelne Kalendermonate abgestellt. Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so ist im Falle von Verschulden die im jeweiligen Kalendermonat bezogene Arbeitslosenversicherungs-Leistung zur Gänze zurückzubezahlen. Der Rückforderungsbetrag ist nicht gedeckelt. Unselbständig erwerbstätige CrowdworkerInnen, die parallel Arbeitslosenversicherungs-Leistungen beziehen, müssen darüber hinaus insbesondere auf § 12 Abs 3 lit h AlVG Acht geben. Arbeitslosenversicherungsleistungen sind gemäß dieser Bestimmung nämlich auch für Kalendermonate zu widerrufen, in denen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wurde – nämlich dann, wenn zuvor bei demselben/derselben DienstgeberIn eine vollversicherte Beschäftigung vorlag und wenn zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

8.5 Beispiele

8.5.1 Für kürzer als einen Monat vereinbarte Crowdwork-Tätigkeit (Dienstverhältnis)

Beispiel im Abschnitt „Geringfügigkeit“ (4.2.1)

Lösung: Für das betreffende Kalendermonat (01.08. bis 31.08.) liegt Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) vor. Ein geringfügiges Dienstverhältnis während des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe ist zulässig. Das geringfügige Dienstverhältnis muss dem AMS gemeldet werden.

Beispiel-Variante im Abschnitt „Geringfügigkeit“ (4.2.1)

Lösung: Am 31.07. liegt Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) vor. Von 01.08. bis 29.08. liegt keine Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) vor.

8.5.2 Mehrere befristete Crowdwork-Tätigkeiten (Dienstverhältnisse) bei demselben/derselben DienstgeberIn (Kettenverträge)

Beispiel 1 im Abschnitt „Geringfügigkeit“ (4.2.2)

Lösung: Für das betreffende Kalendermonat (01.10. bis 31.10.) liegt Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) vor. Mehrere geringfügige Dienstverhältnisse während des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe sind zulässig, sofern die Geringfügigkeitsgrenze in Summe im Kalendermonat nicht überschritten wird. Jedes einzelne Dienstverhältnis muss dem AMS gemeldet werden.

Beispiel-Variante im Abschnitt „Geringfügigkeit“ (4.2.1)

Lösung: Am 31.07. liegt Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) vor. Von 01.08. bis 29.08. liegt keine Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) vor.

Beispiel 2 im Abschnitt „Geringfügigkeit“ (4.2.2)

Lösung: Für die betreffenden Kalendermonate (01.02. bis 28.02. und 01.03. bis 31.03.) liegt Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) vor. Ein geringfügiges Dienstverhältnis während des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe ist zulässig. Das geringfügige Dienstverhältnis muss dem AMS gemeldet werden.

8.5.3 Mehrere befristete Crowdwork-Tätigkeiten (Dienstverhältnisse) bei unterschiedlichen DienstgeberInnen

Beispiel 1 im Abschnitt „Geringfügigkeit“ (4.2.3)

Lösung: Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) liegt ab 06.03. vor.

Beispiel 2 im Abschnitt „Geringfügigkeit“ (4.2.3)

Lösung: Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) liegt ab 06.03. vor (siehe VwGH-Erkenntnis 2011/08/0190 vom 14.02.2013). § 12 Abs 3 lit h AlVG kommt nicht zur Anwendung, da es sich um zwei verschiedene DienstgeberInnen handelt.

Beispiel 2-Variante im Abschnitt „Geringfügigkeit“ (4.2.3)

Lösung: Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) liegt ab 06.03. vor. § 12 Abs 3 lit h AlVG kommt nicht zur Anwendung, da es sich um zwei verschiedene DienstgeberInnen handelt.

Beispiel 3 im Abschnitt „Geringfügigkeit“ (4.2.3)

Lösung: Für das betreffende Kalendermonat (01.10. bis 31.10.) liegt Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) vor. Mehrere geringfügige Dienstverhältnisse während des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe sind zulässig, sofern die Geringfügigkeitsgrenze in Summe im Kalendermonat nicht überschritten wird. Jedes einzelne Dienstverhältnis muss dem AMS gemeldet werden.

