Kapitel 4 – Virtuelles Crowdwork: Clickworker

Arbeitsrechtliche Qualifikation der Arbeit auf clickworker.de

Dr.in Doris Lutz

Inhaltsverzeichnis

Virtuelles Crowdwork – die Arbeit auf einem PC über eine Plattform – nimmt auch in Österreich deutlich zu. Derzeit befindet sich diese Arbeitsform in einer rechtlichen Grauzone. Die CrowdworkerInnen erbringen ihre Arbeit anscheinend oder scheinbar selbständig, unverbindlich und völlig flexibel. Dies soll im Folgenden anhand der österreichischen zivil- und arbeitsrechtlichen Parameter untersucht werden.

In diesem Kapitel soll das Geschäftsmodell einer sogenannten Microtasking-Plattform dargestellt und hinsichtlich seiner rechtlichen Einordnung untersucht werden. Diese verspricht „die Gewinnung und Bearbeitung tausender von Daten in kürzester Zeit und hoher Qualität“: „Unsere Cloud-Plattform kombiniert mit unserer Workforce von mehr als 800.000 Clickworkern weltweit macht es möglich“[1]https://www.clickworker.de/ (07.10.2016). Diese Untersuchung soll einerseits anhand eines konkreten Einstiegs der Verfasserin als Clickworkerin sowie der Evaluierung von Kommentaren aus Bewertungsplattformen und andererseits anhand der Analyse der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ClickworkerInnen[2]Es gibt auch Allgemeine Geschäftsbedingungen für KundInnen, die in diesem Beitrag aber außer Betracht bleiben. der Plattform geschehen.

Im Vordergrund stehen dabei die Bewertung der Vertragsbeziehungen und deren Einordnung in das österreichische Rechtssystem – insbesondere, ob es sich bei dieser Vertragskonstruktion um eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit in Form eines oder mehrerer Arbeitsverträge handelt oder eine andere Vertragsform. Außerdem werden in einem weiteren Schritt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ClickworkerInnen (AGB) im Hinblick auf deren allfällige Sittenwidrigkeit untersucht.

Aus der Einordnung der Vertragsbeziehung ergeben sich in der Folge die betrachteten Themen Vertragsparteien, Registrierung, Qualitätskontrolle, Vertragsbeginn, -dauer und -beendigung, persönliche Abhängigkeit in Hinblick auf Arbeitsort, Arbeitsmittel und Arbeitszeit, (Mindest-)Entgelt sowie Risikotragung und Haftung(sprivilegierung).

1. Microtasking in der Gig-Economy

Beim externen Crowdsourcing wird mittels einer Crowdsourcing-Plattform eine zunächst beliebige Gruppe von Personen – die Crowd – angesteuert, die in unterschiedlicher Weise aufbereitete Aufgabenstellungen abarbeiten soll. Es besteht grundsätzlich zunächst weder ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Plattform-Unternehmen und CrowdworkerInnen noch zwischen KundInnen-Unternehmen und CrowdworkerInnen. Dabei kann zwischen virtuellem und analogem Crowdwork unterschieden werden, je nachdem, ob die Arbeit im Internet (und somit in der Regel auf dem Interface der Plattform) oder analog, dh physisch zB in der Wohnung des Kunden/der Kundin stattfindet. Vor allem beim virtuellen Crowdwork stellt sich für CrowdsourcerInnen die Frage, welche Art von Aufgaben an eine Crowd ausgelagert werden kann/soll. Dabei geht es um Prozesssteuerung, Kostenersparnis, Abdeckung von Kapazitätsschwankungen sowie Zerlegbarkeit und damit Eignung für die Abarbeitung im Rahmen eines internetmäßig vorgegebenen Prozesses. Aus der Praxis sind Aufgaben mit unterschiedlichem Komplexitätsgrad bekannt: einfache und komplexe Projekte sowie Makro- und Mikroaufgaben.[3]Felstiner, Working the Crowd – Employment and Labor Law in the Crowdsourcing Industry, in Berkeley Journal of Employment and Labor 31/2 (2011) 150.

In diesem Beitrag interessieren insbesondere die Mikroaufgaben bzw sogenannten „Microtasks“ oder „Microjobs“. Dabei handelt es sich in der Regel um einfache, repetitive Aufgaben, die gering entlohnt werden – meist im Cent- oder im ein bis zwei Euro-Bereich – und deren Abwicklung stark automatisiert bzw standardisiert ist (wie etwa die Beschriftung und Beschreibung von Bildern).

Die Zerlegung größerer Aufgaben in kleinere Teilaufgaben erinnert an die Prinzipien des Scientific Management des Taylorismus. Auch dort wird die Arbeitsproduktivität durch Standardisierung und Zerlegung komplexer Arbeitsvorgänge in kleinere Einzeltätigkeiten – und damit auch durch stärkere Arbeitsteilung – gesteigert.[4]Leimeister/Zogaj/Blohm, Crowdwork – digitale Wertschöpfung in der Wolke, in Benner, Crowdwork – zurück in die Zukunft? (2015) 21 f. Wenn diese Microtasks von weniger qualifizierten bzw schneller einschulbaren CrowdworkerInnen unter Umständen effektiver und effizienter bearbeitet werden als von ArbeitnehmerInnen eines Unternehmens, können so Produktivitätssteigerungen erzielt werden.

Je nach Ausgestaltung der Aufgabenaufbereitung wird mehr oder weniger Konkurrenz zwischen den CrowdworkerInnen intendiert. Teilweise werden die Aufgaben in Form eines Wettbewerbs allen CrowdworkerInnen zur Verfügung gestellt, wobei nicht klar ist, wer letztlich den versprochenen Preis je abgearbeiteter Aufgabe erhält. Diesfalls haben CrowdworkerInnen ein hohes Wettbewerbs– und auch Risikopotenzial in Kauf zu nehmen.

Andere Plattformen bieten die Aufgaben gezielt bestimmten CrowdworkerInnen an; sobald ein/eine CrowdworkerIn mit der Abarbeitung der Aufgabe beginnt, wird diese für die übrigen CrowdworkerInnen gesperrt. Die versprochene Entlohnung steht bei auftrags- und insbesondere zeitgemäßer Abwicklung der Aufgabe dem/der exklusiv arbeitenden CrowdworkerIn zu. Diese Form des Crowdsourcing hat ein geringeres Wettbewerbspotenzial und bietet so für CrowdworkerInnen weniger Risiko, keinen Lohn zu erhalten.

2. Die Crowdwork-Plattform www.clickworker.com

2.1. Die Auswahl der Plattform

Clickworker (www.clickworker.com) wurde von den virtuelles Crowdwork anbietenden Plattformen deshalb ausgewählt, weil das Unternehmen seinen Sitz im deutschsprachigen Raum und infolgedessen auch für deutschsprachige CrowdworkerInnen (in der Folge auch ClickworkerInnen genannt) den Vorteil der leichteren Verständlichkeit hat. Es ist anzunehmen, dass diese Plattform die meisten deutschsprachigen Beschäftigten hat und damit auch für Österreich eine bedeutende Rolle in diesem Feld spielt.

2.2. Die Organisation der Plattform

Das Unternehmen clickworker GmbH betreibt eine Internet-Plattform, auf der von KundInnen unterschiedliche „Lösungen“ für Aufgaben angeboten werden, die diese nicht innerhalb ihres Unternehmens bearbeiten können oder wollen. Diese Aufgaben werden für „ihre“ Crowd zur Abarbeitung aufbereitet und anschließend auf die Plattform gestellt. Dabei soll in zweierlei Richtung Geld fließen: Einerseits wird den CrowdworkerInnen ein Entgelt angeboten, sofern die Aufgaben auftragsgemäß abgearbeitet werden, andererseits wird von KundInnen ein zu vereinbarendes und an die Plattform zu entrichtendes Entgelt für die Auftragsabwicklung verlangt.

Nach Eigendarstellung der Plattform setzt diese nach dem Crowdsourcing-Prinzip auf das Know-how und die Leistung von 100.000 qualifizierten, bei clickworker registrierten ClickworkerInnen, um Projekte für Unternehmen schnell, flexibel und effizient umzusetzen. Seit der Gründung des Unternehmens im Jahr 2005 bis zum Jahr 2016 stieg die Zahl der ClickworkerInnen auf über 800.000.[5]https://www.clickworker.de/ueber-uns/unsere-crowd-die-clickworker/ (10.11.2016).

Nach Daten einer Studie der Universität Herfordshire, FEPS, Ipsos Mori, UNI Europa und AK Wien verrichteten im Jahr 2015 in Österreich 5 % der Befragten wenigstens einmal pro Woche Arbeit auf Plattformen.[6]http://www.uni-europa.org/wp-content/uploads/2016/09/crowd_working_survey_Austria.pdf (28.09.2016). Wie viele davon bei clickworker arbeiten, ist nicht feststellbar. Es gibt lediglich eine Eigenangabe bei clickworker, dass 2015 25 % der damals 700.000, also rund 175.000 EuropäerInnen (exklusive Deutschland), in der Plattform arbeiten: „Geografisch verteilt sich unsere Crowd in etwa wie folgt: Ein Viertel unserer Clickworker kommt aus Deutschland, ein Viertel aus den USA, ein Viertel aus anderen europäischen Ländern und ein Viertel aus dem Rest der Welt (vorwiegend aus Kanada, Australien und den Ländern Südamerikas).“[7]Die Eurofound Studie, New forms of employment (2015) 113, stellt hingegen beim virtuellen Crowdwork ein Verhältnis von einem Drittel Deutscher, einem Drittel aus anderen EU-Staaten und einem Drittel aus der restlichen Welt fest. https://www.eurofound.europa.eu/de/publications/report/2015/working-conditions-labour-market/new-forms-of-employment (05.01.2017). „Mit der Vielfalt an Muttersprachen, Kenntnissen und Fähigkeiten unserer Clickworker können wir eine große Bandbreite an Aufgaben in zahlreichen Sprachen abdecken. “ [8]https://www.clickworker.de/ueber-uns/unsere-crowd-die-clickworker/ (05.01.2017).

Clickworker selbst stellt sein Geschäftsmodell folgendermaßen dar: „Clickworker akquiriert Aufträge von großen und mittleren Unternehmen, speziell aus den Bereichen Medien, Internet, e-Commerce Branchen- und Adressverzeichnissen. Größere Aufträge (> 100.000 €) werden in Mikroaufträge (< 1 €) zerteilt und von den Clickworkern abgearbeitet. Für diese Dienstleistung wird ein Betrag erhoben, von dem ein Teil als Honorar an die Clickworker geht. Standardisierte Aufträge in den Bereichen Texterstellung und Umfragen können vom Kunden selbst online über den Self-Service-Marktplatz eingestellt werden.“[9]https://www.clickworker.com/wp-content/uploads/2015/03/Onepager_clickworker_DE2015.pdf?_ga=1.62633196.1319045382.1430224248 (10.11.2016).

3. Das Arbeiten auf clickworker

3.1. Die VertragspartnerInnen

Im unteren Bereich der Homepage befindet sich das Impressum, worin als für die Homepage verantwortliches Unternehmen die clickworker GmbH, Hatzper Straße 34, 45149 Essen, genannt ist. Ebenfalls ganz unten unter dem Stichwort „Team“ findet man (Stand 10.11.2016) die Geschäftsführung, Managing Director Christian Rosenich und Director of Sales Georg Kresin[10]https://www.clickworker.de/ueber-uns/team/ (10.11.2016). Diesen beiden Personen ist die Verantwortung für die Inhalte der Plattform als Geschäftsführer der GmbH zuzuordnen.

Bei den CrowdworkerInnen können folgende drei Gruppen unterschieden werden:

  • Personen, die auch andere Einkommensquellen haben und durch Clickwork nur etwas „dazuverdienen“ (Dazuverdienst),
  • Personen, für die Crowdwork die einzige/wesentliche Einkommensquelle darstellt (in der Regel gut Qualifizierte, für die Crowdwork eine Übergangslösung darstellt und schlechter Qualifizierte, für die es eine dauerhafte Alternative zu Arbeitslosigkeit darstellt),
  • Personen, die vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, zB wegen einer Behinderung oder sozialer Ausgrenzung (Integration). [11]Vgl Risak, Crowdwork, ZAS 2015, 13.

Dieser Einteilung bedarf es vor allem für die rechtliche Deutung der Schutzwürdigkeit der Personengruppen, da diese möglicherweise in unterschiedlichem Ausmaß vorhanden ist, wie noch zu untersuchen sein wird.

Beim plattformbasierten Arbeiten können zwei Konstruktionen unterschieden werden, je nachdem, ob die Plattform oder der/die AuftraggeberIn des jeweiligen Microjobs VertragspartnerIn für die CrowdworkerInnen ist. Bei Gesamtdienstleistungsplattformen ist ausschließlich die Plattform Vertragspartnerin. AuftraggeberInnen bleiben im Hintergrund und sind für die CrowdworkerInnen nicht erkennbar. Vermittlungsplattformen stellen hingegen lediglich die technischen Rahmenbedingungen zur Verfügung, um AuftraggeberInnen und CrowdworkerInnen ein Vertragsverhältnis zu ermöglichen.[12]Warter, Crowdwork (2016) 111 ff.

Je nach Gestaltung ist den jeweiligen Plattformen mehr (Gesamtdienstleistungsplattformen) oder weniger (Vermittlungsplattformen) Verantwortung dafür zuzurechnen, was auf der Plattform abgewickelt wird, und entsprechend mehr oder weniger Steuerung der Arbeitsprozesse wird von der Plattform vorgegeben. Im ersten Fall ist Vertragspartnerin der ClickworkerInnen die Plattform, im zweiten ist es in der Regel der Kunde/die Kundin, wobei in dieser Konstruktion fraglich ist, inwieweit auch der Plattform Teilverantwortlichkeiten zurechenbar sind, da sie den Prozess der Abarbeitung der Aufgaben zumindest teilweise steuert.

Inhalt des Vertrages sind die auf die Plattform gestellten Tätigkeiten, die auf der Homepage in folgende zwei Modelle eingeteilt werden: „1) Die zur Verfügung stehenden Microjobs entstehen aus den Projekten unserer KundInnen, die wir in einzelne, in sich abgeschlossene Microjobs zerlegen und unseren Clickworkern zur Bearbeitung bereitstellen. 2) Des Weiteren stellen einige KundInnen kleinere Texterstellungs-Jobs oder Umfragen selbständig über unseren Self-Service-Marktplatz ein. Auch diese Jobs stehen den Clickworkern online zur Bearbeitung zur Verfügung.“

Im ersten Modell, in dem clickworker die Aufgaben in Microjobs zerlegt und diese den ClickworkerInnen zur Bearbeitung bereitstellt, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Vertragsbeziehung zwischen der Plattform selbst und den jeweiligen ClickworkerInnen handelt. Dies ist nach dem Wortlaut auch so intendiert: Die KundInnen, für die diese Microjobs letztlich bearbeitet werden, bleiben für die ClickworkerInnen unbekannt. Auch die Wahl des Begriffes „Kunden“ kann als Indiz dafür genommen werden, dass die Plattformbetreiberin keine direkte Beziehung zwischen Crowd und KundInnen wünscht.

Diese Interpretation wird von den AGB[13]https://Workplace.clickworker.com/de/agreements/10123?_ga=1.96124508.1319045382.1430224248 (17.10.2016). in § 1.1 gestützt, in welchen klargestellt wird, dass diese „für alle Vertragsbeziehungen zwischen clickworker und den Clickworkern gelten.“ Eine Einschränkung dahingehend, dass auch KundInnen Vertragsbeziehungen zu ClickworkerInnen entfalten könnten, wurden nicht gefunden.

Aber auch im zweiten Modell, in dem kleinere Texterstellungsjobs und Umfragen von KundInnen selbständig in den Self-Service-Marktplatz eingestellt werden können, übernimmt die Plattform nach ihrer Diktion zwar nur eine Vermittlungsrolle, allerdings bleiben wesentliche Funktionen der Vertragsbeziehung im Einflussbereich der Plattform. Clickworker rekrutiert die Crowd und gestaltet die Arbeitsumgebung, schaltet die Aufgaben nur für jene ClickworkerInnen frei, die sich für die entsprechenden Aufgaben eignen – dh sie entscheidet über ihr eigenes Qualifikations- und Bewertungssystem, wer an der Bearbeitung der Microjobs teilnehmen kann – und sie wickelt letztlich auch die Bezahlung ab. Die KundInnen treten allenfalls in einer anonymisierten Form, wie zB „eine Telekommunikationsfirma“ in den Aufgaben in Erscheinung. Aus diesem Grund ist meines Erachtens bei clickworker davon auszugehen, dass die zu beurteilende Vertragsbeziehung zwischen der Plattform und dem/der jeweiligen ClickworkerIn zustande kommt.[14]Vgl zu dieser Einordnung auch Warter, Crowdwork 82 ff.

Dieser Schluss wird von den AGB weiter unterstützt: Nach § 1 AGB treten ClickworkerInnen mit dem/der AuftraggeberIn überhaupt nicht in Kontakt.

Somit bleibt als Ergebnis festzuhalten, dass bei beiden Arten von Tätigkeiten, die auf clickworker angeboten werden, als Vertragspartnerin für die ClickworkerInnen lediglich die Plattform infrage kommt, da die KundInnen für die ClickworkerInnen – außer als Überschrift und anonymisiert bei der Beschreibung der jeweiligen Aufgabe – überhaupt nicht in Erscheinung tritt.

3.2. Der Vertrag

Clickworker beschreibt „seine Crowd“ folgendermaßen: „Unsere internationale Crowd besteht zurzeit aus über 800.000 Clickworkern. Clickworker sind Internetnutzer, die sich bei uns registrieren, um auf unserer Online-Plattform kleine Jobs (Microjobs) auf Honorarbasis zu bearbeiten. Die Clickworker bearbeiten die Jobs unabhängig und zeitlich flexibel von ihren eigenen Computern aus[15]https://www.clickworker.de/ueber-uns/unsere-crowd-die-clickworker/ (05.01.2017). (Hervorhebungen von der Verfasserin). Mit dieser Beschreibung wird von clickworker als Plattformbetreiberin die Sicht dargelegt, dass das Geschäftsmodell wohl ein privatrechtliches sein soll, bei dem ClickworkerInnen einen Werkvertrag angeboten bekommen.

Die AGB von clickworker für den/die AuftraggeberIn und die ClickworkerInnen sind auf der Einstiegsseite nicht ganz einfach zugänglich. Sie sind nur entweder über die Clickworker-FAQs[16]https://www.clickworker.de/faq/ (11.10.2016). (Frequently Asked Questions) im unteren Bereich der Startseite der Homepage zu erreichen. Unter der Frage, ob man die AGB auch vor der Registrierung einsehen kann, findet sich ein Link auf diese, oder man wählt den Weg der Registrierung und „stolpert“ dort gewissermaßen über die Aufforderung, die AGB zu akzeptieren, falls man weiter zu den Aufträgen vordringen will.

§ 1.1 AGB regelt die Vertragsbeziehung zwischen der Plattform und den ClickworkerInnen mit den Worten, dass „die clickworker GmbH (im Folgenden ‚clickworker‘) auf ihren Webseiten einen Bereich ‚Workplace‘ betreibt, auf dem angemeldete Teilnehmer (die ‚Clickworker‘) clickworker verschiedene Leistungen anbieten können.“

Damit überhaupt Aufgaben angeboten werden, ist eine Registrierung notwendig sowie die einmalige Einrichtung eines BenutzerInnenkontos und dessen Freischaltung durch clickworker (§ 2.1 AGB). Ein Rechtsanspruch auf eine Freischaltung des BenutzerInnenkontos besteht allerdings nicht.

In § 1.2 AGB findet sich ein Passus, dass individuelle Absprachen zwischen clickworker und den ClickworkerInnen in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB haben. Für den Inhalt derartiger Absprachen ist ein schriftlicher Vertrag bzw die schriftliche Bestätigung von clickworker maßgeblich. Diese Bestimmung erweckt den Eindruck, dass ClickworkerInnen die Möglichkeit haben, von den AGB abzugehen. Wie dies in der Praxis aussehen könnte, erhellte sich bei der Recherche auf der Plattform nicht, da man zuerst die Akzeptanz der AGB anklicken muss, um überhaupt einsehen zu können, welche Aufträge bereitgestellt werden. Möglicherweise können etablierte ClickworkerInnen im Verlaufe ihrer Karriere auf der Plattform Forderungen auf Abänderung der AGB gegenüber clickworker geltend machen – realistisch erscheint das freilich nicht.

Eine weitere Klausel in § 1.3 AGB lautet, dass clickworker mit einer sechswöchigen Vorankündigungsfrist berechtigt sei, die AGB einseitig zu ändern. Von der Änderung wird der/die ClickworkerIn per E-Mail informiert. Wenn er/sie nicht innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntgabe widerspricht, wird die AGB-Änderung Gegenstand des zwischen dem/der ClickworkerIn und der Plattform bestehenden Vertragsverhältnisses. Wenn ClickworkerInnen widersprechen, haben beide Seiten das Recht, das Vertragsverhältnis zu beenden.

§ 3 AGB ist mit „Angebote der Clickworker/Nutzung des Workplaces“ überschrieben. In § 3.1 AGB wird mit der Formulierung „clickworker stellt auf dem Workplace Projekte mit hierfür geltenden Konditionen vor (lediglich als eine ‚Einladung zum Angebot‘ – invitatio ad offerendum)“ dreifach unterstrichen, wie die Plattformbetreiberin ihren Part sehen will, nämlich als reine Einladung zum Angebot. Angebote der ClickworkerInnen müssen von clickworker nicht angenommen werden und im darauf folgenden Satz wird nochmals verdeutlicht, dass das Angebot von clickworker („die Einstellung von Projektbeschreibungen in den Workplace“) gegenüber den ClickworkerInnen nicht verbindlich sei.

Wovon es abhängt, ob man solche Einladungen zum Angebot erhält oder nicht, wird nicht offengelegt. Es ist also nicht vergleichbar mit einem Arbeitsverhältnis, bei dem zur Beendigung des Vertrages die Kündigung ausgesprochen wird, sondern es werden unter Umständen schlicht keine Aufgaben mehr auf das persönliche BenutzerInnenkonto gestellt. Der Grund für eine derartige Auftragsflaute wird dem/der ClickworkerIn nicht mitgeteilt.

Gemäß § 3.1 können ClickworkerInnen ein Angebot zur Abarbeitung der in ihrem BenutzerInnenkonto veröffentlichter Projekte zu den dortigen Konditionen stellen, allerdings nur zu diesen Projekten und nur zu den dortigen Konditionen.

§ 3.2 AGB schließt (theoretisch) einen Erfüllungsanspruch von clickworker gegenüber den ClickworkerInnen, dass diese ein Projekt gemäß den vorgegebenen Konditionen abarbeiten müssen, aus. Umgekehrt – und das wird in der Praxis wohl öfter vorkommen – wird hier auch die verpflichtende Abnahme der Leistung der ClickworkerInnen ausgeschlossen, sofern diese nicht den Konditionen entspricht; dies wird insbesondere bei Zeitüberschreitung der Fall sein.

Der erste Teil dieser AGB-Klausel, der offensichtlich die Freiwilligkeit der Leistungserbringung durch die ClickworkerInnen unterstreichen soll, kann meines Erachtens praktisch nicht nachvollzogen werden. Nach meinen Beobachtungen scheint es so, dass ClickworkerInnen, die von der Freiwilligkeit der Leistungserbringung ernsthaft Gebrauch machen und sehr sporadisch in der Plattform „vorbeischauen“, ob für sie etwas Interessantes dabei ist, in der Regel bald keine weiteren Aufträge mehr zugeteilt bekommen. Dies ist damit erklärbar, dass sie so – ohne die Qualität der Verfügbarkeit gerade für das schnellere Abarbeiten von Aufträgen als es mit eigenen, direkt angestellten MitarbeiterInnen des KundInnen-Unternehmens möglich ist – weder für die KundInnen noch die Plattform selbst als ClickworkerInnen interessant sind. Welche Aufträge in das persönliche Konto gestellt werden und welche insgesamt auf der Plattform zur Verfügung stehen, ist für Außenstehende nicht sichtbar.

Interessant sind die inneren Widersprüche in den §§ 3.1 und 3.3 AGB: Gemäß § 3.1 AGB stellt clickworker auf „dem Workplace Projekte mit hierfür geltenden Konditionen vor (lediglich als eine ‚Einladung zum Angebot‘ – invitatio ad offerendum). Nach der Freischaltung ihres Benutzerkontos können sich die Clickworker die Projekte ansehen, die ihrem Qualifikationsprofil entsprechen. Die Clickworker können clickworker zu diesen Projekten ihrerseits ein Angebot zur Abarbeitung des Projektes zu den Konditionen unterbreiten, die in der Projektbeschreibung angegeben sind. clickworker ist nicht verpflichtet, solche Angebote anzunehmen. Die Einstellung von Projektbeschreibungen in den Workplace stellt daher kein verbindliches Angebot von clickworker dar.“ Nach § 3.3 AGB erfolgt die Auftragserteilung durch clickworker „ausschließlich gegenüber dem Clickworker, der das entsprechende Angebot abgegeben“ hat. „Die Weitergabe des Projektes und die Bearbeitung durch Dritte sind ausdrücklich untersagt, soweit dies nicht in der Projektbeschreibung ausdrücklich erlaubt wird“.

Weitere Macht-Ungleichgewichte sind hinsichtlich eines Mangels an Transparenz, Einfluss auf die Vertrags- und Arbeitsbedingungen und bei Abänderung derselben sowie bei den Elementen der persönlichen Abhängigkeit wie Arbeitszeit, – mittel und -ort zu erkennen.

Es gibt kaum Transparenz bei der Beurteilung, warum ein Benutzerkonto entweder freigeschalten wird oder eben nicht. Auch wenn auf Freischaltung kein Anspruch besteht, wird dadurch für Personen, die ihre Arbeitskraft vermarkten wollen/müssen (für die daher Zeit Geld wert ist), eine Situation geschaffen, in der viel von dieser wertvollen Zeit vertan werden kann, wenn jedes Mal der „Workplace“ (also der virtuelle Arbeitsplatz) aufgesucht werden muss, um zu sehen, ob Aufgaben im Angebot sind.

Auch wenn das Aufsuchen des Arbeitsplatzes nicht bedeutet, dass eine physische Bewegung an einen bestimmten Ort vonnöten ist, gibt es sehr wohl etwa eine örtliche Bindung an Räume, in denen guter Internetzugang existiert sowie einen gewissen Zeit- und Konzentrationsaufwand, um an den virtuellen Arbeitsplatz zu gelangen.

ClickworkerInnen haben darüber hinaus keinerlei Einfluss auf die Konditionen, unter denen die Arbeit erbracht werden muss. Sie können sich nicht vertreten lassen und aufgrund der mangelnden Transparenz haben ClickworkerInnen keinerlei Kontrolle darüber, ob die Bewertung der Einhaltung der Konditionen korrekt erfolgt.[17]Wenn der Korrektor weniger von der Materie weiß als du selber, bist du verloren – und Korrektoren werden nicht besonders geprüft, ich habe einen meiner Texte selber zur Korrektur gekriegt und die von anderen Leuten, in den ersten zehn Tagen, nachdem ich mich bei Clickworker angemeldet habe. Und natürlich könnten Korrektoren, die selber Aufträge suchen, die Konkurrenz auf diese Weise rauskicken wollen.“ Kommentar von malocher am 29.06.10, http://www.urbia.de/archiv/forum/th-2684130/clickworker-com-hat-jemand-erfahrung.html (10.11.2016).

Das Ungleichgewicht bei Änderungen der Vertragsbeziehung – einerseits die Absprachenotwendigkeit, wenn ClickworkerInnen Vertragsänderungen erreichen möchten, die schriftlich festzuhalten sind, und andererseits die einseitige Abänderungsmöglichkeit seitens clickworker, bei der sechsmonatiges Schweigen als Zustimmung gewertet wird – sowie die faktische Unmöglichkeit der ClickworkerInnen, sich gegen die Nichtzuteilung von Aufträgen zu wehren, sind meines Erachtens deutliche Indizien dafür, dass hier ein gewisses strukturelles Machtgefälle zwischen clickworker und ClickworkerInnen besteht.

Insgesamt allerdings sollen die AGB offensichtlich nahelegen, dass der Vertrag als ein zivilrechtlicher zwischen gleichberechtigten MarktteilnehmerInnen geschlossen wird. Zur Anwendung kämen dann die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen des ABGB, dem eher eine Ordnungs- als eine Schutzfunktion für schwächere VertragspartnerInnen innewohnt. Die darin enthaltenen Regelungen greifen für Personen, die ihre Arbeitskraft vermarkten müssen, zu kurz, was ursprünglich die Grundlage für die Herausbildung des Arbeitsrechts war. Dieses enthält im Gegensatz vielfältige Bestimmungen, die ArbeitnehmerInnen die Arbeitskraft erhalten und bestimmte Risiken ihres Lebens abfedern sollen. Für die Unterscheidung der Vertragstypologien Arbeitsvertrag – freier Dienstvertrag – Werkvertrag sind juristische Kriterien herausgearbeitet worden, die den Arbeitsvertrag charakterisieren. Dazu gehört vor allem die persönliche Abhängigkeit der ArbeitnehmerInnen von ihren ArbeitgeberInnen, die sich unter anderem am Weisungsrecht zu Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten ablesen lässt.[18]Rebhahn in ZellKomm, rdb, § 1151 ABGB Rz 99 (06.01.2017). Erkennbar ist eine solche Einbindung zB daran, dass ArbeitnehmerInnen einem Zeitmanagement des Betriebes unterworfen sind, sowie dass sie die Arbeitsmittel gestellt erhalten und ihre Arbeit am Betriebsstandort oder einem vom/von der ArbeitgeberIn vorgegebenen Ort erbringen müssen.

Für die Zeiterfassung läuft bei Aufträgen, die nicht ausschließlich der Überprüfung der Eignung der CrowdworkerInnen dienen sollen, in der oberen Leiste eine digitale „Sanduhr“, dh es wird dargestellt, wieviel Zeit noch übrigbleibt, um das ebenfalls in der Leiste ersichtliche Honorar (häufig im Cent-Bereich) zu lukrieren. Wenn die Zeitvorgabe überschritten wird, gilt die Aufgabe als nicht erfüllt und der/die jeweilige ClickworkerIn erhält dafür kein Entgelt.

Quelle: Screenshot von clickworker im August 2016

Verbleibende Zeit für Auftragsbearbeitung und Entgelthöhe

Sie brauchen nur einen PC“ ist die das Arbeitsmittel betreffende Darstellung im Informationsvideo[19]https://www.youtube.com/watch?v=ckbQYVHdCZ0 (18.10.2016). für die ClickworkerInnen. Die Ausstattung mit einem PC ist zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für ein Arbeiten auf clickworker. Wenn man die für die jeweiligen Aufträge angegebenen Fristen einhalten will, ist ein schnell arbeitender PC ebenso vonnöten wie ein belastbarer Internetanschluss. „Stürzt“ eine begonnene Auftragsbearbeitung wegen Netzwerkproblemen oder Ähnlichem ab, wird die Auftragsbearbeitung abgebrochen. Da der Microjob somit nicht fertig bearbeitet und abgeliefert werden kann, steht auch keine Bezahlung zu, obwohl gearbeitet wurde.

Auch die Plattform mit der Arbeitsoberfläche und dem ihr immanenten Workflow ist ein wesentliches Betriebsmittel für die Abarbeitung der Aufgaben. Dabei haben ClickworkerInnen – wenn überhaupt – nur einen äußerst geringen Gestaltungsspielraum.

Der PC selbst dürfte in diesem Zusammenhang eine eher untergeordnete Bedeutung spielen. Er stellt das virtuelle Mobilitätserfordernis dar – vergleichbar dem Auto, das für AußendienstmitarbeiterInnen vorausgesetzt wird und als solches keinen Zweifel am Vorliegen eines Arbeitsvertrages generiert.

Hinsichtlich des Arbeitsortes ist folgendes anzumerken[20]In den 1990er-Jahren war der Hype um die Telearbeit von ähnlichen Fragestellungen auf Seiten der ArbeitnehemerInnen begleitet, wie dies jetzt wieder der Fall ist, in einer Zeit, in der es eine deutlich über 90-%-Ausstattung mit mobilen Endgeräten gibt und sich auch die Techniken der Übertragung beschleunigt und verändert haben. Auch damals ging es um die Frage, wer welche Verantwortung übernehmen muss, wenn von zu Hause aus gearbeitet wird und welche rechtlichen Regelungen anwendbar sind. Da das Heimarbeitsgesetz vorwiegend für ArbeiterInnen konzipiert war, tat sich vor allem für Angestelltentätigkeit eine (scheinbare) Lücke für dieses Segment auf. Sozialpartnerergebnis von Verhandlungen diesbezüglich war die Einigung darauf, dass es ohnehin sozial und gesundheitlich problematisch sei, wenn Arbeit nur von zu Hause aus erledigt wird, weshalb jene Unternehmen, für die Arbeit von zu Hause aus interessant war, ihre ArbeitnehmerInnen mit den nötigen Arbeitsmitteln ausstatteten und im Wesentlichen die Geltung der Gesetze, die für Angestellte einzuhalten sind, auch für diese ArbeitnehmerInnen anwandten („alternierende Teleheimarbeit“). Aktuell ist die Auseinandersetzung mit der arbeitsrechtlichen Einstufung der Arbeit von zu Hause aus von Risak, Home-Office I – Arbeitsrecht, ZAS 2016/36, 204, und Brodil, Home-Office II – Haftung bei entgrenzter Arbeit, ZAS 2016/37, 209.: Ein Argument, das die Werkvertragsidee stützen soll, besagt, dass man die Aufträge überall abarbeiten kann – das stimmt jedoch nur begrenzt. Der bereits genannte Aspekt, dass der Internetzugang stabil sein muss, schränkt mögliche Arbeitsorte in der Realität weitgehend ein. Weiters kann man sich die Aufgaben nicht auf den eigenen PC herunterladen und orts- sowie zeitunabhängig bearbeiten, sondern die Arbeit muss (ist sie erst einmal begonnen worden) auch innerhalb der vorgegebenen Zeitspanne beendet werden – und zwar auf dem Interface.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass der PC wohl nur ein untergeordnetes Betriebsmittel darstellt. Wesentlich für die Einordnung des Vertrages erscheint vielmehr die Gebundenheit an Vorgaben der Plattform hinsichtlich Zeitvorgaben, Interface- und Internetanbindung. Aber es gibt noch weitere Indizien dafür, dass es sich bei Clickwork eher um eine abhängige Form des Arbeitens handelt.

3.3. Die Registrierung

Das Registrieren auf der Homepage bedeutet bei clickworker, dass – um überhaupt zu Aufträgen zu kommen – die AGB anzuerkennen sind. Nimmt man diesen Vorgang im juristischen Sinn ernst, ist zunächst erheblich Zeit aufzuwenden, um sich mit den AGB auseinanderzusetzen, ohne noch in Erfahrung bringen zu können, ob die Aufträge, die hinter der Registrierung warten (oder auch nicht), diesen Zeitaufwand überhaupt lohnen. Anders als in der realen Welt beim Bewerbungsvorgang für eine Stelle, sieht man nicht den Gesichtsausdruck der dort Beschäftigten, der KundInnen, bekommt außer der Navigation durch die Homepage keinen Eindruck vom Unternehmen als Ganzes.

Je nachdem, welcher Weg auf der Startseite gewählt wurde (prospektive Kund/Kundin oder ClickworkerIn), werden unterschiedliche Informationen zur weiteren Registrierung angeboten.

Die KundInnen erhalten zunächst Überblick über mögliche von clickworker angebotene „Lösungen“, dh Dienstleistungen: Text (zB wird zum Bild eines Hockers eine Produktbeschreibung verlangt), Web-Recherche (zB Verifizierung von Adressen), Kategorisierung & Tagging (zB passende Stichwörter zu Fotos eingeben), Umfragen (zB Gewinnung von Marktdaten als Entscheidungsgrundlage), Produktdatenpflege (zB hinsichtlich Basis-Produktinformationen wie Farbe, Gewicht, Maßen, Artikelnummern oder Anreicherung der Produkte mit Detailinformationen hinsichtlich Wartung, Nährstoffzusammensetzung etc) und Mobile Crowdsourcing (zB Rückmeldungen von Personen, die Point-of-Sales-Kampagnen vor Ort fotografieren, bewerten und analysieren). Diese „Lösungen“ stellen die Grundlage für die den ClickworkerInnen auf ihren „Workplaces[21]Vgl § 1 AGB.“ (Arbeitsplätzen) zur Verfügung gestellten Aufgaben dar.

ClickworkerInnen werden mit folgenden Slogans ermuntert, sich zu registrieren: Als ClickworkerInnen werde selbstbestimmt und zeitlich vollkommen flexibel gearbeitet, es gebe keine versteckten Kosten oder Gebühren, einzig ein Computer mit Internetanbindung sei Voraussetzung, für das Microjobing sei keine formale Qualifikation erforderlich, eine monatliche Auszahlung ab 10,- Euro Guthaben würde nicht verfallen (dass überhaupt erst ab einem erarbeiteten Guthaben von 10,- Euro ausbezahlt wird, bleibt an dieser Stelle unerwähnt) und die Sicherheit der ClickworkerInnen-Daten werde ernstgenommen, diese würden nicht an Dritte weitergegeben.

In den FAQ ist unter der Frage, ob bei der Registrierung Namen und Adresse richtig angegeben werden müssen, unmissverständlich klargelegt, dass dies erforderlich sei. Konten mit fehlenden oder fehlerhaften Angaben würden geschlossen werden und gegebenenfalls können Nachweise zu Identität und Wohnsitz gefordert werden. Im Falle bewusst falscher Angaben kann das Konto gesperrt, ClickworkerInnen von der Plattform ausgeschlossen und erarbeitetes Geld nicht ausbezahlt werden. Die Begründung lautet: „Da wir nur an diejenige Person auszahlen dürfen, die sich bei uns registriert hat“[22]Es stellt sich die Frage, wer in diesem Zusammenhang die ermächtigende Instanz ist (arg: „auszahlen dürfen“)..

Bei der Eröffnung eines Paypal-Kontos für den Fall, dass ClickworkerInnen ihr Girokonto nicht bekanntgeben wollen, sind weitere AGB zu lesen und zu verarbeiten.[23]Ob Junkmails von „Paypal Invo@KundInnenservice.de“ einige Tage nach der Registrierung in der Mailbox, die dazu auffordern, einen Link anzuklicken, um weiteren Betrug zu verhindern, dem Zufall geschuldet sind, bleibt im Dunkeln. Ebenso bleibt im Dunkeln, welchen Zweck sie verfolgen: Phishing, Trojaner oÄ.

Dann werden umfangreiche Angaben über Sprachkenntnisse und Hobbies verlangt. Nach Abschluss all dieser Angaben, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu akzeptieren. Wer die AGB in diesem Stadium der Registrierung lesen will, läuft Gefahr, dass der Anmeldeprozess unterbrochen wird.[24]In diesem Zusammenhang ist auch die Problematik der Sprachenunkenntnis beim Vertragsschluss und der AGB-Kontrolle relevant. Zur Problematik, dass bei globalem Angebot und nur deutsch und englisch verfassten AGB nicht gewährleistet werden kann, dass ClickworkerInnen die juristischen Feinheiten verstehen, wenn ihre Muttersprache zB Französisch ist, siehe Temming, Verstehen Sie Deutsch? Sprachenunkenntnis beim Vertragsschluss und bei der AGB-Kontrolle, GPR 2016, 38, 1/2016, 38. Der/Die geschulte Internetplattform-NutzerIn wird also vor der Registrierung die Plattform nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen absuchen und kann bei den FAQ fündig werden.

Ist die Angabe der verlangten Daten abgeschlossen, erhalten die CrowdworkerInnen ein E-Mail mit Link zugeschickt, der Zugang zu den ersten Aufträgen auf dem Interface verschafft. Ob allerdings eine Freischaltung erfolgt oder nicht und ob und welche Aufgaben zugeteilt werden, ist bis dahin nicht ersichtlich.

3.4. Aufgaben für ClickworkerInnen/Lösungen für KundInnen

Die ersten Aufträge sind wohl Checks, inwieweit es den neuen CrowdworkerInnen ernst ist, die Bedingungen der Plattform zu akzeptieren. In weiterer Folge besteht die Möglichkeit, sich für unterschiedliche Arten von Aufträgen zu qualifizieren: Es sind zB Texte zu Fotos zu erstellen, Produkte zu beschreiben, Web-Recherchen zur Richtigkeit von Adressangaben vorzunehmen, Produktdaten für Web-Shops einzugeben oder zu ergänzen usw.

Ein Selbsttest einer Registrierung und der Arbeit auf clickworker bietet folgenden Eindruck: Die konkrete erste angebotene Aufgabe ist die Teilnahme an einer Umfrage, was von einem „Clickworker werben KundInnen“-Programm gehalten werde. Abhängig von der Antwort kann die Umfrage vorzeitig beendet werden und man erhält, wenn man von einer solchen Aktion nichts hält, für die Antwort 0,01 €.