Beispiel 4 im Abschnitt „Geringfügigkeit“ (4.2.3)

Lösung: Die Zusammenrechnung der Entgelte (200 + 200 + 58) ergibt einen Betrag, der über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Von 04.10. bis 10.10., 18.10. bis 24.10. und 29.10. bis 30.10. liegt daher Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) nicht vor. Es handelt sich bei den befristeten Dienstverhältnissen jeweils um eine vorübergehende Erwerbstätigkeit gemäß § 21a AlVG. Für die verbleibenden Tage des Kalendermonats besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe, es erfolgt jedoch eine Anrechnung des Nettoeinkommens (458,– Euro). Jedes einzelne Dienstverhältnis muss dem AMS gemeldet werden.

8.5.4 Fallweise Beschäftigung

Beispiel 1 im Abschnitt „Dauer des Beschäftigungsverhältnisses“ (5.3.3)

Lösung: Die Zusammenrechnung der Entgelte (200 + 200 + 200) ergibt einen Betrag, der über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Am 10.01., 15.01. und 27.01. liegt daher Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) nicht vor. Es handelt sich bei den tageweisen Beschäftigungen jeweils um eine vorübergehende Erwerbstätigkeit gemäß § 21a AlVG. Für die verbleibenden Tage des Kalendermonats besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe, es erfolgt jedoch eine Anrechnung des Nettoeinkommens (600,– Euro). Jedes einzelne Dienstverhältnis muss dem AMS gemeldet werden.

Im Folgejahr kommt es zu einer nachträglichen Feststellung der Pflichtversicherung von 10.01. bis 31.01. Diese nachträgliche Feststellung gemäß § 471f ASVG hat jedoch keine Auswirkung auf den Leistungsbezug. Es erfolgt weder ein Widerruf noch eine Rückforderung.

Beispiel 2 im Abschnitt „Dauer des Beschäftigungsverhältnisses“ (5.3.3)

Lösung: Am 18.01. und 20.01. kommt es von vornherein zu einer Vollversicherung, weshalb Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) an diesen Tagen nicht vorliegt. Für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) erfolgt keine Zusammenrechnung der vollversicherten Beschäftigungen mit den geringfügigen Beschäftigungen. Es werden nur die Entgelte der geringfügigen Beschäftigungen vom 05.01. und 06.01. zusammengerechnet (100 + 100). Da die Summe aus den geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, liegt am 05.01. und 06.01. Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) vor.

Es handelt sich bei allen vier tageweisen Beschäftigungen jeweils um eine vorübergehende Erwerbstätigkeit gemäß § 21a AlVG. Es besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe mit Ausnahme des 18.01. und 20.01., es erfolgt jedoch eine Anrechnung des Nettoeinkommens (1.200,– Euro). Jedes einzelne Dienstverhältnis muss dem AMS gemeldet werden.

Beispiel 3 a) im Abschnitt „Dauer des Beschäftigungsverhältnisses“ (5.3.3)

Lösung: Die Zusammenrechnung der Entgelte (300 + 150) ergibt einen Betrag, der über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Am 04.02. und 17.02. liegt daher Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) nicht vor (Achtung! Hier ist nicht wie bei der Sozialversicherung die tägliche Höchstbeitragsgrundlage maßgeblich). Es handelt sich bei den tageweisen Beschäftigungen jeweils um eine vorübergehende Erwerbstätigkeit gemäß § 21a AlVG. Für die verbleibenden Tage des Kalendermonats besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe, es erfolgt jedoch eine Anrechnung des Nettoeinkommens (450,– Euro). Jedes einzelne Dienstverhältnis muss dem AMS gemeldet werden.

Beispiel 3 b) im Abschnitt „Dauer des Beschäftigungsverhältnisses“ (5.3.3)

Lösung: Am 17.02. kommt es von vornherein zu einer Vollversicherung, weshalb Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) an diesem Tag nicht vorliegt. Für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) erfolgt keine Zusammenrechnung der vollversicherten Beschäftigung mit den geringfügigen Beschäftigungen. Es werden nur die Entgelte der geringfügigen Beschäftigungen vom 10.02. und 15.02. zusammengerechnet (200 + 200). Da die Summe aus den geringfügigen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, liegt am 10.02. und 9. 15.02. Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) vor.

Es handelt sich bei allen drei tageweisen Beschäftigungen jeweils um eine vorübergehende Erwerbstätigkeit gemäß § 21a AlVG. Es besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe mit Ausnahme des 17.02., es erfolgt jedoch eine Anrechnung des Nettoeinkommens (900,– Euro). Jedes einzelne Dienstverhältnis muss dem AMS gemeldet werden.