Eine nächste Aufgabe wäre die Teilnahme an einem Survey über emotionalen Ausdruck gewesen, bei der man sich mittels Webcam hätte filmen lassen müssen – selbstverständlich „unter Einhaltung des Datenschutzes“. Je Auftrag wären 0,40 Euro zu lukrieren gewesen.

Ein drittes Angebot lautete schließlich, neue ClickworkerInnen zu akquirieren. Es sollen Personen gefunden werden, die zumindest 10,- Euro auf clickworker ins Verdienen bringen; dann steht ein Entgelt von 5,- Euro zu.[25]Ein derartiges Video ist auf der clickworker-Homepage unter https://www.youtube.com/watch?v=3nyaCTM0gBM&feature=youtu.be (28.09.2016) einzusehen.

In den FAQ heißt es zwar auf die Frage hin, ob das Überspringen von Aufträgen negative Auswirkungen für ClickworkerInnen habe, dass dem nicht so sei, solange weitere Aufträge zur Verfügung stehen. Allerdings werde beim Überspringen sichergestellt, dass erst einmal diese einzelnen (übersprungenen) Aufträge nicht wieder angeboten werden, zumindest nicht in den nächsten paar Minuten. Dadurch könne es passieren, wenn nur wenige Aufträge zur Verfügung stünden, dass unter Umständen gar keine Aufträge mehr angeboten würden.[26]Normalerweise hat bei einem großen Projekt mit vielen Einzelaufträgen das Überspringen keinen für Sie wahrnehmbaren Nachteil, solange Sie noch weitere Aufträge zur Verfügung haben. Allerdings wird beim Überspringen sichergestellt, dass Sie erst einmal diesen einzelnen Auftrag nicht wieder angeboten bekommen, zumindest nicht in den nächsten paar Minuten. Dadurch kann es passieren, dass Sie, wenn Sie nur wenige Aufträge zur Verfügung haben, gar keine Aufträge mehr angeboten bekommenhttps://www.clickworker.de/faq/ (10.11.2016)

Bei einem neuerlichen Einloggen besteht dann die Möglichkeit, sich bei einer Umfrage „Kommunikation mit Mobilfunk-KundInnenservice“ zu beteiligen. Diese Aufgabe dient der Überprüfung, ob ClickworkerInnen imstande sind, einen Aufgabentext genau zu lesen. Es geht nämlich nur sekundär um die Ideenkreation, die im Text als Aufgabe gestellt wird, sondern in erster Linie um das Erfassen eines Codes, der dann in ein bestimmtes Feld einzutragen ist.

Es ist zwar sehr ansprechend, dass die Begrüßung mittels „Hallo“ und Nennung des Vor- und Zunamens erfolgt sowie dass zu sehen ist, dass ca 850.000 ClickworkerInnen bei clickworker registriert und gerade etwa 10.000–20.000 aktiv sind, aber wenn keine Aufträge bereitgestellt werden, wird viel Zeit darauf verwendet, sich einzuloggen und nachzusehen, ob Aufträge geladen werden; Zeit, die letztlich unbezahlt bleibt. Je häufiger dieser Vorgang zu wiederholen ist, desto eingeschränkter die Freiheit, über die eigene Zeit zu disponieren, desto abhängiger werden ClickworkerInnen von der Plattform.

Clickworker stellt das selbst folgendermaßen dar: „ClickworkerInnen erledigen Arbeiten, die der Computer nicht übernehmen kann, für die die Programmierung zu teuer ist oder das vorhandene Personal für eine schnelle Umsetzung nicht ausreicht. Dies ist besonders der Fall, wenn flexibel und in unregelmäßigen Zeitabständen große Mengen unstrukturierter Daten wie Texte, Produktdaten, Bilder oder Videos erstellt, bearbeitet, digitalisiert, übersetzt, klassifiziert oder recherchiert werden müssen.“[27]https://www.clickworker.com/wp-content/uploads/2015/03/Onepager_clickworker_DE2015.pdf?_ga=1.130225743.1319045382.1430224248 unter der Überschrift „Aufgaben“( 10.11.2016).

Als Lösung für KundInnen stellt clickworker in Aussicht, dass mithilfe seiner Crowdsourcing-Plattform ein mit diesen Herausforderungen konfrontiertes Unternehmen von dem Know-how und der Leistung mehrerer tausend seiner ClickworkerInnen profitieren und die Arbeiten schneller und günstiger erledigen lassen kann, als es mit eigenen Mitteln möglich wäre. Zudem könne die Plattform flexibel, nur bei Bedarf, genutzt werden, das Unternehmen selbst habe einen sehr geringen administrativen Aufwand und bekomme qualitativ hochwertige, qualitätsgeprüfte Arbeiten im gewünschten Format.[28]Ebenda unter der Überschrift „Lösungen“.

3.5. „Qualifizierung“ = Test von Qualifikationen

Interessantere Aufgaben sind an sogenannte „Qualifizierungen“ geknüpft, die ebenfalls unter Zeitvorgaben zu absolvieren sind. Da der Test aber im Interface der Plattform abgenommen wird, ist anzunehmen, dass auch der Zeitfaktor eine Rolle bei der Bewertung des Testergebnisses spielt.

Will man sich zB als „AutorIn deutscher Texte“ qualifizieren, besteht das „Training“[29]https://www.clickworker.de/ueber-uns/unsere-crowd-die-clickworker/ (05.01.2017). aus Lückentexten, Multiple-Choice-Fragen zu Rechtschreibung und Zeichensetzung und einem Probetext zu einem vorgegebenen Thema von 150–250 Wörtern. Nach den ersten beiden Teilen wird mitgeteilt, ob eine Zulassung zum dritten Teil erfolgt.

Einstiegstest

Quelle: Screenshot von clickworker im August 2016

Ein Trainingseffekt kann im Ausfüllen von Lückentexten nicht erkannt werden.

Test-Mittelteil – Bewertung

Quelle: Screenshot von clickworker im August 2016

Ein 77-%-Erfolg ist „nicht ausreichend“, um weitere Teile der „Qualifizierung“ angeboten zu bekommen.

Im zweiten Teil werden Komma-, Bindestrich- Groß-, bzw Kleinschreib-Regeln mittels Multiple-Choice-System abgefragt. Es kann zB bei vier Sätzen jeweils mehrere richtige geben. Selbst wenn der oder die richtigen Sätze gewählt wurden, führt ein falscher Satz zu einem „nicht ausreichend“. Bei einer Erfolgsquote von 77 % bekommt man den dritten Teil der „Qualifizierung“ nicht mehr angeboten. Ganz abgesehen davon, dass auch die KorrektorInnen der deutschen Sprache nicht immer mächtig zu sein scheinen (siehe das „weiter zu machen“ in der folgenden Abbildung, das eigentlich „weiterzumachen[30]http://www.duden.de/rechtschreibung/weitermachen (18.10.2016). zu schreiben wäre oder das „Hallo Name“ auf der Begrüßungsseite, dem das Komma fehlt, nur um Beispiele zu nennen).

Bei Rückkehr zur Auftragsliste, gibt es dort keinen Auftrag.

Bei neuerlicher Abfrage des Qualifizierungsergebnisses ergibt sich in der Folge eine interessante Diskrepanz. Plötzlich wurden aus den erreichten 77 % Erfolgsprozentsatz nur mehr 30 %.

Endgültige Bewertung

Quelle: Screenshot von clickworker im August 2016

Aus 77 % werden 30 %

Clickworker stellt den Testvorgang folgendermaßen dar:

„Um die Qualität der Arbeitsergebnisse für unsere KundInnen sicherzustellen, ist es wichtig, dass die Clickworker, die die Jobs bearbeiten, für diese entsprechend qualifiziert sind. Aus diesem Grund müssen die Clickworker sich in einem ersten Schritt bei uns registrieren und entsprechende Angaben zu ihren Fähigkeiten, Kenntnissen und Interessen hinterlegen.

Im zweiten Schritt absolvieren die Clickworker Online-Tests/Trainings, die ihre Eignung für die jeweiligen Aufgabenarten absichern. Alle zur Verfügung stehenden Jobs werden dann jeweils ausschließlich den hierfür qualifizierten Clickworkern zur Bearbeitung freigeschaltet. Die anhaltende Qualifizierung der Clickworker wird durch die kontinuierliche Bewertung der Arbeitsergebnisse sowie weiterführende Tests/Trainings gewährleistet.“ [31]https://www.clickworker.de/ueber-uns/unsere-crowd-die-clickworker/ (10.11.2016).

Qualifizierung der ClickworkerInnen

Quelle: Screenshot von clickworker im August 2016

Bei der sogenannten Qualifizierung handelt es sich um Tests und Bewertungen der Leistung,
um entsprechend der Bewertung KundInnenenaufträge auf die jeweiligen
BenutzerInnenkonten zuteilen zu können.

KundInnen gegenüber wird die Qualitätssicherung dahingehend präzisiert, dass auf der Plattform nach speziellen Qualitätsmanagement-Prinzipien wie zB der statistischen Prozesskontrolle, Audits und Peer-Reviews sowie einer permanenten Bewertung aller Arbeitsergebnisse gearbeitet wird. Für jede Aufgabe werden die ClickworkerInnen nach individuellen Fähigkeiten ausgesucht, die durch Trainings und Tests nachgewiesen und anschließend kontinuierlich bewertet werden. Folgende Maßnahmen sollen zu Spitzenleistungen führen:

  • Training der ClickworkerInnen
  • Kontinuierliches Rating
  • Jobvergabe nach Fähigkeiten
  • Stichproben
  • Injected Testing[32]In den FAQ wird injected testing unter der Frage „Ich wurde von der Qualitätssicherung aus einem Projekt ausgeschlossen. Warum?“ folgendermaßen beschrieben: „Bei einigen Projekten verwenden wir eingestreute Testfragen, um die Qualität Ihrer Antworten zu prüfen. Beantworten Sie zu viele dieser Testfragen falsch, erfolgt ein automatischer Ausschluss vom Projekt. Diese Testfragen wurden vorher von uns selbst bearbeitet, sodass wir bereits wissen, welche die korrekten Antworten sind. Wir verwenden nur solche Fragen als Testfragen, bei denen die gesuchten Antworten eindeutig zu finden sind.“
  • 4-Augen-Prinzip
  • Peer-Review
  • Mehrheitsentscheid
  • Komplexes Workflow-Management
  • Plagiatsprüfung aller Texte
  • Qualitätskontrolle (Texte werden von KorrektorInnen überprüft)[33]https://www.clickworker.de/so-funktionierts/ (10.11.2016).

Beispiel: AutorInnen-Test

Quelle: Screenshot von clickworker im August 2016

Mittels Multiple-Choice-Verfahren wird getestet, ob der Duden internalisiert ist und zB „Rad zu fahren“ richtig geschrieben wird.

Zusammenfassend können die zahlreichen Tests von Qualifikationen als ein herausstechendes Element des Arbeitens auf der Plattform clickworker angesehen werden. Dabei handelt es sich um Multiple-Choice-Tests, die zB Rechtschreibkompetenz abprüfen, um sich als AutorIn in deutscher Sprache oder Fremdsprachen für Texterstellungen oder Übersetzungen zu qualifizieren.

Die Tests sind standardisiert und jede Prüfsequenz wird mit der Rückmeldung des Ergebnisses, der Fehler und der Erklärungen, warum die Sequenz als falsch gewertet wurde, beantwortet. Nicht transparent ist die Umrechnung der Sequenzergebnisse in Prozentzahlen und ebenso wenig, ab welcher Prozentzahl ein Ausschluss für den weiteren Testteil erfolgt und der Test ist jedenfalls nicht wiederholbar.

3.6. Das Entgelt

In der „Arbeitshistorie“ ist ersichtlich, dass eine Negativantwort bei der Umfrage: Was halten Sie von einem „Clickworker werben KundInnen?“-Programm[34]Sensibilisiert durch Ausschluss aus der „Qualifizierung zum deutschen Autor“ – eigentlich „…zur deutschen Autorin“ – könnte man die Frage stellen, wofür das Fragezeichen nach „KundInnen“ steht und wo der Bindestrich geblieben ist. 0,01 Euro einbringt. Die Umfrage „Ideen-Wettbewerb“, bei der ideale Angebote zur sozialen Vernetzung an einer Universität entwickelt werden sollen, gleichzeitig aber geprüft wird, ob die Aufgabenstellung richtig gelesen wurde, nämlich dass ein Bestätigungscode im Text herauszufinden und an vorgegebener Stelle einzutragen ist, bringt 0,20 Euro ins Verdienen.

  • 4 AGB regelt die „Verwaltung des Benutzerkontos“ und enthält die Regelungen zur Vergütung angebotener Leistungen. Gemäß dessen Z 1 erhalten ClickworkerInnen, sofern das Resultat der jeweiligen Projektbeschreibung entspricht und fristgerecht abgeliefert wurde, die in der Projektbeschreibung angebotene Vergütung auf das BenutzerInnenkonto – zunächst vorläufig – und nach erfolgter Abnahme durch clickworker endgültig gutgeschrieben. Das heißt, dass während der Zeit der Überprüfung der Qualität der Aufgabe der versprochene Betrag auf dem Benutzerkonto ausgewiesen ist und im Falle eines negativen Prüfergebnisses später auch wieder „verschwinden“ kann.

3.7. Gewährleistung und Rücktritt

Gemäß § 2.2 AGB sind ClickworkerInnen dafür verantwortlich, ihre angegebenen Daten aktuell zu halten. „Kann clickworker auf Grund einer unterbliebenen erforderlichen Datenänderung nicht mit dem Clickworker in Kontakt treten, ist clickworker hierfür nicht verantwortlich.“ Unter § 3.2 AGB wird klargestellt, dass sich ClickworkerInnen dazu verpflichten, über die Daten und Projektbeschreibungen, die zur Abarbeitung eines Projektes übermittelt werden, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren und diese Informationen ausschließlich für die Leistungserbringung gegenüber clickworker zu nutzen. Insbesondere hat die Leistungserbringung so zu erfolgen, dass Dritte hierbei keine Einsicht in die übermittelten Daten und Projektbeschreibungen nehmen können. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Abschluss eines Projektes fort. Verstoßen ClickworkerInnen schuldhaft hiergegen, behält sich clickworker die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen vor.

Liefern ClickworkerInnen die entsprechenden Leistungen fristgerecht ab, wird ihnen wie bereits dargelegt die in der Projektbeschreibung genannte Vergütung auf ihr Benutzerkonto vorläufig gutgeschrieben. Eine Abnahme der Leistung ist hiermit noch nicht verbunden. Die abgelieferten Resultate werden im Folgenden durch clickworker überprüft. Zeigen sich hierbei Mängel, besteht eine dreitägige Frist zur Nacherfüllung. Schlägt diese Nacherfüllung fehl oder wird sie verweigert, tritt clickworker von dem entsprechenden Vertrag zurück. Eine Vergütung erfolgt in diesem Fall nicht. In speziellen Einzelfällen gibt es keine Möglichkeit der Nachbesserung, wenn Projekte zu einem bestimmten Zeitpunkt final fertig gestellt werden müssen. In diesem Fall ist eine ausdrückliche Projektzusatzvereinbarung in den entsprechenden Projektbeschreibungen enthalten.

Erfolgt die Abnahme durch clickworker (innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung der Leistung), wird den ClickworkerInnen die in der Projektbeschreibung genannte Vergütung endgültig auf ihr Benutzerkonto gutgeschrieben und gemäß § 4.2 AGB einmal wöchentlich ausbezahlt.

4. Die rechtliche Einordnung der Vertragsverhältnisse auf clickworker

Die rechtliche Einordnung der vertraglichen Beziehungen auf Plattformen weist aus mehreren Gründen einen hohen Komplexitätsgrad auf. Einerseits handelt es sich um ein dreipersonales und gewissermaßen auch aufgespaltenes Vertragsverhältnis, bei dem Plattform und AuftraggeberIn nicht als einheitlicher/einheitliche Auftrag- bzw ArbeitgeberIn auftreten. Andererseits ist die Tätigkeit selbst durch Atomisierung der Aufgaben schwer greifbar und findet bei clickworker noch dazu grenzüberschreitend (Österreich – Deutschland) statt. Als Vorfrage ist daher hinsichtlich der anwendbaren Rechtsordnung zu klären, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, da in diesem Fall ClickworkerInnen der Schutz nicht entzogen werden darf, der ArbeitnehmerInnen aufgrund des ungleichen Kräfteverhältnisses zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn in Österreich zugestanden wird (dazu ausführlich Beitrag „Crowdwork mit Auslandsbezug“). In Österreich haben sich die Gerichte zwar bislang noch nicht mit den rechtlichen Aspekten von Crowdwork auseinanderzusetzen gehabt, allerdings ist der OGH schon seit Jahren mit Fragen der (Re-)Qualifikation von Scheinselbständigen[35]Interessant in diesem Zusammenhang die kartellrechtliche Freistellung für kollektivvertragliche Regelungen zugunsten Scheinselbstständiger niederländischer AushilfsmusikerInnen durch den EuGH C-413/13, Mair, ZAS 2015, 281. befasst und hat dazu Kriterien entwickelt, die auch in unserem Fall des virtuellen Crowdwork zur Anwendung kommen können.[36]So zuletzt zum generellen Vertretungsrecht VwGH 14.10.2015, 2013/08/0226; 19.10.2015, 2013/08/0185; zur sanktionslosen Ablehnung: VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; 17.12.2015, 2013/08/0222; zur Prüfung anhand vertraglicher Vereinbarungen: VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121 und zur Pflichtversicherung trotz Gewerbeberechtigung: VwGH 02.09.2015, RA 201/08/0078 vgl auch Tomandl, Die Rechtsprechung des VwGH zum Dienstnehmerbegriff mwN. Dabei können auch US-amerikanische Entscheidungen unterstützen, die sich bereits mit diesem Thema beschäftigt haben.

4.1. Der kalifornische Fall „CrowdFlower“

Spezifisch zum Thema Crowdwork hat die kalifornische Sammelklage mehrerer CrowdworkerInnen, Christopher Otey et al gegen CrowdFlower[37]http://cases.justia.com/federal/district-courts/california/candce/3:2012cv05524/260287/226/0.pdf?ts=1435915507 (05.10.2016)., einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt, mit der ein Bundesrichter am 02.07.2015 einen modifizierten Vergleich über 585.507 US-Dollar genehmigte. Die Klage war auf nicht gezahlten Mindestlohn gerichtet, der nach dem Fair Labor Standards Act (FLSA) eigentlich zugestanden wäre. Der FLSA schützt allerdings nur „employees“ (ArbeitnehmerInnen) und nicht „independent contractors“ (Selbständige). [38]Schröder/ Schwemmle, Gute Arbeit in der Crowd? http://www.input-consulting.com/download/end_Schroeder-Schwemmle_Jahrbuch.pdf (05.10.2016).

Die Argumente der klagenden CrowdworkerInnen waren folgende: Die CrowdworkerInnen der Plattform CrowdFlower seien für dieses Unternehmen gleichermaßen essentiell wie die ArbeitnehmerInnen für andere Unternehmen. Es wurde zwar zugestanden, dass die einzelnen Zuordnungskriterien keine vollkommen eindeutige Zuordnung zulassen, in dem Sinn, dass nicht nur für die eine oder nur für die andere Kategorie Kriterien vorlägen. Die gesamte Kontrolle über den Arbeitsprozess läge jedoch beim Unternehmen. Die Ähnlichkeit zum Arbeitsverhältnis läge darin, dass das Unternehmen die Erfolgsraten der einzelnen CrowdworkerInnen messen und nachverfolgen sowie Feedback geben könne. Es könne sie aber auch von bestimmten Arbeiten ausschließen. Dies alles habe Ähnlichkeit mit einem Arbeitsverhältnis.

Die Argumente des Plattform-Unternehmens waren insbesondere, dass die Personen, die auf der Plattform tasks abarbeiten, nicht als ArbeitnehmerInnen betrachtet werden können, weil weder deren zeitlicher Aufwand noch die lose Beziehung für ein Arbeitsverhältnis spreche. Die klagenden CrowdworkerInnen hätten in zwei Jahren weniger als 20 Stunden Aufgaben für das Unternehmen bearbeitet und in diesem Zeitraum auch Aufträge für viele andere AuftraggeberInnen erledigt. Es sei auch keine für ein Arbeitsverhältnis typische Beziehung zwischen den CrowdworkerInnen und dem Plattform-Unternehmen entstanden. Man habe sich nie getroffen, kenne die Namen der CrowdworkerInnen nicht und es fehle jegliche Kontrolle über sie. CrowdworkerInnen können frei entscheiden, wo, wann und für welche Projekte sie arbeiten wollen.

Die vergleichsweise Erledigung dieses Rechtsstreites hat zwar den CrowdworkerInnen Entgeltnachzahlungen gebracht, aber keine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen.

4.2. Österreichisches Recht

4.2.1. Die VertragspartnerInnen

Zunächst ist die Frage zu klären, wer bei der Arbeit auf clickworker die VertragspartnerInnen sind. Grundsätzlich handelt es sich bei dieser Plattformarbeit um ein dreipersonales Verhältnis, weil einerseits die Plattform Aufgaben erledigt bzw erledigen lässt, die KundInnen beauftragen, und zum anderen bedient man sich bei der Aufgabenerledigung einer Crowd (der ClickworkerInnen), der die in kleine Einheiten zerlegten Aufgaben zur Bearbeitung angeboten werden. In einem zweiten Segment stellen KundInnen kleinere Aufgaben unmittelbar auf den „Self-Service-Marktplatz“ der Homepage, die ebenfalls von ClickworkerInnen abgearbeitet werden können. Siehe dazu Abschnitt „Die VertragspartnerInnen“.

Für das erste Segment, in dem clickworker ClickworkerInnen KundInnen-Aufträge zur Bearbeitung anbietet, nachdem der Antrag auf ein Benutzerkonto anerkannt wurde, und der/die ClickworkerIn von einem/einer clickworker-MitarbeiterIn als geeignet bewertet worden ist, dürfte die Einordnung als zweipersonales Vertragsverhältnis zwischen clickworker und ClickworkerInnen klar sein.

Es gibt zwischen KundInnen und ClickworkerInnen keinerlei Kommunikation. Das Arbeitsergebnis wird auf der Plattform und für diese nach den von ihr aufgestellten Bedingungen erbracht. Dort erfolgt die Qualitätskontrolle durch von clickworker ausgewählte MitarbeiterInnen und – bei bedingungskonformer Erbringung der Leistung – die Bezahlung. Auch die AGB schließen eine direkte Vertragsbeziehung zwischen KundInnen und ClickworkerInnen aus.

Damit es zu einem direkten Vertragsverhältnis zwischen den CrowdworkerInnen (ClickworkerInnen) und den CrowdsourcerInnen (KundInnen) kommt, ist es wesentlich, dass die Plattform, über die in der Regel alle Kommunikation abgewickelt wird, in jeder Phase der Transaktion als Vertreterin des Crowdsourcers/der Crowdsourcerin auftritt und nach außen hin in dessen/deren Namen und Rechnung handelt.[39]Risak, What’s law got to do with it? in Kurswechsel 2/2016, 36.

Ein solch unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen KundInnen und ClickworkerInnen, bei dem die Plattform nur vermittelt, wäre grundsätzlich im zweiten Segment denkbar, in dem kleinere Texterstellungs-Jobs oder Umfragen selbständig auf den Self-Service-Marktplatz gestellt werden. Da aber die Plattform clickworker auch in diesen Fällen die gesamte Abwicklung der Aufgaben über den Workflow der Plattform übernimmt, kommt meines Erachtens auch hier der Vertrag zwischen clickworker und den ClickworkerInnen zustande.

Geht man hingegen von unklaren Beziehungen zwischen den Beteiligten aus, überzeugen die Überlegungen von Prassl und Risak zur Triangulierung und Atomisierung von Vertragsverhältnissen. [40]Prassl/Risak, Uber, Taskrabbit&Co, Platforms as employers? Rethinking the legal analysis of Crowdwork, in Comparative Labor Law & Policy Journal, Vol 37/ 3 (2016) 619 ff. Dem Risiko, dass durch solche Konstruktionen willkürlich der Schutz des Arbeitsvertragsrechts ausgehebelt werden kann, kann ein funktionales Konzept des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin begegnen, das danach fragt, wer die fünf von Prassl [41]The Concept of the Employer (2015). herausgearbeiteten ArbeitgeberInnenfunktionen erfüllt. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies:

  1. Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Diese Funktion wird von clickworker erfüllt, da die Plattform das BenutzerInnenkonto einrichtet (§ 2 AGB) und beendet (§ 2.7 AGB) sowie steuert, welche Aufträge auf dem Workplace angezeigt werden (§ 3 AGB);
  2. Recht auf Arbeit, dh auf Leistungserbringung und deren Ergebnisse: Auch diese Funktion liegt klar bei clickworker, da in § 5 der AGB ein Recht an Projektergebnissen konstatiert wird und zwar ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht für sämtliche Rechte an der für clickworker erbrachten Leistung;
  3. Bereitstellung von Arbeit und Bezahlung des Arbeitsentgelts: Auch diese Funktionen übt die Plattform clickworker aus, indem dort unter den von clickworker vorgeschriebenen Konditionen „zum Angebot eingeladen“ (§ 3.1 AGB), keine Abnahme von Leistungen der ClickworkerInnen garantiert (§ 3.2 AGB) und erst ab einem Guthaben von 10,- Euro Entgelt ausbezahlt wird (§ 4.2 AGB);
  4. Management des unternehmensinternen Markts im Sinne der Koordination und Kontrolle aller Produktionsfaktoren, einschließlich der Möglichkeit zu bestimmen, welche Leistungen wie zu erbringen sind: Da clickworker die Plattform und den dortigen Workflow konfiguriert hat, KundInnenaufgaben in der Regel in kleinere Aufgabeneinheiten aufspaltet und alle Arbeiten auf dieser Plattform und im dortigen Workflow abgearbeitet werden müssen, um bei Beurteilung der erbrachten Leistungen als qualitativ entsprechend und fristgerecht zu einer Entlohnung zu führen, ist auch in diesem Punkt nicht an der ArbeitgeberInnenfunktion von clickworker zu zweifeln;
  5. Management des unternehmensexternen Markts, dh die wirtschaftliche Leitung des Unternehmens und die Tragung des unternehmerischen Risikos: Die wirtschaftliche Leitung des Unternehmens liegt bei clickworker laut Impressum auf der Homepage bei der Geschäftsführung der Plattform. Das unternehmerische Risiko ist allerdings zu einem erheblichen Teil auf die ClickworkerInnen überwälzt.

Das bedeutet, dass clickworker alle Steuerungsfunktionen innehat und die ClickworkerInnen lediglich das Risiko tragen sollen. In Anbetracht der Tatsache, dass in dem in diesem Kapitel bearbeiteten Segment der Fokus auf dem Microjob-Segment liegt, kann man meiner Meinung nach davon ausgehen, dass es sich bei diesem Beschäftigtenkreis um Personen handelt, die ihre Arbeitskraft verkaufen und daher so schützenswert sind, wie ArbeitnehmerInnen durch das Arbeitsrecht. Von den beiden von Prassl und Risak vorgeschlagenen Lösungsansätzen – Ausweitung des Geltungsbereiches Arbeitsrechts auch für diese Gruppe oder Einführung einer Zwischenkategorie – spricht meiner Meinung nach viel für die Ausweitung des Geltungsbereiches, da keine substanziellen Unterschiede zwischen „echten“ ArbeitnehmerInnen und diesen schutzwürdigen Beschäftigten bestehen, die ebenso wie jene ihre Arbeitskraft verkaufen müssen und auf die AGB und die Art der Abarbeitung der Aufgaben – außer, dass sie zwischen Zuhause, einem Internetcafé oÄ wählen können, wo sie „am liebsten“ arbeiten möchten – so gut wie keinen Einfluss haben.

4.2.2. Werkvertrag oder Dienstvertrag?

Grundsätzlich können die meisten Tätigkeiten an sich sowohl im Rahmen eines Arbeitsvertrags (eines freien Dienstvertrags) als auch eines Werkvertrags erbracht werden. Lange Zeit galten geringer qualifizierte Tätigkeiten im Zweifel als im Rahmen eines Arbeitsvertrags erbracht.[42]Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 77. Die Entwicklungen im Bereich der Ein-Personen-Unternehmen zeigen zumindest faktisch eine andere Entwicklung. Jedenfalls kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um einen Arbeitsvertrag handelt, darauf an, ob bei der Ausübung der Tätigkeit die Selbstbestimmung der Arbeitenden gemindert oder ausgeschlossen wird.

Nach § 1151 ABGB liegt ein Werkvertrag immer dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Dabei sind vor allem zwei Aspekte von besonderer Bedeutung: (1.) die Selbständigkeit und (2.) die Erfolgsverbindlichkeit.[43]Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 135.

Für einen Arbeitsvertrag ebenso wie für einen freien Dienstvertrag wird hingegen eine Dienstleistung auf eine gewisse Zeit verlangt, dh es wird eine gattungsmäßig umschriebene Leistung wiederkehrend erbracht. ArbeitnehmerInnen schulden deshalb auch nur sorgfältiges Bemühen, nicht aber einen Erfolg. [44]Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 135. Der Unterschied zwischen Erfolgs- und Sorgfaltsverbindlichkeit zeigt sich beim Umstand, der den Entgeltanspruch auslöst. Beim Werkvertrag ist es das Erbringen und Gelingen des Werkes, beim Arbeitsvertrag und freien Dienstvertrag ist es grundsätzlich das sorgfältige Leisten und unter Umständen sogar das bloße Anbieten der geschuldeten Dienste.[45]Rebhahn in ZellKomm² § 1151 ABGB Rz 75.

In der Folge wird das Arbeiten auf clickworker dahin untersucht, ob ein Ziel- oder ein Dauerschuldverhältnis vorliegt und ob im Falle eines Dauerschuldverhältnisses die Leistung in persönlicher Abhängigkeit erfolgt.

4.2.3. Ziel- oder Dauerschuldverhältnis?

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob es im vorliegenden Vertragsverhältnis nur auf das Ergebnis ankommt oder ob der Prozess dahin wichtig ist. Bei Zielschuldverhältnissen, die zB durch Abschluss eines Werkvertrages intendiert sind, findet ein einmaliger Leistungsaustausch statt, dessen Umfang bei Vertragsabschluss bereits feststeht und mit der Erfüllung endet.[46]Barta, Online-Lehrbuch Zivilrecht, https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap6_0.xml?section-view=true;section=4 (24.01.2016).

Hingegen ist der Leistungsaustausch beim Dauerschuldverhältnis, das zB mittels Arbeitsvertrag vermittelt wird, auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegt. Bei dieser Vertragsform werden immer neue Aufgaben gestellt und erledigt. Arbeitsvertrag und freier Dienstvertrag können allerdings auch nur für ganz kurze Zeit abgeschlossen werden, unter Umständen auch nur für Stunden oder einen Tag.[47]Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 77a. Bei dieser Vertragsform muss ein Ende gesetzt werden.

Vorderhand lassen die AGB und FAQ-Antworten auf der clickworker-Homepage ein Bild entstehen, das für ein Zielschuldverhältnis spricht. Die Architektur des Crowdwork hat den Microjob im Auge, der angeboten wird und angenommen werden kann – oder auch nicht. Wird der Microjob von einem/einer CrowdworkerIn angenommen, kommt in der Regel ein Vertrag zustande, wenn nicht, dann eben nicht.

Wenn CrowdworkerInnen nur wenige Aufträge annehmen (können), bekommen sie in der Folge jedoch keine interessanten oder lukrativeren Aufträge mehr in ihre Aufgabenbox gestellt – für Plattform und KundInnen ideal. Die Situation der Beschäftigten bleibt bei dieser Betrachtungsweise allerdings völlig außer Acht.

Aus der Perspektive der Beschäftigten wirkt sich diese Einfachheit und Belastungsfreiheit für Plattform und KundInnen umgekehrt proportional aus. Je weniger Aufträge, desto schneller müssen CrowdworkerInnen um diese „rennen“ – was in der digitalen Welt bedeutet: ständig vor dem Bildschirm sitzen und möglichst alles, was bereitgestellt wird, annehmen. Um also für clickworker ins „Geschäft“ zu kommen, zählt nicht die Abarbeitung eines einzelnen Microjobs, sondern die Summe der im Sinne der Plattform bzw deren KundInnen abgearbeiteten Einzelaufträge.

In diesem Sinne ist meiner Meinung nach Crowdwork sehr wohl auf eine Dauerverpflichtung der CrowdworkerInnen ausgerichtet.

4.2.4. Persönliche Abhängigkeit

Im Falle eines Dauerschuldverhältnisses ist zu fragen, ob die Arbeit in persönlicher Abhängigkeit geleistet wird oder nicht, dh dass sie hinsichtlich der Arbeitsleistung selbständig ist.

Freilich bedeutet Selbständigkeit niemals vollkommen freie Gestaltung, denn jede Verpflichtung zur Arbeitsleistung bringt eine gewisse Abhängigkeit mit sich. Gleichwohl lässt sich nicht leugnen, dass Art und Weise dieser Abhängigkeit sehr verschieden sind, dass der/die unselbständige ArbeitnehmerIn in ganz anderer Weise abhängig ist als der/die selbstständige UnternehmerIn.[48]Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts7 (1963), 3 f.

Macht der Vertrag das gesamte oder auch das wesentliche Entgelt vom Erreichen eines Erfolgs abhängig, so ist dies ein Indiz gegen einen Arbeitsvertrag, allerdings schließt es das Vorliegen eines Arbeitsvertrags nicht aus, falls die Elemente, die für persönliche Abhängigkeit sprechen, insgesamt überwiegen.[49]OGH 4 Ob 124/79, DRdA 1982, 207 (Rabofsky).

4.2.5. Elemente persönlicher Abhängigkeit

4.2.5.1. Vertretungsmöglichkeit

Persönliche Abhängigkeit zeigt sich unter anderem darin, dass die Arbeit persönlich zu erbringen ist und Vertretung nicht zugelassen wird[50]OGH 4 Ob 116/84, DRdA 1986/23 (Csebrenyak); 26.06.1997, 8 ObA 2158/96b; 8 Ob A 26/99b, Arb 11.901; ua..

Die Geschäftsbeziehung mit clickworker lässt keine Vertretung zu. In § 3.2 Abs 3 AGB wird ClickworkerInnen mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen gedroht, falls sie Dritten Einsicht in Daten und Projektbeschreibungen geben, die zur Abarbeitung eines Projektes übermittelt werden. Das schließt jegliche Möglichkeit einer Vertretung bei der Leistungserbringung aus.

Darüber hinaus ist die Vertretungsklausel in den FAQ nur in Zusammenhang mit Familienmitgliedern angesprochen. Die Frage, ob mehrere Mitglieder desselben Haushalts auf clickworker aktiv sein dürfen, wird dahingehend beantwortet, dass diese Berechtigung auf drei Mitglieder beschränkt ist, um Betrugsversuche zu minimieren. Werden mehr Benutzerkonten gefunden, die eindeutig einem Haushalt zuordenbar sind, werden diese dauerhaft geschlossen. Clickworker gibt damit implizit zu erkennen, dass die Auftragsabarbeitung eindeutig einzelnen Personen und deren Benutzerkonto zuordenbar sein soll.

4.2.5.2. Ablehnungsmöglichkeit

Relevant für die Frage, ob persönliche Abhängigkeit vorliegt, ist der Umstand, ob Arbeitende tatsächlich frei in der Annahme von Arbeitsaufträgen sind. Das ist zB der Fall, wenn vergleichbare Arbeitende – aus einem Pool – wiederholt Arbeitsanfragen ablehnen und gleichwohl weiter angefragt werden.[51]Rebhahn in ZellKomm² § 1151 ABGB, Rz 96a, 141 f; OGH 8 Ob A 15/98h, DRdA 1999/44 (Krapf); 04.09.2002, 9 ObA 89/02g. Der Umstand, dass zwischen zwei befristeten Arbeitsverträgen ein zeitlicher Abstand liegt, schließt die Beurteilung der aneinandergereihten Verträge als einheitliches Arbeitsverhältnis nicht aus, wenn sich der Sache nach der zweite Vertrag (oder die folgenden Verträge) als Fortsetzung des (der) vorangegangen erweisen, zuletzt OGH 8 Ob A 13/14s, infas 2014, A 79.

Zwar ist in den AGB und den FAQ immer wieder darauf hingewiesen, dass die Erbringung der Leistung völlig freiwillig ist und Aufträge, die auf dem Benutzerkonto erscheinen, nicht abgearbeitet werden müssen bzw abgelehnt werden können.[52]Die Ablehnungsklausel ist allerdings nur beachtlich, wenn das Ablehnungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt (OGH 8 Ob A 86/03k, infas 2004, A 24). Es wird in den FAQ aber auch darauf hingewiesen, dass es bei einer „geringen Anzahl von erfüllten Aufträgen“ und bei „Nichterfüllung einzelner Aufträge“[53]Gemeint ist wohl, dass die auf BenutzerInnenkonto/Workplace/Arbeitsplatz zugeteilten Aufgaben nicht abgearbeitet werden – von Einladung zum Angebot der Abarbeitung ist hier keine Rede. passieren könne, dass in der Folge keine Aufträge mehr zur Bearbeitung auf das BenutzerInnenkonto gestellt werden.

Jedenfalls sind in Bewertungsplattformen zu clickworker in einigen Kommentaren Inkongruenzen mit dem zugesicherten Ablehnungsrecht zu erkennen:

„Dann gibt es Rechercheaufträge, aber mir waren unter den ersten ca. zehn zwei begegnet über Firmen, die gar nicht existieren – da waren Adressen aus irgendwelchen Anschriftenverzeichnissen vorgegeben, hinter denen gar keine Firmen aus dem betreffenden Tätigkeitsgebiet standen. Man kann solche Aufgaben straffrei überspringen, aber bis man sich darüber im Klaren ist, dass es da eben nichts zu schreiben gibt, ist die Zeit weit überzogen, die man bräuchte, um auf einen merkbaren Stundenlohn zu kommen.“[54]Kommentar von malocher am 29.06.10, http://www.urbia.de/archiv/forum/th-2684130/clickworker-com-hat-jemand-erfahrung.html (12.10.2016). „Insgesamt fand ich die Auswahl an Aufgaben zu klein…“[55]Kommentar von Teberian, 22.05.2015 http://www.geldthemen.de/forum/paidmailer-paid4click-und-bonusportale-f33/clickworkercom-erfahrungen-t5930.html (12.10.2016).

Da die Kriterien für die Zurverfügungstellung von Aufträgen auf dem BenutzerInnenkonto wie auch deren Vorenthaltung nicht offengelegt werden, ist meines Erachtens eine Unternehmensstrategie denkbar, ClickworkerInnen zunächst eher wenige Aufträge zu geben, um sie zur schnellen Abarbeitung zu motivieren und in der Folge jene ClickworkerInnen mit mehr Aufträgen auszustatten, die diese schnell abarbeiten. Hinter einer solchen Strategie stünde dann sehr wohl eine Absicht, ClickworkerInnen nicht nur zu einer Mindestarbeitsleistung zu motivieren, sondern auch massiven ökonomischen Druck dahingehend auszuüben, dass ein gewisses Arbeitspensum zu absolvieren ist, um weiterhin an Aufträge zu kommen. Dies spricht gegen die Vorstellung von einem gleichberechtigten Gegenüber, das frei ist, sich für einen Besuch auf der Plattform und der Stellung von Angeboten zu entscheiden.

4.2.5.3 Arbeitsort

Wesentlich für die Fremdbestimmung bei der Arbeit ist auch die Bestimmung und Kontrolle über den Arbeitsort.[56]„Zielortreiseleiterentscheidung“ OGH 14 Ob A 46/87, Arb 10.697; Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB, Rz 64. Allerdings kann sich ein Arbeitsort auch beim Arbeitsvertrag schon aus den Sacherfordernissen (notwendiger Leistungsort) ergeben und daher auch bei Werkvertrag und freiem Dienstvertrag keine diesbezügliche Freiheit vorliegen (zB ist ein Haus auf einem bestimmten Grundstück zu bauen). Somit ist dessen Bedeutung – wie auch jene der anderen Elemente – eine relative.

Auch die Wohnung der ArbeitnehmerInnen kann vereinbarter Arbeitsort sein. Insbesondere im Zusammenhang mit virtueller internetbasierter Arbeit ist eine dortige Leistungserbringung auch durch das Einloggen überprüfbar. Freilich kann dabei auch eine freie Wahl des Arbeitsortes vereinbart sein. Ebenso ist die Pflicht zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen (zB Redaktionskonferenzen) ein Indiz für einen Arbeitsvertrag.[57]Rebhahn, in ZellKomm² § 1151 ABGB, Rz 103, 146. Das Fehlen der genannten Pflichten spricht daher (falls es überhaupt einen vorherbestimmten Arbeitsort gibt) gegen einen Arbeitsvertrag. Insbesondere bei Arbeitenden, die vorwiegend mit dem Computer arbeiten und über diesen mit der Arbeitsorganisation des Vertragspartners/der Vertragspartnerin kommunizieren, verliert der konkrete Arbeitsplatz zunehmend an Bedeutung. Dies spricht aber nicht jedenfalls gegen einen Arbeitsvertrag.[58]OGH 9 Ob A 88/97, DRdA 1998/16 (Hoyer); vgl OGH 9 ObA 219/89, infas 1990, A 26; 9 ObA 108/88, infas 1989, A 3; Rebhahn in ZellKomm² § 1151 ABGB Rz 103, 146; grundlegend OGH 4 Ob 39/70, Arb 8764 – Werbefilm.