9. Resümee

Die erhöhte Flexibilität von Arbeitsbeziehungen auf einem potenziell globalen Arbeitsmarkt führt verstärkt zu instabilen Beschäftigungsverhältnissen. Es wird zunehmend schwieriger, Höhe und Dauer von Sozialversicherungsleistungen an Beschäftigungsperioden zu koppeln.

Durch die zunehmende Digitalisierung, Globalisierung und Diversifikation der Beschäftigungsformen wird der (österreichische) Arbeitsmarkt mit weitreichenden Herausforderungen − vor allem im Bereich des Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes − konfrontiert. Neue Beschäftigungsformen, die nicht dem klassischen Normalarbeitsverhältnis der unbefristeten, arbeits- und sozialrechtlich abgesicherten Vollzeitbeschäftigung entsprechen oder als traditionelle selbständige Tätigkeit qualifiziert werden, nehmen an Bedeutung zu. Die Organisation von Arbeit und Arbeitsbeziehungen richtet sich neu aus. Teilzeitarbeit, geringfügige Beschäftigung, freie Dienstverträge und Arbeitskräfteüberlassung prägen zunehmend die Arbeitswelt. Die arbeits- und sozialrechtliche Abgrenzung zwischen unselbständiger Beschäftigung und Selbständigkeit wird unscharf.

Die soziale Absicherung abhängig Erwerbstätiger durch die Einbindung in ein bestehendes Sozialversicherungssystem steht – neben der rechtlichen Einordnung der CrowdworkerInnen – auch vor der Herausforderung, dass die einzelnen AkteurInnen beim plattformbasierten Arbeiten nicht an nationale Grenzen gebunden sind. Insbesondere bleibt die Frage der faktischen Rechtsdurchsetzung (Abfuhr der Versicherungsbeiträge) bei im Ausland ansässigen PlattformbetreiberInnen offen.

Die neuen Erwerbsformen in der Gig-Economy tragen neben dem Versprechen höherer Autonomie in der Erwerbsarbeit ebenso das Risiko der Prekarität in sich. Die Auslagerung von Arbeit an (schein)selbständige Arbeitskräfte mit atypischen Vertragsgrundlagen erscheint kaum als eine Arbeitsform, die ein existenzsicherndes Einkommen, geschweige denn eine ausreichende sozialstaatliche Absicherung gegen Risiken wie Alter, Krankheit und Arbeitslosigkeit in Aussicht stellt. Plattformen werben mit Vorteilen für AuftraggeberInnen, wie einer „24/7-Verfügbarkeit“ von Arbeitskräften und der Möglichkeit, nur Arbeit zu bezahlen, die auch gefällt. Entgeltbestandteile für die Sozialversicherung müssen von AuftraggeberInnen nicht mitkalkuliert werden. Dieser Anreiz der Gewinnmaximierung gefährdet nicht nur die soziale Absicherung der/des Einzelnen, sondern auch die langfristige Erhaltung der sozialen Sicherungssysteme.

Wie sich in der Vergangenheit immer wieder gezeigt hat, verlieren neue Beschäftigungsformen als „Flucht aus dem Arbeitsrecht“ an Attraktivität, sobald sie in bestehende Sicherungssysteme integriert werden. Als politischer Lösungsansatz diente bisher die Einbeziehung aller (atypisch) Erwerbstätigen in die Sozialversicherung mit dem Ziel, eine Erosion sozialer Sicherungssysteme zu verhindern. So wurden in den letzten Jahren erfolgreich Maßnahmen getroffen, um die Finanzierung solidarischer Sicherungssysteme zu gewährleisten. Zum Beispiel wurde der ArbeitnehmerInnenbegriff konkretisiert, der Begriff des freien Dienstvertrages neu gefasst und die neuen Selbständigen als „Auffangtatbestand“ eingeführt.

Auch für die Zukunft besteht die Herausforderung darin, ein solidarisches System sozialer Absicherung bei Einkommenslosigkeit, Krankheit und im Alter für alle Erwerbstätigen zu ermöglichen, damit die zunehmenden Anforderungen des digitalisierten Arbeitens bewältigt werden können.