Im Zusammenhang mit dem plattformbasierten Arbeiten wie es auch bei clickworker stattfindet, liegt neben dem physischen Arbeitsort auch ein virtueller vor. Dies ist der virtuelle Raum, in dem die Arbeit verrichtet wird, nämlich das Interface, das zum Abarbeiten der Microjobs zu benutzen ist, und der von Seiten der Plattform vorgegeben wird. Es ist ja nicht so, dass die ClickworkerInnen ein Dokument herunterladen können, dieses offline an ihrem Computer bearbeiten und dann wieder hochladen – sie arbeiten vielmehr online auf der Oberfläche der Plattform und somit an einem vorgegebenen virtuellen Arbeitsplatz, der Kontrollmöglichkeiten bietet, die über jene an einem physischen Arbeitsplatz bisweilen weit hinausgehen. Dies spiegelt sich auch in der Terminologie von clickworker wieder, wo von einem „Workplace“ (zu Deutsch eben einem Arbeitsplatz) die Rede ist. Damit erscheint der Umstand, dass ein bestimmter Platz im Internet aufzusuchen ist, dessen workflow vollkommen fremdbestimmt ist, der Bindung an einen physischen Ort gleichwertig und bietet meiner Meinung nach so ein wesentliches Kriterium dafür, die Arbeit auf der Plattform als Arbeitsverhältnis anzusehen.

4.2.5.4. Arbeitszeit

Wesentlich für die Qualifikation eines Vertrages als Arbeitsvertrag ist auch die Frage nach der Fremdbestimmung hinsichtlich des Umfangs und der Lage der Arbeitszeit. Besteht hinsichtlich der Zeiteinteilung eine große Freiheit, die über jene bei der Gleitzeit nach § 4b AZG hinausgeht,[59]Dazu ausführlich Risak/Jöst/ David/Patka, Praxishandbuch Gleitzeit2 (2014). spricht das gegen einen Arbeitsvertrag. In erster Linie kommt es somit darauf an, dass Arbeitende nicht nur die Lage und das tägliche Arbeitsvolumen bei einer durchschnittlich zu erreichenden Arbeitszeit selbst festlegen können, was ja auch bei der Gleitzeit möglich wäre, sondern dass diese unter Umständen auf das Ausmaß der Arbeitszeit überhaupt einen wesentlichen Einfluss haben. Ohne eine konkrete umfangmäßig bestimmte Arbeitsverpflichtung kann nämlich kein Arbeitsvertrag vorliegen.[60]Vgl dazu Risak, Möglichkeiten der Arbeitszeit-Flexibilität für ArbeitgeberInnen, in Tomandl/Risak, Wie bewältigt das Recht moderne Formen der Arbeit? (2017) 60 ff. Dort werden die Hintergründe der Flexibilität beleuchtet und daraus Schlüsse hinsichtlich Gesamt- oder Einzelbetrachtung und hinsichtlich Einordnung als Arbeits- oder freier Dienstvertrag gezogen.

Arbeitsortungebundene Möglichkeiten, Arbeit zu erbringen, haben freilich den Fokus von der Anwesenheitskontrolle in Richtung der Kontrollmöglichkeit über technische Mittel und die Erwartungshaltung der ständigen Verfügbarkeit verschoben. Selbst eine Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit schließt die Zuordnung zu einem Arbeitsvertrag nicht aus, wenn die Dienstleistenden verpflichtet werden, ihre Arbeitskraft innerhalb des zur Verfügung gestellten Rahmens einzusetzen oder zur Verfügung zu stellen.[61]Risak, Vertrauensarbeitszeit – ein nach dem AZG gangbares Arbeitszeitmodell?, ecolex 2005, 888. Daher kann die erforderliche arbeitszeitliche Bindung auch dann vorliegen, wenn der Vertrag nur die ungefähre Dauer angibt und die genaue Dauer sich aus der Erledigung der Arbeitsaufgabe ergibt.

Die Abarbeitung einzelner Aufgaben, die über eine Plattform vergeben werden (der Microjobs), kann punktuell und in kurzer Dauer erfolgen. Ebenso sind Formen der stunden-, tage-, wochen- und monatelangen Abarbeitung immer neuer Aufgaben auf der gleichen oder auf verschiedenen Plattformen vorstellbar. Dabei stellt sich die Frage, wie viele übernommene Aufgaben zusammenzurechnen sind und ob Suchzeiten zur Auftragsbearbeitung gehören.

Clickworker schließt für sich gemäß § 3.2 AGB eine Verpflichtung zur Abnahme der Leistung von ClickworkerInnen aus, wenn diese „nicht den Konditionen entspricht, die in der Projektbeschreibung angegeben sind, und somit mangelhaft“ ist. Insbesondere wird eine Überschreitung der zu ihrer Abarbeitung vorgegebenen Zeit als Mangel festgeschrieben. Fragwürdig ist eine solche Konstruktion dann, wenn die Nichteinhaltung vorgegebener Zeit in jedem Fall den ClickworkerInnen angerechnet wird.

Wäre es ein echter Werkvertrag, handelte es sich um ein Fixgeschäft, bei dem die Einhaltung des Ablieferungsdatums essentiell wäre. Bei einem derartigen Vertrag könnten ClickworkerInnen aber die Art und Weise, wie sie das Werk erstellen, selbst bestimmen. Im Falle der Plattformarbeit ist jedoch nicht in erster Linie der Ablieferungstermin im Vordergrund, sondern das Zeitausmaß, das für die Aufgabenerledigung zur Verfügung steht. Wird ein Auftrag angeklickt, beginnt die Zeit zu laufen – die ClickworkerInnen sind hier im Hinblick auf Ausmaß und Lage der Arbeitszeit gar nicht mehr frei. Außerdem können sie die weiteren Bedingungen, unter denen die Aufgaben abgearbeitet werden, nicht selbst bestimmen. ClickworkerInnen sind davon abhängig, dass es keine Netzabstürze gibt, dass der Server der Plattform nicht langsamer arbeitet, als die geistige Leistung erbracht werden kann, dass die Aufgabenstellungen keine Fehler enthalten etc.[62]http://www.urbia.de/archiv/forum/th-2684130/clickworker-com-hat-jemand-erfahrung.html (12.10.2016).

Außerdem gibt es darüber hinaus einige Hinweise dafür, dass, wer sich wirklich nach freiem Gutdünken auf der Plattform bewegt und damit vermutlich der Plattformbetreiberin oder ihren MitarbeiterInnen, die die Aufträge verteilen, signalisiert, dass er/sie die Freiwilligkeit ernst nimmt und wirklich nur Zuverdienst im Auge hat und sich längere Plattformbesuchspausen oder Freiheit bei in der Abarbeitung herausnimmt, keine, sehr wenige und/oder weniger „attraktive“ Aufträge zugeteilt bekommt, sowohl was die Bezahlung als auch die Komplexität des Inhaltes betrifft.[63]Die meisten Kommentare auf Bewertungsplattformen berichten über Schwierigkeiten mit clickworker, insbesondere ein angemessenes Entgelt zu erhalten, dh es geht nicht nur um ein lockeres „Zuverdienst“, sondern um „Stundenlohn“. Da clickworker einen durchschnittlichen Erlös von 9,50 Euro pro Stunde in Aussicht stellt (vgl Kommentar von malocher am 29.06.10, http://www.urbia.de/archiv/forum/th-2684130/clickworker-com-hat-jemand-erfahrung.html [12.10.2016]), wird auf diese Größenordnung häufig Bezug genommen. Die positiven Meldungen scheinen von ClickworkerInnen zu stammen, die ClickworkerInnen werben – das ist zB explizit ersichtlich bei WurstOnAir, am 22.5.2015 http://www.geldthemen.de/forum/paidmailer-paid4click-und-bonusportale-f33/clickworkercom-erfahrungen-t5930.html (10.11.2016) , der ersucht, einen bestimmten Link zu wählen, um auf Clickworker zuzugreifen.

Zumindest ein Kommentar auf einer Bewertungsplattform sprach sich positiv über die freie Arbeitszeiteinteilung aus. Einschränkend wird erwähnt, dass „nach der Auftragsannahme selbstverständlich die Abgabefristen einzuhalten sind. Grundsätzlich war das Arbeiten rund um die Uhr möglich“. [64]Bewertung 3 vom 19.08.2014 http://www.erfahrungen.com/mit/clickworker-com/ (12.10.2016).

4.2.6. Ergebnis

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die überprüften Kriterien der persönlichen Abhängigkeit (keine Vertretungsmöglichkeit, sehr beschränkte Ablehnungsmöglichkeit, Bindung an den virtuellen Ort, Kontrollmöglichkeit über das Einloggen auf der Plattform, die Beobachtungsmöglichkeit des Arbeitens auf der Plattform, die Beurteilung der Arbeit mittels Rating, Verpflichtung zur Einhaltung des vorgegebenen workflow und begrenzte Arbeitszeitgestaltungsmöglichkeit) in Kombination mit den Machtungleichgewichten in der Vertragsaushandlung meines Erachtens gegenüber den Elementen der Selbständigkeit (Vertretungsmöglichkeit durch Familienmitglieder, Ablehnung von Aufträgen führt zu Angebotsreduktion, keine Einbindung in eine betriebliche Organisation und begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich Ort, Zeit und Art der Auftragserledigung, Benutzung des eigenen PC) deutlich überwiegen und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt.

4.3. Folgefragen bei der Annahme eines Arbeitsverhältnisses

Wenn diese Annahme zutrifft, müssen weitere Fragen der Einordnung des Vertragsverhältnisses geprüft werden, nämlich, ob hier die Abarbeitung der einzelnen Aufgabe jeweils ein einzelnes kurzes Vertragsverhältnis darstellt oder doch die Arbeitseinsätze als Ganzes zusammen betrachtet werden müssen.

4.3.1. Arbeit nach Konsensprinzip (bzw Arbeit auf Abruf)

Bei Arbeit nach Konsensprinzip liegt zumeist ein Rahmenvertrag vor, der Dienstleistende dazu verpflichtet, bei Bedarf konkrete Dienstleistungen zu erbringen. Über die konkrete Dienstleistung muss im Einzelfall Konsens erzielt werden.[65]Rebhahn in ZellKomm² § 1151 ABGB, Rz 86, 135 mwN.

Bei Rahmenverträgen, die AuftragnehmerInnen verpflichten, bei Bedarf der AuftraggeberInnen, konkrete Dienstleistungen zu erbringen, hängt es davon ab, ob die einzelnen Dienstleistungen rechtlich für sich allein bestehen können oder ob es zu einer „Verdichtung“ der einzelnen Dienstleistungen derart kommt, dass von einem einheitlichen, durchgehenden Rechtsverhältnis (insbesondere Arbeitsverhältnis) gesprochen werden kann. Die Verdichtung kann sich aufgrund der Regelmäßigkeit, der Häufigkeit, der Integration in den Betrieb, des Verpflichtungsgrades und des inneren Zusammenhangs der Dienstleistung ergeben.[66]OGH 8 Ob A 116/04y, DRdA 2005/33, 417 (B. Schwarz) = ZAS 2006/13, 78 (Schrank); Risak in Tomandl/Risak, Moderne Formen der Arbeit 66.

Offensichtlich beabsichtigt clickworker, in den AGB nahezulegen, dass hier Arbeit nach Konsensprinzip vorliegt, wonach Arbeitseinsätze nur geschuldet werden, wenn beide Parteien darüber später im Einzelfall Konsens erzielen.

In § 3.1 der AGB ist es den ClickworkerInnen grundsätzlich freigestellt, ob sie die Aufträge, die in ihr Benutzerkonto gestellt werden, abarbeiten wollen („Einladung zum Angebot“ seitens clickworker vs „Angebot zur Abarbeitung des Projektes“ seitens clickworker) und in § 3.2 AGB wird nochmals explizit ein „Erfüllungsanspruch von clickworker gegenüber dem Clickworker“ ausgeschlossen.

Im Unterschied zur Ablehnungsmöglichkeit besteht hier von vornherein keine Verpflichtung zu arbeiten. Die Rahmenabrede will ihrem Wortlaut nach nur die Rechtsfolgen regeln, falls es zu einem Konsens über einen einzelnen Arbeitseinsatz kommt. Bezahlt werden sollen nur die tatsächlichen Einsätze. Fraglich ist jedoch, ob „Arbeit nach Konsensprinzip“ stets einen Arbeitsvertrag ausschließt.

Falls bei der Durchführung der einzelnen Arbeitseinsätze die Elemente der Fremdbestimmung (Bindung an Ort, Zeit und/oder arbeitsbezogenes Verhalten) überwiegen, ist zu fragen, ob deshalb ungeachtet der Rahmenabrede ein durchgehender Arbeitsvertrag vorliegt, weil der Ausschluss der Arbeitspflicht nicht ausreichend ernst gemeint ist, oder die Kettenregel (dazu sogleich) eingreift.

Soweit das Weisungsrecht für die Abgrenzung relevant ist, kommt es primär auf die Befugnis zu Weisungen an und nicht auf das tatsächliche Ausüben dieses Rechts. Es genügt die „stille Autorität des Dienstgebers/der Dienstgeberin[67]Dies bedeutet, dass der/die Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch „stille Autorität“ substituiert werden. Hier spielt die Qualifikation des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin bzw der von ihm/ihr ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich – unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen – mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Vgl Steiger, Geschäftsführer als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG, taxlex 3/2016, 79, zu VwGH 2013/08/0185 und taxlex 2/2015, 61.. Die fehlende Selbstbestimmung zeigt sich aber auch in einer Kontrollbefugnis des Vertragspartners/der Vertragspartnerin. Ein Vertragsverhältnis sollte meiner Meinung nach nur dann nicht als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden, wenn der/die VertragspartnerIn zumindest den gleichen Freiheitsgrad und die gleichen Kapital- und Kreditmöglichkeiten, wie ein kleines Dienstleistungsunternehmen bei der Erbringung seiner Dienstleistung aufweist.[68]Welche Chancen und Risiken die Selbstbestimmung bei der Arbeitszeit enthalten, verdeutlicht Risak, Entgrenzte Arbeit: Wunsch, Alptraum oder arbeitsrechtliche Realität, DRdA 2015, 9.

Im Ergebnis liegt zwar dem Anschein nach keine durchgängige Arbeitsverpflichtung vor, aber zumindest ein Druck dadurch, dass nur bei regelmäßiger Arbeit gute Aufträge in den Workplace gestellt werden und daher von clickworker ein regelmäßiges Arbeiten intendiert ist.

4.3.2. Befristung oder durchgängiges Vertragsverhältnis?

Entscheidendes Charakteristikum der befristeten Arbeitsverträge ist, dass sie automatisch nach Ablauf der Befristung enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. In der Praxis werden befristete Arbeitsverhältnisse eher für kurze Zeit abgeschlossen. Eine Mindestdauer eines solchen befristeten Vertrages ist gesetzlich nicht festgeschrieben[69]Risak, ZAS 2015, 17.; deshalb ist zu prüfen, ob es sich beim Abarbeiten von Aufgaben (Microjobs) auf der Plattform um derartige befristete Dienstverhältnisse handelt.

Die einzelnen Microjobs, die in die Aufgabenbox der jeweiligen BenutzerInnenkonten gestellt werden, können meines Erachtens als derartige befristete Arbeitsverhältnisse angesehen werden, da die vertragliche Bindung – zumindest im Sinne der AGB – jedenfalls nach Abarbeitung des jeweiligen Jobs enden soll.

Da diese Vertragsgestaltung allerdings viele Nachteile für ArbeitnehmerInnen hat (kein Kündigungsschutz, keine Zusammenrechnung der Dienstzeiten für die von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängigen Ansprüche), vermutet die Rsp[70]OGH 8 Ob A 2347/96x, OGH 8 Ob A 277/01w, vgl auch Rebhahn in ZellKomm² § 1151, Rz 98, 142. im Falle einer mehrmaligen Befristung (sogenannte Kettenbefristung), dass Arbeitsverhältnisse nur zum Zweck der Umgehung von zwingenden Normen befristet abgeschlossen werden. Eine Aneinanderreihung von mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen wird nur in den Fällen zugelassen, in denen wirtschaftliche oder soziale Gründe dies rechtfertigen.[71]Risak, Fallweise Beschäftigung als zulässige Kettenbefristung, DRdA 2014/34 zu OGH 8 Ob A 50/13f; vgl auch Mosing, Die fallweise Beschäftigung im Arbeits- und Sozialrecht, ZAS 2014, 244, und die Kriterien, die gegen ein durchgehendes Arbeitsverhältnis sprechen: Unregelmäßigkeit der Beschäftigung, sanktionslose Ablehnungsmöglichkeit und Vorschlagsrecht für Arbeitseinsätze arbeitnehmerseitig, wirtschaftliche Unabhängigkeit, längere Nichtbeschäftigungs- als Beschäftigungszeiten, keine Periodizität.
Diese Gründe können nicht generalisiert werden, sondern müssen in jedem einzelnen Fall geprüft werden.[72]Kletečka/Schauer, ABGB-ON § 1151, Rz 58 (19.10.2016). Für die Annahme eines durchgehenden Arbeitsvertrages ist jedenfalls eine gewisse Dichte der Arbeitseinsätze erforderlich.[73]Kletečka/Schauer, ABGB-ON § 1151, Rz 73 (19.10.2016).

Auch die EU-Richtlinie 1999/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge[74]ABl L 175/43. verpflichtet die Mitgliedstaaten, jeglichen Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse zu verhindern. Nach österreichischem Recht sind daher Kettenarbeitsverträge ohne sachliche Begründung in Hinblick auf die vereinbarten Befristungen teilnichtig und daher als ein zusammenhängendes, unbefristetes Arbeitsverhältnis zu qualifizieren.

Handelt es sich um punktuelle Arbeitsverträge wie bereits untersucht wurde, ist somit zu prüfen, ob allenfalls eine sachliche Rechtfertigung für die Befristung vorliegt. Dies wäre dann der Fall, wenn der/die Arbeitende eine echte Wahlmöglichkeit haben will, wenn zB Studierende, PensionistInnen, behinderte Personen, Arbeitslose oder Personen, die ein anderweitiges Einkommen haben und ausschließlich fallweise ein Zusatzeinkommen anstreben, echte Wahlmöglichkeiten haben, wiederholt Arbeitsanfragen ablehnen können und gleichwohl weiter angefragt werden wollen. Wenn seitens der Plattform eine derartige Arbeitssituation (nicht nur laut AGB, sondern auch real) vorläge, könnte unter Umständen von wiederholt befristeten kurzen Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden. Auch wirtschaftliche Gründe (zB zeitlich begrenzte Finanzierung einer Stelle aus Drittmitteln) können an sich eine sachliche Rechtfertigung darstellen. Die Überwälzung des typischen Unternehmerrisikos durch Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverträge ist jedoch unzulässig.[75]Vgl Rebhahn in ZellKomm² § 1151 Rz 95.

Sind die Einzeleinsätze befristete Arbeitsverträge, so könnte allerdings auch – trotz einer beachtlichen Rahmenabrede[76] Vgl Friedrich, Rahmendienstvertrag und Arbeitszeit, ASoK 2006, 12. ohne Arbeitspflicht – ein durchgehender Arbeitsvertrag entstehen, wenn das wiederholte Befristen gegen das Verbot von Kettenarbeitsverträgen verstößt.[77]Rebhahn in ZellKomm² § 1151 ABGB Rz 98, 142.

Bei virtuellem Crowdwork werden Tätigkeiten häufig in Microtasks aufgespalten, die zumeist in extrem kurzen Zeiteinheiten abgewickelt werden können. Da viele Aufgaben allerdings nur ganz geringe Entgelthöhen versprechen, ist es sehr unwahrscheinlich, dass ClickworkerInnen sich nur für Minuten auf die Plattform begeben, um Cent- oder einstellige Eurobeträge zu erwirtschaften. Aber auch, wenn man davon ausgeht, dass es sich beim einzelnen Microjob um eine Befristung handelt, bleibt zu prüfen, ob die Aneinanderreihung einzelner, auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale, wirtschaftliche bzw organisatorische oder technische Gründe gerechtfertigt ist, weil sonst die Gefahr der Umgehung zwingender, ArbeitnehmerInnen schützender Rechtsnormen durch ihre ArbeitgeberInnen und einer darin zum Ausdruck kommenden rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Arbeitsverträgen besteht.[78]OGH 8 Ob A 13/14s, infas 2014, A 79. Die Aneinanderreihung darf nicht zum Ziel haben, das (typische) UnternehmerInnenrisiko auf die ArbeitnehmerInnen zu überwälzen.[79]OGH 9 Ob A 118/14i, Arb 13.213 . Hängt die Beauftragung von den der Plattform erteilten Aufträgen ihrer KundInnen ab und richtet sich die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich am Bedarf der Plattform, zeigt sich darin, dass das Beschäftigungsrisiko auf die CrowdworkerInnen überwälzt wird.

Im Ergebnis kann man in der Abarbeitung einzelner Microjobs nur dann befristete Arbeitsverträge sehen, wenn sie punktuell erfolgen und die ClickworkerInnen selbst ein Interesse daran haben, sich ihrerseits nicht länger zu binden als für die Abarbeitung des jeweiligen Auftrags. Sobald aber die Abarbeitung von Aufträgen eine gewisse Dichte und Regelmäßigkeit erreicht und über längere Zeit erfolgt, – insbesondere auch dann, wenn mit dieser Art von Arbeit ein nicht unwesentlicher Teil des Lebensunterhalts ins Verdienen gebracht wird – muss meiner Meinung nach von einem durchgängigen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden. Dies einerseits wegen der Aneinanderreihung von Aufträgen und andererseits, weil in diesem Fall keine sachlichen Rechtfertigungsgründe für eine schier endlose Kette von befristeten Microjobs erkennbar sind. Auch TelearbeitnehmerInnen erhalten eine Aufgabe nach der anderen über Telekommunikationsmittel und arbeiten sie über diese ab. Auch bei dieser Arbeitsform ist es für ArbeitgeberInnen möglich, einzuschätzen, wie viele ArbeitnehmerInnen sie mit welchem Arbeitszeitvolumen für die vorhandenen Aufträge beschäftigen können. Warum sollte man von PlattformbetreiberInnen nicht Ähnliches erwarten können? Es wäre dann Vereinbarungssache zwischen PlattformbetreiberInnen und ClickworkerInnen, die Arbeitszeitverpflichtung im Vorhinein festzulegen und um die für beide Seiten nötige Flexibilität der Abarbeitung bei den Aufträgen zu erreichen, könnte man sich des Arbeitszeitmodells „Gleitzeit ohne Kernzeit“ bedienen, weil dies innerhalb des Rahmens größtmögliche Zeitsouveränität gewährleistet. Die Beendigung einer solchen Vertragsbeziehung würde sich dann nach den einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen richten.

4.3.3. Arbeit auf Abruf

Unter Arbeit auf Abruf wird üblicherweise die Abrede verstanden, wonach sich jemand dazu verpflichtet, innerhalb einer Rahmenzeit auf Abruf des Vertragspartners/der Vertragspartnerin Arbeit zu leisten. Dabei soll nur geleistete Arbeit bezahlt werden, die Zeit des Zur-Verfügung-Stehens soll hingegen nicht honoriert werden. Damit verschieben die ArbeitgeberInnen das Risiko der unproduktiven Zeiten, dh dass gerade keine Arbeit da ist, auf die ArbeitnehmerInnen. Rechtlich wird das zumeist so konstruiert, dass keine Arbeitsverpflichtung bestehe und es ArbeitnehmerInnen freistehe Arbeitsangebote sanktionslos abzulehnen[80]Vgl Rebhahn in ZellKomm² § 1151 ABGB Rz 192, 182. bzw, wie im Fall von clickworker, dass ClickworkerInnen für einzelne Microjobs ihrerseits Arbeitsangebote machen. Fraglich ist bei diesen Konstruktionen immer, inwieweit die ArbeitnehmerInnen/ClickworkerInnen Arbeitsangebote tatsächlich sanktionslos ablehnen bzw inaktiv bleiben können.

Die Rsp erachtet gewisse Formen der Arbeit auf Abruf als unzulässig und zwar dann, wenn sowohl eine Mindesteinsatzzeit fehlt als auch Bereitschaftszeit nicht bezahlt wird.[81]Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 193. Dies wird aus den Materialien zu § 19c AZG[82]ErlAB 622 BlgNR 20. GP 7. abgeleitet, wo diese Arbeitsform explizit als unzulässig adressiert wird. Auch die abgeschwächte Variante, nämlich die Arbeit nach dem Konsensprinzip wurde als mit den Wertungen der §§ 19c und 19d AZG unvereinbar angesehen.[83]Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 194. Einerseits ist bei Teilzeitarbeit Erfordernis, dass Lage und Dauer der Arbeitszeit vereinbart werden, andererseits sind vertraglich vereinbarte Weisungsrechte der ArbeitgeberInnen hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit in § 19c Abs 2 bzw § 19d Abs 2 u 3 AZG eingeschränkt auf sachlich gerechtfertigte Änderungen und jene, die keine berechtigten Interessen der ArbeitnehmerInnen beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen sie zwei Wochen im Vorhinein bekannt gegeben werden. Daraus leitete der OGH[84]OGH 8 Ob A 116/04y, DRdA 2005/33, 417 (B. Schwarz) = ZAS 2006/13, 78 (Schrank). in der richtungweisenden Entscheidung im Fall Peek & Cloppenburg ab, dass der Vertrag eine Mindesteinsatzzeit festlegen müsse. Werde eine solche nicht vereinbart, so ergäbe sich diese aus dem von dem/der ArbeitnehmerIn bei Vertragsabschluss zu erwartenden Arbeitszeitvolumen. Wurde Arbeit auf Abruf unzulässigerweise praktiziert, so gebührt eine angemessene – deutlich geringere – Entlohnung dafür, dass ArbeitnehmerInnen während der Bereitschaft bereit sein müssen, auf Abruf tätig zu werden.[85]Obereder/Trenner, Zuschläge zum Entgelt bei (teil)nichtigen Arbeitszeitvereinbarungen, ASoK 2005, 310. Dieser Ansatz dürfte aber wegen des mit BGBl I 2007/61 eingeführten Zuschlages für Mehrarbeit überholt sein.

Im Unterschied dazu besteht bei der vorher beschriebenen Rahmenabrede mit Vereinbarung für den Fall, dass man sich auf einzelne Arbeitsaufträge einigt, der rechtliche Unterschied darin, dass bei Arbeit auf Abruf unzweifelhaft die Pflicht zu leisten besteht, während diese bei Rahmenabreden grundsätzlich fehlt. Die Rahmenabrede begründet aber dann einen Arbeitsvertrag, wenn die Parteien dies wollen.[86]Rebhahn in ZellKomm² § 1151 ABGB, Rz 196, 182 f. Auch im Peek & Cloppenburg-Fall war im Vertrag eigentlich eine Rahmenabrede getroffen worden, obwohl das Arbeitszeitmodell „Arbeit nach Bedarf“ hieß, wurde explizit Rufbereitschaft ausgeschlossen. Jeder Arbeitseinsatz sollte im Einvernehmen vereinbart werden. Die gelebte Praxis war aber so gestaltet, dass die Arbeitgeberin von den ArbeitnehmerInnen erwartete, dass sie für Arbeitsaufträge zur Verfügung stehen.

Insofern steht und fällt die Beurteilung der Verträge auf clickworker mit der Einschätzung der gelebten Praxis, wie frei oder fremdbestimmt ClickworkerInnen wirklich sind, sobald sie ein Benutzerkonto eröffnet haben und sich ernsthaft für Aufträge interessiert und qualifiziert gezeigt haben. Dies kann aufgrund von fehlender Empirie hinsichtlich der tatsächlichen Praxis des Anbietens der Arbeitsaufträge über die einzelnen Workplaces nicht abschließend beurteilt werden. [87]Wegen des Fehlens von empirischen Daten über die Arbeitsrealitäten auf clickworker wäre dazu vertiefende Forschung wünschenswert.

Wenn sich dabei herausstellt, dass nur jene ClickworkerInnen regelmäßig mit Aufträgen versorgt werden, die häufig auf der Plattform aktiv sind, dann liegt eine Parallele zu den vom OGH[88]Rebhahn in ZellKomm, rdb, § 1151 ABGB Rz 92; VwGH 17.12.2002, 99/08/0008. bereits umschriebenen Arbeitskraft-Poollösungen nahe. Das Ablehnungsrecht bzw die Möglichkeit, inaktiv zu bleiben, ist demnach nicht mehr frei, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei dessen Ausübung in Zukunft keine oder weniger Aufträge angeboten werden.

Clickworker würde in diesem Fall ja mit einer regelmäßigen Aktivität rechnen und ein Unterschreiten auch sanktionieren. Es läge dann ein durchgängiges Arbeitsverhältnis vor, bei dem das vereinbarte Arbeitszeitvolumen mit den einzelnen ClickworkerInnen in Summe dem Auftragsvolumen der KundInnen entspricht. Diesen Zeiteinsatz erwartet die Plattform ja auch und ebenso die KundInnen, die an einer schnellen Bearbeitung ihrer Aufträge interessiert sind.

4.3.4. Gleitzeit

Es bleibt allerdings fraglich, ob sich clickworker wirklich von einzelnen ClickworkerInnen ein gewisses Volumen an Arbeitszeit erwartet oder einfach die günstige Nachfragsituation gegenüber dieser Arbeitsform nutzt. Diese Frage ist wegen mangelnder Transparenz der Zuteilungen von Aufträgen relativ schwer aus der Perspektive der ClickworkerInnen zu beantworten. Allerdings sprechen Plausibilitätsargumente für die Annahme, dass ein gewisses Ausmaß an Arbeitszeit von ClickworkerInnen erwartet wird.

Clickworker erledigt nämlich für seine KundInnen Aufträge, die diese mit eigenem Personal nur schlechter, langsamer oder kostenintensiver erledigen könnten. Sowohl in Hinblick auf die Geschwindigkeit und die Kosten in Relation zur für die Abarbeitung benötigten Zeit, ist clickworker nur dann in der Lage, gegenüber der Selbstbearbeitung der KundInnen (bzw durch deren ArbeitnehmerInnen) zu reüssieren, wenn es gelingt, möglichst zeitnah eine gewisse Menge Arbeitseinsatz in gewünschter Qualität liefern zu können – und zwar verlässlich.

Da eine jederzeitige Kompensation von x Stunden Arbeitszeitausfall von n ClickworkerInnen exakt durch den y Stunden Arbeitszeiteinsatz von anderen o ClickworkerInnen notwendig ist[89]Die Summe der Arbeitsausfallzeiten und der Ersatzarbeitseinsatzzeiten müssen identisch sein (x=y), die Zahl der ClickworkerInnen, die ausfallen (n) kann von jener, die einspringen (o), differieren. In diesem Fall müssen dann die Zeiten für die einzelnen Microtasks ebenfalls differieren (also: x1n1 ≠ y1o1, x2n2 ≠ y2o2, x3n3 ≠ y3o3…)., werden – so meine Vermutung – automatisch den ClickworkerInnen, die die meiste Arbeitsbereitschaft (und entsprechende Qualifikation) aufweisen, die meisten Aufgaben auf das Benutzerkonto gestellt werden. Da auch die ClickworkerInnen von dieser Logik ausgehen werden, ist zu erwarten, dass die meisten, die darauf angewiesen sind, ihre Arbeitskraft im Netz zu verkaufen, auch versuchen, möglichst viele Microjobs abzuarbeiten. Daher kann meines Erachtens von einer entsprechenden Erwartungshaltung bei clickworker ausgegangen werden. Die Schwierigkeit wird bei diesem Geschäftsmodell darin liegen, die Erwartungshaltung zu quantifizieren und dann auf die einzelnen ClickworkerInnen herunterzubrechen. Dies wird vermutlich nur durch Quantifizierung des Arbeitszeitvolumens möglich sein, das zur Erfüllung der Aufträge der KundInnen erforderlich ist.

Dabei spielen darüber hinaus auch Kostenaspekte bei der BenutzerInnenkontowartung und Betreuung durch clickworker-MitarbeiterInnen eine wesentliche Rolle.

In der Folge stellt sich dann die Frage, ob es sich bei der flexibilisierten Arbeitszeitform auf der Plattform unter Umständen um eine Gleitzeitvereinbarung handeln könnte. Die Antwort auf diese Frage ist insofern von Bedeutung, als Gleitzeit jene Form der Arbeitszeitflexibilisierung ist, bei der die ArbeitnehmerInnen innerhalb eines vereinbarten Rahmens selbst bestimmen können, wann sie wieviel arbeiten wollen. Gesetzlich sind dafür in § 4b AZG nur wenige Parameter vorgeschrieben, die erfüllt werden müssen, sodass diese Arbeitszeitform sogar bei Fehlen einer Betriebsratskörperschaft im Betrieb auf einzelvertraglicher Ebene (schriftlich) vereinbart werden kann (Abs 2 leg cit).

Dass ArbeitnehmerInnen Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit selbst bestimmen können, schließt Rücksicht auf Erfordernisse des Betriebes nicht grundsätzlich aus.[90]Pfeil in ZellKomm² §§ 3–4c AZG Rz 44 f. Festzulegen sind nach Abs 3 leg cit lediglich die Gleitzeitperiode (in welchem Durchrechnungszeitraum geglitten werden darf), der Gleitzeitrahmen (die Zeitspanne zwischen frühestmöglichem Arbeitsbeginn und spätest möglichem Arbeitsende), das Höchstausmaß der Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben bzw -schulden und die fiktive Normalarbeitszeit (eine Tagesarbeitszeitfiktion, falls Dienstverhinderungsgründe eintreten). Nach den öffentlich zugänglichen Informationen – insbesondere den AGB – dürften derartige Vereinbarungen jedoch nicht abgeschlossen werden, weil ja davon ausgegangen wird, dass ClickworkerInnen selbständig seien.

Nach § 3.2 Abs 2 AGB werden „Leistungen nicht mehr angenommen, wenn der von clickworker mitgeteilte Zeitraum zur Leistungserbringung überschritten wird“. Einzige, die Zeitsouveränität der ClickworkerInnen einschränkende Größe, bezogen auf den einzelnen Microjob, ist nach dieser Bestimmung die Frist, innerhalb deren der Auftrag abgearbeitet sein muss. Bei Beantwortung der Frage in den FAQ „Wie lange habe ich zur Bearbeitung einer Aufgabe Zeit?“ heißt es: „Bei jeder Aufgabe wird auf der Bearbeitungsseite die ‚Verbleibende Zeit‘ angezeigt. Sie sollten den Auftrag auf jeden Fall beenden, bevor die Zeit auf Null herunterläuft. Sobald dies geschieht, wird der Auftrag abgebrochen und geht Ihnen verloren“. Das bedeutet, dass ClickworkerInnen nur so lange zeitsouverän sind, solange sie nicht „angeboten“ haben, den Auftrag zu erledigen. Ab diesem Moment läuft die Stoppuhr. Die Antwort auf die Frage „Muss ich immer alle angezeigten Aufträge bearbeiten?“ geht noch einen Schritt weiter: „Nein. Sie arbeiten nur so lange an einem Projekt, wie Sie Lust dazu haben und können jederzeit abbrechen. Alle Aufträge, die Sie bis zu diesem Zeitpunkt erfolgreich bearbeitet und eingereicht haben, werden vergütet (vorbehaltlich einer ggf. später noch erfolgenden Qualitätsprüfung). ACHTUNG: Es ist nicht möglich, laufende Aufträge zwischenzuspeichern.“ In diesem Passus wird klar, dass die Plattformbetreiberin sehr wohl davon ausgeht, dass ClickworkerInnen bis zum „Ende der Lust“ viele Aufträge bearbeitet haben werden (arg „alle“)

Geht man also davon aus, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt und ein bestimmtes Arbeitszeitvolumen erwartet wird, spricht viel dafür, anzunehmen, dass diesen Arbeitsverhältnissen – trotz gegenteiliger Darstellung in den AGB — eine Gleitzeitvereinbarung zugrunde liegt. Insoweit es keine explizite Vereinbarung dazu gibt, könnte man im Sinne lückenschließender Vertragsauslegung eine solche annehmen, wie dies in der Rs Peek&Cloppenburg[91]OGH 8 Ob A 116/04y, DRdA 2005/33, 417 (B. Schwarz) = ZAS 2006/13, 78 (Schrank). der Fall war. Dies würde in rechtlicher Konsequenz bedeuten, dass ClickworkerInnen ihre Arbeitszeit aufzeichnen, dies der Plattformbetreiberin zu Kenntnis bringen müssten und es bei Quartalsdurchrechnung nach § 19d AZG sogar zu einem Mehrarbeitszuschlag (25 %) kommen kann, wenn mehr als der erwartbare Durchschnitt gearbeitet wird.

4.3.5. Entgelt

Ein Entgelt bestimmt sich natürlich ebenfalls unterschiedlich, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Beschäftigung handelt. Grundsätzlich wird in beiden Fällen im Zweifel Entgeltlichkeit vorliegen (§ 1152 ABGB), Unentgeltlichkeit kann jedoch vereinbart werden. Allerdings kann die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit oder die eines nicht angemessenen Entgelts gesetz- oder sittenwidrig sein.<[92]Rebhahn in ZellKomm² § 1152 Rz 2.

Macht der Vertrag das gesamte oder auch das wesentliche Entgelt vom Erreichen eines Erfolgs abhängig, so ist dies grundsätzlich ein Indiz gegen einen Arbeitsvertrag, allerdings schließt es das Vorliegen eines Arbeitsvertrags nicht aus, falls die Elemente, die für persönliche Abhängigkeit sprechen, insgesamt überwiegen. Die Vereinbarung dieser Erfolgsabhängigkeit ist dann nichtig.[93]Rebhahn in ZellKomm² § 1151 ABGB Rz 76.

Bei clickworker ist dies meines Erachtens der Fall, da das Entgelt von der bedingungskonformen Abarbeitung der übernommenen Aufgabe abhängig gemacht wird, jedoch die Art der Abarbeitung der Aufgabe überwiegend von der Plattform gesteuert wird.

Bei einer Einschätzung als Arbeitsverhältnis müsste entweder der Kollektivvertragslohn oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, weil zB für die Tätigkeit kein Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, ein angemessenes Entgelt bezahlt werden. Da die Firma clickworker ihren Sitz in Deutschland hat und nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, haben ArbeitnehmerInnen gemäß § 7 AVRAG iVm § 3 Abs 2 LSDB-G mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, zwingend Anspruch auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren ArbeitnehmerInnen von vergleichbaren ArbeitgeberInnen gebührt.

Wird ein unangemessenes Entgelt vereinbart, ist dieses zwar nicht per se unzulässig.[94]OGH 9 Ob A 2267/96i, ZAS 1997/21 (E. Steininger). Die Abrede ist allerdings insoweit unwirksam, als sie gegen ein Mindestentgelt verstößt, das in Kollektivvertrag, Satzung oder Mindestlohntarif festgelegt oder sittenwidrig ist (dafür ist allerdings die Einstufung als Arbeitsvertrag nötig, siehe Abschnitt „Ergebnis“).

Da es auf der Plattform wahrscheinlich keine klare Trennung der Tätigkeiten in einzelne Betriebsabteilungen gibt, findet gemäß § 9 Abs 3 ArbVG jener Kollektivvertrag Anwendung, welcher für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Da sich für die ClickworkerInnen nicht erhellt, für welchen Bereich dies bei clickworker zutrifft, könnte zB – soweit clickworker auf Anfrage nicht bereit wäre, dies transparent zu machen – eine rechtliche Klärung mit einer Feststellungsklage angestrebt werden.

Infrage kommen zB die Mindestentgelte nach dem (Rahmen-)Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe. Als Einstufung könnte die Verwendungsgruppe I zur Anwendung kommen. Diese gilt für Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsarbeiten zu werten sind, zB EDV-mäßige Erfassung und Sicherung von Daten und Texten während der Anlernzeit (höchstens jedoch für die Dauer von drei Monaten). Für diese Personen ist im ersten und zweiten Verwendungsgruppenjahr ein monatliches Mindestgrundgehalt von 1.238,46 Euro (Stand Dezember 2016) vorgesehen. Für TexterInnen könnte auch Verwendungsgruppe II zur Anwendung kommen, die für Angestellte gilt, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Für diese wäre dann im 1. und 2. Verwendungsgruppenjahr ein monatliches Mindestgrundgehalt von 1.424,80 Euro (Stand Dezember 2016) zu zahlen. Dieses Mindestgrundgehalt steht für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 39,5 Stunden zu.