[1] Heiling/Kuba, Arbeit für/durch die Plattform, Kurswechsel 2/2016
[2] Hofmeister, Ein Jahrhundert Sozialversicherung in Österreich (1981)
[3] Monatliche Geringfügigkeitsgrenze 2017: 425,70 Euro.
[4] Zur deutschen Rechtslage: Däubler, Crowdworker – Schutz auch außerhalb des Arbeitsrechts? in Benner (Hrsg), Crowdwork – Zurück in die Zukunft? (2014).
[5] Zur österreichischen Rechtlage: Risak, Crowdwork, ZAS 2015, 11 ff; Warter, Crowdwork (2016).
[6] Risak, ZAS 2015, 17.
[7] Während Däubler (zur deutschen Rechtslage) ein Vertragsverhältnis zwischen RequesterIn und CrowdworkerInnen in der Regel ausschließt (Däubler in Benner, Crowdwork – Zurück in die Zukunft? 246 ), vertreten Risak und Warter (zur österreichischen Rechtslage) die Ansicht, dass bei bestimmten Plattform-Modellen ein Vertragsverhältnis zwischen RequesterIn und CrowdworkerInnen besteht (Risak, ZAS 2015, 15; Warter, Crowdwork 115).
[8] VwGH 16.11.2005, 2005/08/0096.
[9] Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm 35 Rz 5.
[10] VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223.
[11] Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 35 Rz 6.
[12] VwGH 22.06.1993, 92/08/0256.
[13] VwGH 16.03.1999, 97/08/0001.
[14] Vgl zB VwGH 02.04.2008, 2007/08/0240.
[15] Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 35 Rz 13.
[16] Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 35 Rz 13.
[17] Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm 2 GSVG Rz 114.
[18] Müller/Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm 3 Rz 58. Für die Frage, von wem Sozialversicherungsbeiträge einzuheben sind, wer also BeitragsschuldnerIn im Sinne des ASVG ist, ist der Sitz des Dienstgebers/der Dienstgeberin hingegen sehr wohl von Bedeutung. Siehe Abschnitt „Melde- und Beitragspflichten in der Sozialversicherung“.
[19] BGBl Nr 511/1991.
[20] Liste nach https://www.sozialministerium.at/cms/site/attachments/0/9/1/CH3434/CMS1470041431373/abkommensuebersicht_1-7-2016.pdf (20.12.2016).
[21] Müller/Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm 3 Rz 4.
[22] Rebhahn in ZellKomm² 1151 ABGB Rz 55; Krejci in Rummel (Hrsg), ABGB³ § 1151, Rz 36.
[23] Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm 4 Rz 66.
[24] VwGH 04.12.1957, 1836/56.
[25] Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 Rz 66.
[26] Warter, Crowdwork 157.
[27] Vgl § 5 Abs 2 ASVG.
[28] Vgl § 117 ASVG.
[29] Unter Entgelt ist nicht nur Lohn und Gehalt zu verstehen, sondern auch aliquotierte regelmäßige Überstunden oder Die Dauer der Entgeltfortzahlung hängt unter anderem von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.
[30] Vgl § 138 ASVG.
[31] 122 ASVG normiert darüber hinaus weitere Tatbestände, bei deren Verwirklichung Krankengeld gebührt.
[32] Vgl 125 ASVG.
[33] Vgl § 141 ASVG.
[34] Betroffen sind insbesondere Personen, die erwerbslos geworden sind und (noch) keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
[35] 122 Abs 2 Z 2 iVm §138 ASVG
[36] Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der/die pflichtversicherte DienstnehmerIn aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses von dem/der DienstgeberIn oder von einem/einer Dritten erhält (…). (§ 49 Abs 1 ASVG)
[37] Besondere Probleme ergeben sich seit 01.2017 durch den Wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze. Dadurch wird der Eintritt der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung erschwert.
[38] Daneben gibt es die Möglichkeit vorzeitiger Pensionsantritte wegen langer Versicherungsdauer bzw aus gesundheitlichen Gründen.
[39] Versicherungszeiten nach dem ASVG gelten für Personen, die bis 12.1954 geboren sind. Für ab dem 01.01.1955 geborene Personen kommen diese Versicherungszeiten nur bis zum 31.12.2004 in Betracht, ab dem 01.01.2005 kommen die Normen über Versicherungszeiten nach dem APG zur Anwendung. Sind die nach alter Rechtslage anzuwendenden Wartezeitregelungen günstiger für den Versicherten/die Versicherte, so sind nach dem Günstigkeitsprinzip diese anzuwenden.
[40] Vgl § 231 ASVG.
[41] Vgl § 173 ASVG.
[42] Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm §§174–177 Rz 7.
[43] Vgl § 175 ASVG.
[44] Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm §174–177 Rz 21 ff.
[45] 175 ASVG: Konstellationen, in denen trotz eigenwirtschaftlichen Interessen eine geschützte Tätigkeit angenommen werden kann.
[46] Schrattbauer, UV-Schutz bei Wegunfall in der Mittagspause, ZAS 2016,
[47] Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005,
[48] VwGH 25.04.2007, 205/08/0082.
[49] VwGH 11.06.2014, 2012/08/0245: „Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist.
[50] Tomandl, Die Rechtsprechung des VwGH zum Dienstnehmerbegriff, ZAS 2016,
[51] Tomandl, ZAS 2016,
[52] Vgl 125 ASVG.
[53] Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm 175 Rz 236.
[54] Auf genaue Ausführungen zu Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung wird in diesem Beitrag Sehr ausführlich und praxisnah: Korn, Werkverträge freie Dienstverträge7 (2016).
[55] 2017: 5.108,40 Euro.
[56] VwGH 02.09.2015, 2015/08/0078.
[57] 4 Abs 4 lit a ASVG.
[58] 2 Abs 1 Z 4 GSVG.
[59] Vgl Korn, Werkverträge freie Dienstverträge7, 132 ff.
[60] 2 Abs 1 Z 4 GSVG.
[61] 25 Abs 4 GSVG.
[62] Korn, Werkverträge freie Dienstverträge7, 158
[63] Mit 01.2017 gehört die tägliche Geringfügigkeitsgrenze der Vergangenheit an. Ab diesem Zeitpunkt ist daher für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze heranzuziehen.
[64] „Zumindest für einen Monat vereinbart“ bedeutet: gesamter Kalendermonat von Monatserstem bis Monatsletzten (zB 01.06. bis 06.), bei Überschreitung der Kalendermonatsgrenze bemisst sich ein „Monat“ zB wie folgt: 07.02. bis 06.03. oder 17.11. bis 16.11.
[65] Die folgende Darstellung entspricht zum Teil dem NÖDIS Beitrag (http://bit.ly/2gyfTL6; 01.2017). Sie wurde durch eigene Beispiele ergänzt und zusätzlich erläutert. Die Ergebnisse sind mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger abgestimmt.
[66] Keine Hochrechnung auf das für einen ganzen Kalendermonat vereinbarte Entgelt, da kein unbefristetes bzw für mindestens einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis
[67] 11 ASVG.
[68] § 471f ff ASVG.
[69] Tomandl, ZAS 2016, 271.
[70] VwGH 24.04.2014, 2012/08/0081.
[71] VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258.
[72] VwGH 02.07.2013, 2013/08/0106.
[73] VwGH 14.02.2013, 2011/08/0115.
[74] VwGH 29.04.2015, 2013/08/0196.
[75] VwGH 20.05.1980, 2397/79.
[76] VwGH 15.07.2013, 2013/08/0124.
[77] Auer-Mayer, Abgrenzung Werkvertrag-Dienstvertrag-freier Dienstvertrag aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, ZAS 2016,
[78] VwGH 01.10.2015, 2015/08/0020.
[79] Vgl Tomandl, ZAS 2016, 264.
[80] VwGH 21.12.2005, 2004/08/0066.
[81] VwGH 17.12.2015, 2013/08/0222.
[82] VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157.
[83] Auer-Mayer, ZAS 2016, 130.
[84] VwGH 14.10.2015, 2013/08/0226.
[85] VwGH 19.02.2014, 2013/08/0160.
[86] VwGH 29.04.2015, 2013/08/0198.
[87] VwGH 14.02.2013, 2012/08/0261.
[88] Auer-Mayer, ZAS 2016, 132.
[89] VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093; so auch Tomandl, ZAS 2016, 265.
[90] VwGH 31.01.2007, 2005/08/0177.
[91] Auer-Mayer, ZAS 2016, 132.
[92] VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121.
[93] Vgl § 539a Abs 1 ASVG.
[94] Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm 539a Rz 1.
[95] VwGH 31.01.1995, 92/08/0213.
[96] Tomandl, ZAS 2016,
[97] Vgl Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm 539a Rz 38.
[98] Risak, ZAS 2015, 17.
[99] 471h ASVG bestimmt als Spezialnorm zu §§ 10, 11 ASVG wann die Pflichtversicherung beginnt bzw endet.
[100] ZB VwGH 21.11.2001, 97/08/0395; 07.09.2005, 2002/08/0215.
[101] VwGH 17.12.2015, 2013/08/0222.
[102] VwGH 17.12.2015, 2013/08/0222.
[103] VwGH 07.09.2005, 2002/08/0215.
[104] Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 471c Rz 4.
[105] Die § 471a bis e ASVG treten am 31.12.2017 außer Kraft.
[106] Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm 471c Rz 3.
[107] Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm 471c Rz 5.
[108] VwGH 17.12.2015, 2013/08/0222.
[109] VwGH 04.08.2014, 2013/08/0272.
[110] 471c ASVG, RV SVÄG 2016.
[111] 2017: 166,– Euro.
[112] Siehe auch Abschnitt „Sozialversicherung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten“.
[113] IdF BGBl I 2007/31.
[114] Auch für die Abfuhr des Arbeitslosenversicherungs-Beitrages und des Sonderbeitrages (§ 2 Abs 1 und 2 AMPFG) gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom
[115] Risak, What´s law got to do with it?, Kurswechsel 2/2016, 32–41; Prassl/Risak, Uber, Taskrabbit, & Co: Platforms as Employers? Rethinking the Legal Analysis of Crowdwork, Comparative Labour Law & Policy Journal 2016,
[116] VwGH 16.03.1999, 97/08/0001.
[117] Vgl 5 Abs 1 AÜG: Pflichten des AG, „insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften“ werden durch die Überlassung nicht berührt.
[118] Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm 35 Rz 34.
[119] VwGH 17.01.1995, 93/08/0182.
[120] Huws/Joyce, Österreichs Crowdworkszene, https://media.arbeiterkammer.at/wien/PDF/studien/digitalerwandel/Oester-reichs_Crowdworkszene_2016.pdf (02.11.2016). [121] 3 AlVG; Näheres dazu siehe Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der Arbeitslosenversicherung-Komm § 3.
[122] Darüber hinaus unterliegen noch bestimmte Personengruppen der Arbeitslosenversicherungs-Pflicht (§ 1 Abs 1 lit b bis h AlVG), wobei diese für das gegenständliche Thema ebenso wenig relevant sind wie die Ausnahmetatbestände, weshalb nicht näher auf diese eingegangen wird.
[123] VwGH 30.06.1998, 98/08/0129.
[124] VwGH 20.12.2000, 98/08/0269.
[125] Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr 10072/J durch den BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, GZ: BMASK-431.004/0140-VI/B/1/2016 vom 17.10.2016 https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_09635/ pdf (02.11.2016).
[126] Pfeil in Pfeil, Der Arbeitslosenversicherung-Komm 3 Rz 6.
[127] VwGH 30.09.1994, 93/08/0202.
[128] Krapf/Keul, Praxiskommentar zum AlVG12, 12 Rz 307.
[129] VwGH 25.06.2013, 2013/08/0035.
[130] VwGH 15.11.2000, 96/08/0183.
[131] Huws/Joyce, Österreichs Crowdworkszene, https://media.arbeiterkammer.at/wien/PDF/studien/digitalerwandel/Oesterreichs_Crowdworkszene_2016.pdf (02.11.2016). [132] BVwG 19.08.2015, L503 2108584-1.
[133] Krapf/Keul, Praxiskommentar zum AlVG § 9 Rz 200.
[134] VwGH 20.10.1999, 97/08/0485.
[135] Krapf/Keul, Praxiskommentar zum AlVG 7 Rz 165.
[136] VwGH 13.04.1999, 99/08/0005.
[137] BVwG 17.10.2014, W218 2009658-1.
[138] VwGH 23.12.2014, Ra 2014/08/0061.
[139] Ab 05.2017 wird der Rückforderungszeitraum auf drei Jahre verkürzt (SVÄG 2017).