Auf clickworker gibt die Plattform den Lohn einseitig – und weit unter dem genannten Kollektivvertrags-Lohn – vor: zB 0,01 Euro für die Beantwortung einer Frage, 0,20 Euro oder 0,40 Euro für die Beteiligung an Umfragen, 2,00 bis 3,00 Euro für Übersetzungen usw. Worauf diese Beträge basieren, erschließt sich den ClickworkerInnen nicht. Eine Möglichkeit zur Verhandlung des Preises ist auf der BenutzerInnenoberfläche nicht vorgesehen. Es soll nicht die Zeit, sondern die korrekt nach den vorgeschriebenen Bedingungen abgearbeitete Aufgabe entlohnt werden. Vorbereitungszeiten, das ergebnislose Besuchen der Homepage, um nachzusehen, ob Aufträge hereingekommen sind, Recherchen etc können so nicht in Rechnung gestellt werden.

Dies alles soll wohl nahelegen, dass es sich um selbständige Arbeit handelt, bei der die ClickworkerInnen frei sind, ein Angebot der Abarbeitung einzubringen. Wie bereits (Abschnitte „Der Vertrag“ sowie „Gewährleistung und Rücktritt“) dargelegt, spricht jedoch vieles dafür, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das den dargestellten kollektivvertraglichen Mindestlohnbestimmungen unterliegt. Diese nehmen auf die gearbeitete Arbeitszeit Bezug und es sind daher alle für die Auftragserledigung aufgewandten Zeiten zu berücksichtigen und nicht nur die Zeit auf dem Interface selbst. Meiner Meinung nach kämen jedenfalls Recherchezeiten (wie zB das Suchen nicht gängiger Begriffe in Lexika), Wartungszeiten für die IT-Ausrüstung sowie Zeiten des Wartens auf Aufträge (meines Erachtens ist es Aufgabe der Plattform, nicht mehr ClickworkerInnen in ihrer Aufmerksamkeit zu binden als die Auftragslage hergibt) hinzu. In der Regel wird eine Teilzeitvereinbarung vorliegen, da – auch unter Einbeziehung zusätzlicher Zeiten – wohl zumeist dennoch durchschnittlich weniger als die kollektivvertragliche Wochenarbeitszeit gearbeitet wird.

Clickworker widerspricht auf den Bewertungsplattformen nicht den dort vielfältig geäußerten Vorwürfen, dass die Bezahlung äußerst schlecht sei. Tenor der Kommentare auf den Plattformen ist,[95]Kommentar von malocher am 29.06.10, http://www.urbia.de/archiv/forum/th-2684130/clickworker-com-hat-jemand-erfahrung.html (12.10.2016) dass das auf clickworker in Aussicht gestellte Einkommen von 9,50 Euro in der Regel nicht erzielbar sei.

Dafür werden vielfältige Gründe angeführt: Der Server ist sehr langsam. Für Neulinge stehen nur Aufträge zwischen 0,01 und 0,32 Euro zur Verfügung. Außerdem ist vom Erlös ArbeitgeberInnen- und ArbeitnehmerInnen-Anteil zur Sozialversicherung[96]Die ClickworkerInnen sehen sich anscheinend auch selbst als persönlich abhängige ArbeitnehmerInnen, allerdings wird nach derzeitiger Konstruktion des Vertragsverhältnisses ein solcher Abzug nicht vorgenommen., Krankenentgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt etc abzuziehen. KorrektorInnen unterliegen keiner Kontrolle und können Texte einfach ablehnen.[97]Kommentar von relay am 25.03.2012, http://www.urbia.de/archiv/forum/th-2684130/clickworker-com-hat-jemand-erfahrung.html (10.11.2016). Änderungswünsche waren unklar definiert, Textannahmen wurden verweigert.[98]Gastautor, 19.08.2014 http://www.erfahrungen.com/mit/clickworker-com/#bewertungen (10.11.2016). Antworten zu Anfragen zu solchen Problemen kommen mit mindestens eintägiger Verzögerung, wiederholte Tests für die Texterstellung kosten sehr viel Zeit. Erzielbar sind 2,00 bis 3,00 Euro pro Stunde bzw pro Text, im besten Fall 6,15 Euro pro Stunde.[99]Arlonia, 16.11.2010 http://www.erfahrungen.com/mit/clickworker-com/#bewertungen (12.10.2016). Zumeist sind aber die erzielten Erlöse nur auf die Stücke und nicht auf Zeit bezogen, weshalb sich kein reales Bild ergibt, außer, dass die Bezahlung zu niedrig sei.

Clickworker antwortet einem britischen Kommentator, der die Arbeit auf clickworker als pure exploitation (reine Ausbeutung) bezeichnet: „Minimum wage doesn’t apply to global online freelance work and it never has (…) Pay rates vary between clients, sometimes it can seem low, other times the pay can be rather lucrative. This is why we give the option to work on what you want to. You are right though that we have people registered with us in different parts of the world where the cost of living is very different to the UK, who may find the pay you mention more than acceptable and we are happy to support them with a chance for some extra money. I hope you can understand this style of global working and find work more to your liking in the future.”[100] Aktiver Mitarbeiter aus Großbritannien, 25.07.2016 https://www.glassdoor.at/Bewertungen/clickworker-Bewertungen-E445474.htm (12.10.2016). Übersetzung der Autorin: „Es besteht kein Mindestlohn für globale Online-Freelancer-Arbeit (…). Die Bezahlung variiert entsprechend den KlientInnen, manchmal können sie niedrig erscheinen, zu anderen Zeiten kann die Bezahlung ziemlich lukrativ sein. Deshalb eröffnen wir die Möglichkeit, das zu arbeiten, was Sie wollen. Sie haben allerdings recht, dass wir Leute in unterschiedlichen Teilen der Welt registriert haben, wo sich die Lebenshaltungskosten sehr von jenen in Großbritannien unterscheiden, und die Bezahlung, die Sie erwähnen, mehr als annehmbar finden und glücklich sind, dass wir sie mit einer Chance auf einen Zusatzverdienst unterstützen. Ich hoffe, Sie können diesen Stil globalen Arbeitens verstehen und in Zukunft eine eher Ihrem Geschmack entsprechende Arbeit finden.“

Jedenfalls ist bei der Beurteilung, ob eine Bezahlung, die auf clickworker zu erzielen ist, fair ist, zu berücksichtigen, dass die Beschäftigten der Plattformen derzeit völlig selbstverantwortlich für Beiträge zur Sozialversicherung, Abführung von Steuern sowie die finanzielle Absicherung von Risiken der Krankheit, Erholungsnotwendigkeit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit etc sind und somit von der erzielten Bezahlung noch Abschläge vorgenommen werden müssen, um diese mit einem Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis vergleichbar zu machen.

5. Abgrenzungen – Alternative rechtliche Beurteilung der Vertragsverhältnisse

Wird trotz aller vorgebrachter Argumente das Vorliegen eines Arbeitsvertrages verneint, so stellt sich die Frage, ob eine Leistungserbringung arbeitnehmerInnenähnlich oder auf Basis eines freien Dienstvertrages oder eines Werkvertrages erfolgt. Unabhängig von der vertraglichen Grundlage können ClickworkerInnen unter Umständen als arbeitnehmerInnenähnliche Personen angesehen werden und so in den Genuss zumindest einiger arbeitsrechtlicher Schutznormen kommen.

5.1. ArbeitnehmerInnenähnliche Personen

ArbeitnehmerInnenähnliche Personen sind keine ArbeitnehmerInnen, auf sie sind jedoch kraft gesetzlicher Anordnung einige arbeitsrechtliche Bestimmungen anzuwenden, wie insbesondere das DienstnehmerInnenhaftpflichtgesetz (DHG), das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Die Einordnung als arbeitnehmerInnenähnliche Person hängt davon ab, ob die Tätigkeit trotz des Fehlens persönlicher Abhängigkeit in wirtschaftlicher Unselbständigkeit ausgeübt wird (so die Definition in § 5 Abs 3 ASGG u § 1 Abs 3 Z 2 GlBG). Diese wurde früher primär darin gesehen, dass die Arbeit in wirtschaftlicher Abhängigkeit von den Einnahmen von einem/einer oder wenigen bestimmten VertragspartnerInnen zur Bestreitung des Lebensunterhalts geleistet wird.[101]Rebhahn in ZellKomm² § 1151 ABGB, Rz 123, 156. Nach neuerer Judikatur werden weitere Kriterien in einer Gesamtbetrachtung releviert, wie zB dass der wirtschaftliche Erfolg dem/der VertragspartnerIn zukommt, dass ein eigenes Unternehmen fehlt, dass eine Ein- und Unterordnung in die Arbeitsorganisation des Vertragspartners/der Vetragspartnerin vorliegt, die die eigenen Dispositionsmöglichkeiten verringert.[102]ArbeitnehmerInnenähnlichkeit kommt nach den konkreten Umständen in Betracht zB bei HandelsvertreterInnen (OGH 9 Ob A 12/91, ecolex 1991, 414; 9 Ob A 173/89, Arb 10.790), TankstellenpächterInnen (OGH 8 Ob A 57/06z, SZ 2006/112; 9 Ob A 207/97z, SZ 70/161), FranchisenehmerInnen (OGH 4 Ob 68/79, EvBl 1980/64; 8 Ob A 57/06z, SZ 2006/112; anders OGH 9 Ob S 4/89, ARD 4105/4/89; vgl auch OGH 29.5.1996, 9 Ob A 2044/96w; 9 Ob A 54/07t, ARD 5904/5/2008) sowie Durchführen von Frachtaufträgen mit eigenem LKW (OGH 4 Ob 92/76, Arb 9518); zitiert nach Rebhahn in ZellKomm², 1151 ABGB, Rz 125b, 157f.

Wären ClickworkerInnen als arbeitnehmerInnenähnlich anzusehen, wäre damit noch keine Aussage für den Vertragstypus getroffen, die Leistungen könnten dann auf Basis eines freien Dienstvertrages oder Werkvertrages erbracht werden (dazu sogleich).

Wenn der Einstufung der Vertragsverhältnisse auf clickworker als Arbeitsvertrag nicht gefolgt wird, ist meines Erachtens zumindest ArbeitnehmerInnenähnlichkeit gegeben, da ja der wirtschaftliche Erfolg der Plattform zugutekommt, der Kontakt zu den KundInnen unterbunden wird, den jeweiligen ClickworkerInnen eine eigene unternehmerische Struktur fehlt, sie in die Arbeitsorganisation über Interface und Workflow eingebunden sind und die Dispositionsmöglichkeit auf die Abarbeitung von Aufgaben auf dem Benutzerkonto reduziert sind.

5.2 Freier Dienstvertrag

Ein freier Dienstvertrag liegt dann vor, wenn eine Dienstleistung in Form eines Dauerschuldverhältnisses verpflichtend erbracht werden muss, aber all jene Abgrenzungskriterien, die für die persönliche Leistungsverpflichtung der ArbeitnehmerInnen beschrieben wurden (siehe Abschnitt „Die VertragspartnerInnen“), nicht vorliegen, wie Bindung an Arbeitszeiten, einen Arbeitsort, die Möglichkeit, den Arbeitsablauf selbst zu gestalten, und die selbst gewählte Gestaltung auch jederzeit wieder zu ändern. Auf die wirtschaftliche Abhängigkeit wird hingegen nicht abgestellt.[103]Rebhahn in ZellKomm² § 1151 ABGB, Rz 128, 199. Allerdings muss eine Pflicht zur Leistung bestehen[104]Vgl die Kritik von Schrammel, Naht das Ende des feien Dienstvertrages? – Tendenzen in der neueren Rechtsprechung des VwGH, ASoK, 2016, H 10, 362, an der VwGH-Judikatur, die aus meiner Sicht realitätsnah, das Erbringen von Hilfsarbeiten in der Regel als Arbeit in persönlicher Abhängigkeit und den Vertrag folglich als Dienstvertrag wertet. Hilfsarbeiten sind ja nur im Rahmen einer Hierarchie vorstellbar und unternehmerischem Handeln grundsätzlich wesensfremd., sonst handelt es sich um eine unverbindliche Rahmenabrede, die letztlich die Vertragsinhalte festlegt, die dann gelten sollen, wenn ein Microjob zu erledigen ist.

Anknüpfend an die in den vorigen Kapiteln dargelegten Gründe lässt sich zusammenfassend festhalten, dass bei der Vertragskonstruktion von clickworker – auch wenn es eine relative Gestaltungsfreiheit bei der Arbeitszeit und dem Arbeitsort gibt, realiter der verpflichtende Arbeitsablauf auf dem Interface sowie die nicht vorhandene Gestaltungsmöglichkeit des Arbeitsablaufes keine wirklichen Freiheitsgrade im Vertragsverhältnis erkennen lassen, die eine Einordnung als freier Dienstvertrag rechtfertigen würde. Das bedeutet, dass meiner Meinung nach bei ClickworkerInnen ein Arbeitsverhältnis vorliegt, in dem alle Komponenten des Arbeitsrechts zu beachten wären.

5.3. Werkvertrag

Ein Werkvertrag liegt nach § 1151 ABGB vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Voraussetzung dafür, dass es sich um einen Werkvertrag handelt, ist dass der/die VertragspartnerIn wirklich selbständig ist und den Erfolg verbindlich zusagt. WerkunternehmerInnen organisieren ihre Arbeit selbstständig, mit eigenen Mitteln und können sich in der Regel dabei auch vertreten lassen. WerkunternehmerInnen schulden einen Erfolg, wofür das Werk im Vorhinein individualisiert und konkretisiert sein muss.[105]Rebhahn in ZellKomm² § 1151 ABGB, Rz 136, 163; vgl auch Tomandl, Die Rechtsprechung des VwGH zum Dienstnehmerbegriff, ZAS 2016/46, 261; VwGH 2397/79, Arb 9876. Der VwGH[106]Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage: VwGH 93/08/0092, ARD 4653/35/95; Arbeiten auf einer Baustelle: VwGH 96/08/0350, DRdA 1999/396; zu einer vergleichbaren Tätigkeit siehe auch OGH 9 Ob A 54/97z, DRdA 1998/3 (Mazal); Müller, Dienstvertrag oder Werkvertrag? – Überblick über die Rspr des VwGH zu § 4 ASVG, DRdA 5, 367 (373). hat im Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht erkannt, dass gegen einen Werkvertrag insbesondere die fehlende Verpflichtung zu einer geschlossenen Einheit und die fehlende Gewährleistungstauglichkeit des Erfolgs sprechen, wenn dieser auch von einem/einer anderen MitarbeiterIn abhängt. Außerdem sollen das Fehlen einer unternehmerischen Gestaltungsfreiheit aufgrund enger Vorgaben, die dem/der Verpflichteten primär Risiken und kaum Chancen geben, das Arbeiten für einen/eine AuftraggeberIn und nicht für den Markt bei Vereinbarung eines Konkurrenzverbots Indizien dafür sein, dass es sich um keinen Werkvertrag handelt.

Bei den vertraglichen Beziehungen mit clickworker sind solche Indizien durchaus vorhanden. Zum einen stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die Zerlegung in Microtasks nicht genau den Effekt hat, dass die Erfüllung der Leistung von der Erfüllung auch durch andere ClickworkerInnen Voraussetzung für die erfolgreiche Abarbeitung des KundInnenauftrags darstellt. Im Falle, dass die Erfüllung der Leistung von der Erfüllung auch durch andere ClickworkerInnen abhängt, liegt jedenfalls kein Werkvertrag vor (stark von einem/einer anderen MitarbeiterIn abhängig). Dann kann man davon ausgehen, dass es sich um einen Arbeitsvertrag handelt, bei dem clickworker alle arbeitsrechtlichen Schutznormen einzuhalten hätte.

Solange diese Zusammenhänge aber für die einzelnen ClickworkerInnen intransparent bleiben, entzieht sich der einzelne ClickworkerInnen-Vertrag einer Überprüfung und es ist auch nicht überprüfbar, ob die Nicht-Bezahlung einer Leistung davon abhing, dass andere ClickworkerInnen nicht erfüllt haben und daher der KundInnenauftrag nicht bedingungskonform abgearbeitet werden konnte oder weil die eigene Leistung mangelhaft war.

Es wäre daher anzustreben, die Plattformen zu verpflichten, diese Bedingungen transparent zu machen. Dies könnte auch durch die Aufstellung einer widerleglichen Vermutung erfolgen, dass im Zweifel Arbeitsverträge zur Plattform vorliegen – es länge dann an der Plattform, das Gegenteil zu beweisen – nämlich, dass ein freier Dienstvertrag oder Werkvertrag vorliegt.

Zum anderen lassen die Projekte insbesondere durch die Zeitvorgaben und die Notwendigkeit diese am virtuellen Workplace zu erfüllen, sehr wenig Gestaltungsfreiheit in der Abarbeitung selbst, außer dass zB der eigene Laptop hierhin oder dorthin gestellt werden kann. Das bedeutet meines Erachtens, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei den Vertragsverhältnissen auf clickworker um Werkverträge handelt.

6. Ergebnis und Ausblick

Rechtlich tritt beim Arbeiten auf der Plattform www.clickworker.de grundsätzlich die Plattform clickworker GmbH als Vertragspartnerin der ClickworkerInnen auf. Die AuftraggeberInnen/KundInnen bleiben hingegen für die ClickworkerInnen unbekannt und es besteht keine direkte vertragliche Beziehung zu ihnen. Wie aus den AGB hervorgeht, würde clickworker es offensichtlich vorziehen, Werkverträge mit den ClickworkerInnen zu schließen und die einzelnen Arbeitsergebnisse mittels eines von der Plattform vorgegebenen Preises zu bezahlen.

Tatsächlich kommt es clickworker aber offensichtlich auch auf den Arbeitsprozess selbst an und es werden diesbezügliche Vorgaben gemacht (zeitlich: vorgegebene Zeitspannen, Intransparenz, wann Aufträge in das Benutzerkonto kommen; örtlich: Arbeit nur auf dem virtuellen Workplace, der physische Arbeitsort muss eine sichere Internetverbindung garantieren, das Sitzen vor dem PC ist meiner Meinung nach sogar eine viel gravierendere Einschränkung des Bewegungsfreiraumes bei der Arbeit als das Einfinden in einem Büro, wo man zB zum fachlichen Austausch in ein Nachbarbüro gehen kann). In Kombination mit der Kontrollmöglichkeit, sowohl was die Zeit der Anwesenheit am Workplace als auch die Aktivitäten dort betriff, überwiegen meines Erachtens die wesentlichen Elemente der persönlichen Abhängigkeit, weshalb es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt.

Trotz der Intention der Plattform, nur eine Rahmenabrede zu treffen, und dann nur, falls es zu einem Konsens über einen einzelnen Arbeitseinsatz kommt, ein Entgelt zu bezahlen, liegt meiner Meinung nach in der Realität ein durchgängiges Arbeitsverhältnis vor. Die ClickworkerInnen müssen sich auf der Plattform als aktiv zeigen, da sie sonst keine Aufträge mehr erhalten und sie werden bewertet, ohne zu wissen, wer bewertet und nach welchen Kriterien. Ich habe aufgezeigt, welche Diskrepanz es bei der Bewertung der Deutschkenntnisse im Test im Verhältnis zum Supportteam gibt. Wenn dieses Supportteam auch die Arbeitsleistungen selbst bewertet, ist eine objektive, nachvollziehbare Bewertung meiner Meinung nach nicht sichergestellt. Damit überwiegen die Elemente der Fremdbestimmung (Bindung an das Interface, ständige Verfügbarkeit, um an Aufträge zu gelangen und Arbeit über einen ganz bestimmten Workflow, keine Möglichkeit, sich vertreten zu lassen), der Ausschluss der Arbeitspflicht ist meines Erachtens nicht ausreichend ernst gemeint. Die „stille Autorität“ der Plattform und die Kontrollmöglichkeiten auf dem Interface ergänzen dieses Bild.

Bei Einordnung der Verträge als Arbeitsverträge, handelt es sich um eine Art Arbeit auf Abruf, die in dieser Form zumindest in Österreich nicht zulässig ist. Nach den anzuwendenden §§ 19 ff AZG sind Ausmaß und Lage der Arbeitszeit mit den jeweiligen ClickworkerInnen zu vereinbaren. Sinnvoll könnte dabei eine Gleitzeitvereinbarung ohne Kernzeit sein. Im Falle der Interpretation als Rahmenvereinbarung, bei der man sich auf einzelne Arbeitseinsätze einigen muss, bejahte der OGH im Fall Peek & Cloppenburg zumindest einen Anspruch auf Abgeltung der unzulässigen Arbeitszeitgestaltung und der besonderen Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin.[107]OGH 8 Ob A 116/04y, DRdA 2005/33, 417 (B. Schwarz) = ZAS 2006/13, 78 (Schrank).

Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses hat als wichtigste Konsequenz, dass die Plattform nicht frei in der Festsetzung der Entgelthöhe ist, sondern aufgrund des Benachteiligungsverbotes gemäß § 7 AVRAG iVm § 3 Abs 2 LSDB-G den ClickworkerInnen der österreichische Kollektivvertragslohn vergleichbarer ArbeitnehmerInnen zusteht.

Sollten die in diesem Kapitel angeführten Überlegungen de lege lata verworfen werden, bleibt der Appell an die Gesetzgebung, einerseits für das Feld des virtuellen Crowdworks die widerlegliche Vermutung eines Arbeitsverhältnisses einzuführen und den in diesem Bereich schutzwürdigen Beschäftigten die für die Erhaltung der zu verkaufenden Arbeitskraft unerlässlichen arbeits- und sozialrechtliche Standards zu schaffen.

[1] https://www.clickworker.de/ (07.10.2016)

[2] Es gibt auch Allgemeine Geschäftsbedingungen für KundInnen, die in diesem Beitrag aber außer Betracht bleiben.

[3] Felstiner, Working the Crowd – Employment and Labor Law in the Crowdsourcing Industry, in Berkeley Journal of Employment and Labor 31/2 (2011) 150.

[4] Leimeister/Zogaj/Blohm, Crowdwork – digitale Wertschöpfung in der Wolke, in Benner, Crowdwork – zurück in die Zukunft? (2015) 21 f.

[5] https://www.clickworker.de/ueber-uns/unsere-crowd-die-clickworker/ (10.11.2016).

[6] http://www.uni-europa.org/wp-content/uploads/2016/09/crowd_working_survey_Austria.pdf (28.09.2016).

[7] Die Eurofound Studie, New forms of employment (2015) 113, stellt hingegen beim virtuellen Crowdwork ein Verhältnis von einem Drittel Deutscher, einem Drittel aus anderen EU-Staaten und einem Drittel aus der restlichen Welt fest. https://www.eurofound.europa.eu/de/publications/report/2015/working-conditions-labour-market/new-forms-of-employment (05.01.2017).

[8] https://www.clickworker.de/ueber-uns/unsere-crowd-die-clickworker/ (05.01.2017).

[9] https://www.clickworker.com/wp-content/uploads/2015/03/Onepager_clickworker_DE2015.pdf?_ga=1.62633196.1319045382.1430224248 (10.11.2016).

[10] https://www.clickworker.de/ueber-uns/team/ (10.11.2016)

[11] Vgl Risak, Crowdwork, ZAS 2015, 13.

[12] Warter, Crowdwork (2016) 111 ff.

[13] https://Workplace.clickworker.com/de/agreements/10123?_ga=1.96124508.1319045382.1430224248 (17.10.2016).

[14] Vgl zu dieser Einordnung auch Warter, Crowdwork 82 ff.

[15] https://www.clickworker.de/ueber-uns/unsere-crowd-die-clickworker/ (05.01.2017).

[16] https://www.clickworker.de/faq/ (11.10.2016).

[17]Wenn der Korrektor weniger von der Materie weiß als du selber, bist du verloren – und Korrektoren werden nicht besonders geprüft, ich habe einen meiner Texte selber zur Korrektur gekriegt und die von anderen Leuten, in den ersten zehn Tagen, nachdem ich mich bei Clickworker angemeldet habe. Und natürlich könnten Korrektoren, die selber Aufträge suchen, die Konkurrenz auf diese Weise rauskicken wollen.“ Kommentar von malocher am 29.06.10, http://www.urbia.de/archiv/forum/th-2684130/clickworker-com-hat-jemand-erfahrung.html (10.11.2016).

[18] Rebhahn in ZellKomm, rdb, § 1151 ABGB Rz 99 (06.01.2017).

[19] https://www.youtube.com/watch?v=ckbQYVHdCZ0 (18.10.2016).

[20] In den 1990er-Jahren war der Hype um die Telearbeit von ähnlichen Fragestellungen auf Seiten der ArbeitnehemerInnen begleitet, wie dies jetzt wieder der Fall ist, in einer Zeit, in der es eine deutlich über 90-%-Ausstattung mit mobilen Endgeräten gibt und sich auch die Techniken der Übertragung beschleunigt und verändert haben. Auch damals ging es um die Frage, wer welche Verantwortung übernehmen muss, wenn von zu Hause aus gearbeitet wird und welche rechtlichen Regelungen anwendbar sind. Da das Heimarbeitsgesetz vorwiegend für ArbeiterInnen konzipiert war, tat sich vor allem für Angestelltentätigkeit eine (scheinbare) Lücke für dieses Segment auf. Sozialpartnerergebnis von Verhandlungen diesbezüglich war die Einigung darauf, dass es ohnehin sozial und gesundheitlich problematisch sei, wenn Arbeit nur von zu Hause aus erledigt wird, weshalb jene Unternehmen, für die Arbeit von zu Hause aus interessant war, ihre ArbeitnehmerInnen mit den nötigen Arbeitsmitteln ausstatteten und im Wesentlichen die Geltung der Gesetze, die für Angestellte einzuhalten sind, auch für diese ArbeitnehmerInnen anwandten („alternierende Teleheimarbeit“). Aktuell ist die Auseinandersetzung mit der arbeitsrechtlichen Einstufung der Arbeit von zu Hause aus von Risak, Home-Office I – Arbeitsrecht, ZAS 2016/36, 204, und Brodil, Home-Office II – Haftung bei entgrenzter Arbeit, ZAS 2016/37, 209.

[21] Vgl § 1 AGB.

[22] Es stellt sich die Frage, wer in diesem Zusammenhang die ermächtigende Instanz ist (arg: „auszahlen dürfen“).

[23] Ob Junkmails von „Paypal Invo@KundInnenservice.de“ einige Tage nach der Registrierung in der Mailbox, die dazu auffordern, einen Link anzuklicken, um weiteren Betrug zu verhindern, dem Zufall geschuldet sind, bleibt im Dunkeln. Ebenso bleibt im Dunkeln, welchen Zweck sie verfolgen: Phishing, Trojaner oÄ.

[24] In diesem Zusammenhang ist auch die Problematik der Sprachenunkenntnis beim Vertragsschluss und der AGB-Kontrolle relevant. Zur Problematik, dass bei globalem Angebot und nur deutsch und englisch verfassten AGB nicht gewährleistet werden kann, dass ClickworkerInnen die juristischen Feinheiten verstehen, wenn ihre Muttersprache zB Französisch ist, siehe Temming, Verstehen Sie Deutsch? Sprachenunkenntnis beim Vertragsschluss und bei der AGB-Kontrolle, GPR 2016, 38, 1/2016, 38.

[25] Ein derartiges Video ist auf der clickworker-Homepage unter https://www.youtube.com/watch?v=3nyaCTM0gBM&feature=youtu.be (28.09.2016) einzusehen.

[26]Normalerweise hat bei einem großen Projekt mit vielen Einzelaufträgen das Überspringen keinen für Sie wahrnehmbaren Nachteil, solange Sie noch weitere Aufträge zur Verfügung haben. Allerdings wird beim Überspringen sichergestellt, dass Sie erst einmal diesen einzelnen Auftrag nicht wieder angeboten bekommen, zumindest nicht in den nächsten paar Minuten. Dadurch kann es passieren, dass Sie, wenn Sie nur wenige Aufträge zur Verfügung haben, gar keine Aufträge mehr angeboten bekommenhttps://www.clickworker.de/faq/ (10.11.2016)

[27] https://www.clickworker.com/wp-content/uploads/2015/03/Onepager_clickworker_DE2015.pdf?_ga=1.130225743.1319045382.1430224248 unter der Überschrift „Aufgaben“( 10.11.2016).

[28] Ebenda unter der Überschrift „Lösungen“.

[29] https://www.clickworker.de/ueber-uns/unsere-crowd-die-clickworker/ (05.01.2017).

[30] http://www.duden.de/rechtschreibung/weitermachen (18.10.2016).

[31] https://www.clickworker.de/ueber-uns/unsere-crowd-die-clickworker/ (10.11.2016).

[32] In den FAQ wird injected testing unter der Frage „Ich wurde von der Qualitätssicherung aus einem Projekt ausgeschlossen. Warum?“ folgendermaßen beschrieben: „Bei einigen Projekten verwenden wir eingestreute Testfragen, um die Qualität Ihrer Antworten zu prüfen. Beantworten Sie zu viele dieser Testfragen falsch, erfolgt ein automatischer Ausschluss vom Projekt. Diese Testfragen wurden vorher von uns selbst bearbeitet, sodass wir bereits wissen, welche die korrekten Antworten sind. Wir verwenden nur solche Fragen als Testfragen, bei denen die gesuchten Antworten eindeutig zu finden sind.“

[33] https://www.clickworker.de/so-funktionierts/ (10.11.2016).

[34] Sensibilisiert durch Ausschluss aus der „Qualifizierung zum deutschen Autor“ – eigentlich „…zur deutschen Autorin“ – könnte man die Frage stellen, wofür das Fragezeichen nach „KundInnen“ steht und wo der Bindestrich geblieben ist.

[35] Interessant in diesem Zusammenhang die kartellrechtliche Freistellung für kollektivvertragliche Regelungen zugunsten Scheinselbstständiger niederländischer AushilfsmusikerInnen durch den EuGH C-413/13, Mair, ZAS 2015, 281.

[36] So zuletzt zum generellen Vertretungsrecht VwGH 14.10.2015, 2013/08/0226; 19.10.2015, 2013/08/0185; zur sanktionslosen Ablehnung: VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; 17.12.2015, 2013/08/0222; zur Prüfung anhand vertraglicher Vereinbarungen: VwGH 18.08.2015, 2013/08/0121 und zur Pflichtversicherung trotz Gewerbeberechtigung: VwGH 02.09.2015, RA 201/08/0078 vgl auch Tomandl, Die Rechtsprechung des VwGH zum Dienstnehmerbegriff mwN.

[37] http://cases.justia.com/federal/district-courts/california/candce/3:2012cv05524/260287/226/0.pdf?ts=1435915507 (05.10.2016).

[38] Schröder/ Schwemmle, Gute Arbeit in der Crowd? http://www.input-consulting.com/download/end_Schroeder-Schwemmle_Jahrbuch.pdf (05.10.2016).

[39] Risak, What’s law got to do with it? in Kurswechsel 2/2016, 36.

[40] Prassl/Risak, Uber, Taskrabbit&Co, Platforms as employers? Rethinking the legal analysis of Crowdwork, in Comparative Labor Law & Policy Journal, Vol 37/ 3 (2016) 619 ff.

[41] The Concept of the Employer (2015).

[42] Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 77.

[43] Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 135.

[44] Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 135.

[45] Rebhahn in ZellKomm² § 1151 ABGB Rz 75.

[46] Barta, Online-Lehrbuch Zivilrecht, https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap6_0.xml?section-view=true;section=4 (24.01.2016).

[47] Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 77a.

[48] Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts7 (1963), 3 f.

[49] OGH 4 Ob 124/79, DRdA 1982, 207 (Rabofsky).

[50] OGH 4 Ob 116/84, DRdA 1986/23 (Csebrenyak); 26.06.1997, 8 ObA 2158/96b; 8 Ob A 26/99b, Arb 11.901; ua.

[51] Rebhahn in ZellKomm² § 1151 ABGB, Rz 96a, 141 f; OGH 8 Ob A 15/98h, DRdA 1999/44 (Krapf); 04.09.2002, 9 ObA 89/02g. Der Umstand, dass zwischen zwei befristeten Arbeitsverträgen ein zeitlicher Abstand liegt, schließt die Beurteilung der aneinandergereihten Verträge als einheitliches Arbeitsverhältnis nicht aus, wenn sich der Sache nach der zweite Vertrag (oder die folgenden Verträge) als Fortsetzung des (der) vorangegangen erweisen, zuletzt OGH 8 Ob A 13/14s, infas 2014, A 79.

[52] Die Ablehnungsklausel ist allerdings nur beachtlich, wenn das Ablehnungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt (OGH 8 Ob A 86/03k, infas 2004, A 24).

[53] Gemeint ist wohl, dass die auf BenutzerInnenkonto/Workplace/Arbeitsplatz zugeteilten Aufgaben nicht abgearbeitet werden – von Einladung zum Angebot der Abarbeitung ist hier keine Rede.

[54] Kommentar von malocher am 29.06.10, http://www.urbia.de/archiv/forum/th-2684130/clickworker-com-hat-jemand-erfahrung.html (12.10.2016).

[55] Kommentar von Teberian, 22.05.2015 http://www.geldthemen.de/forum/paidmailer-paid4click-und-bonusportale-f33/clickworkercom-erfahrungen-t5930.html (12.10.2016).

[56] „Zielortreiseleiterentscheidung“ OGH 14 Ob A 46/87, Arb 10.697; Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB, Rz 64.

[57] Rebhahn, in ZellKomm² § 1151 ABGB, Rz 103, 146.

[58] OGH 9 Ob A 88/97, DRdA 1998/16 (Hoyer); vgl OGH 9 ObA 219/89, infas 1990, A 26; 9 ObA 108/88, infas 1989, A 3; Rebhahn in ZellKomm² § 1151 ABGB Rz 103, 146; grundlegend OGH 4 Ob 39/70, Arb 8764 – Werbefilm.

[59] Dazu ausführlich Risak/Jöst/ David/Patka, Praxishandbuch Gleitzeit2 (2014).

[60] Vgl dazu Risak, Möglichkeiten der Arbeitszeit-Flexibilität für ArbeitgeberInnen, in Tomandl/Risak, Wie bewältigt das Recht moderne Formen der Arbeit? (2017) 60 ff. Dort werden die Hintergründe der Flexibilität beleuchtet und daraus Schlüsse hinsichtlich Gesamt- oder Einzelbetrachtung und hinsichtlich Einordnung als Arbeits- oder freier Dienstvertrag gezogen.

[61] Risak, Vertrauensarbeitszeit – ein nach dem AZG gangbares Arbeitszeitmodell?, ecolex 2005, 888.

[62] http://www.urbia.de/archiv/forum/th-2684130/clickworker-com-hat-jemand-erfahrung.html (12.10.2016).

[63] Die meisten Kommentare auf Bewertungsplattformen berichten über Schwierigkeiten mit clickworker, insbesondere ein angemessenes Entgelt zu erhalten, dh es geht nicht nur um ein lockeres „Zuverdienst“, sondern um „Stundenlohn“. Da clickworker einen durchschnittlichen Erlös von 9,50 Euro pro Stunde in Aussicht stellt (vgl Kommentar von malocher am 29.06.10, http://www.urbia.de/archiv/forum/th-2684130/clickworker-com-hat-jemand-erfahrung.html [12.10.2016]), wird auf diese Größenordnung häufig Bezug genommen. Die positiven Meldungen scheinen von ClickworkerInnen zu stammen, die ClickworkerInnen werben – das ist zB explizit ersichtlich bei WurstOnAir, am 22.5.2015 http://www.geldthemen.de/forum/paidmailer-paid4click-und-bonusportale-f33/clickworkercom-erfahrungen-t5930.html (10.11.2016) , der ersucht, einen bestimmten Link zu wählen, um auf Clickworker zuzugreifen.

[64] Bewertung 3 vom 19.08.2014 http://www.erfahrungen.com/mit/clickworker-com/ (12.10.2016).

[65] Rebhahn in ZellKomm² § 1151 ABGB, Rz 86, 135 mwN.

[66] OGH 8 Ob A 116/04y, DRdA 2005/33, 417 (B. Schwarz) = ZAS 2006/13, 78 (Schrank); Risak in Tomandl/Risak, Moderne Formen der Arbeit 66.

[67] Dies bedeutet, dass der/die Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch „stille Autorität“ substituiert werden. Hier spielt die Qualifikation des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin bzw der von ihm/ihr ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich – unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen – mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Vgl Steiger, Geschäftsführer als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG, taxlex 3/2016, 79, zu VwGH 2013/08/0185 und taxlex 2/2015, 61.

[68] Welche Chancen und Risiken die Selbstbestimmung bei der Arbeitszeit enthalten, verdeutlicht Risak, Entgrenzte Arbeit: Wunsch, Alptraum oder arbeitsrechtliche Realität, DRdA 2015, 9.

[69] Risak, ZAS 2015, 17.

[70] OGH 8 Ob A 2347/96x, OGH 8 Ob A 277/01w, vgl auch Rebhahn in ZellKomm² § 1151, Rz 98, 142.

[71] Risak, Fallweise Beschäftigung als zulässige Kettenbefristung, DRdA 2014/34 zu OGH 8 Ob A 50/13f; vgl auch Mosing, Die fallweise Beschäftigung im Arbeits- und Sozialrecht, ZAS 2014, 244, und die Kriterien, die gegen ein durchgehendes Arbeitsverhältnis sprechen: Unregelmäßigkeit der Beschäftigung, sanktionslose Ablehnungsmöglichkeit und Vorschlagsrecht für Arbeitseinsätze arbeitnehmerseitig, wirtschaftliche Unabhängigkeit, längere Nichtbeschäftigungs- als Beschäftigungszeiten, keine Periodizität.

[72] Kletečka/Schauer, ABGB-ON § 1151, Rz 58 (19.10.2016).

[73] Kletečka/Schauer, ABGB-ON § 1151, Rz 73 (19.10.2016).

[74] ABl L 175/43.

[75] Vgl Rebhahn in ZellKomm² § 1151 Rz 95.

[76] Vgl Friedrich, Rahmendienstvertrag und Arbeitszeit, ASoK 2006, 12.

[77] Rebhahn in ZellKomm² § 1151 ABGB Rz 98, 142.

[78] OGH 8 Ob A 13/14s, infas 2014, A 79.

[79] OGH 9 Ob A 118/14i, Arb 13.213 .

[80] Vgl Rebhahn in ZellKomm² § 1151 ABGB Rz 192, 182.

[81] Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 193.

[82] ErlAB 622 BlgNR 20. GP 7.

[83] Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 194.

[84] OGH 8 Ob A 116/04y, DRdA 2005/33, 417 (B. Schwarz) = ZAS 2006/13, 78 (Schrank).

[85] Obereder/Trenner, Zuschläge zum Entgelt bei (teil)nichtigen Arbeitszeitvereinbarungen, ASoK 2005, 310. Dieser Ansatz dürfte aber wegen des mit BGBl I 2007/61 eingeführten Zuschlages für Mehrarbeit überholt sein.

[86] Rebhahn in ZellKomm² § 1151 ABGB, Rz 196, 182 f.

[87] Wegen des Fehlens von empirischen Daten über die Arbeitsrealitäten auf clickworker wäre dazu vertiefende Forschung wünschenswert.

[88] Rebhahn in ZellKomm, rdb, § 1151 ABGB Rz 92; VwGH 17.12.2002, 99/08/0008.

[89] Die Summe der Arbeitsausfallzeiten und der Ersatzarbeitseinsatzzeiten müssen identisch sein (x=y), die Zahl der ClickworkerInnen, die ausfallen (n) kann von jener, die einspringen (o), differieren. In diesem Fall müssen dann die Zeiten für die einzelnen Microtasks ebenfalls differieren (also: x1n1 ≠ y1o1, x2n2 ≠ y2o2, x3n3 ≠ y3o3…).

[90] Pfeil in ZellKomm² §§ 3–4c AZG Rz 44 f.

[91] OGH 8 Ob A 116/04y, DRdA 2005/33, 417 (B. Schwarz) = ZAS 2006/13, 78 (Schrank).

[92] Rebhahn in ZellKomm² § 1152 Rz 2.

[93] Rebhahn in ZellKomm² § 1151 ABGB Rz 76.

[94] OGH 9 Ob A 2267/96i, ZAS 1997/21 (E. Steininger).

[95] Kommentar von malocher am 29.06.10, http://www.urbia.de/archiv/forum/th-2684130/clickworker-com-hat-jemand-erfahrung.html (12.10.2016)

[96] Die ClickworkerInnen sehen sich anscheinend auch selbst als persönlich abhängige ArbeitnehmerInnen, allerdings wird nach derzeitiger Konstruktion des Vertragsverhältnisses ein solcher Abzug nicht vorgenommen.

[97] Kommentar von relay am 25.03.2012, http://www.urbia.de/archiv/forum/th-2684130/clickworker-com-hat-jemand-erfahrung.html (10.11.2016).

[98] Gastautor, 19.08.2014 http://www.erfahrungen.com/mit/clickworker-com/#bewertungen (10.11.2016).

[99] Arlonia, 16.11.2010 http://www.erfahrungen.com/mit/clickworker-com/#bewertungen (12.10.2016).

[100] Aktiver Mitarbeiter aus Großbritannien, 25.07.2016 https://www.glassdoor.at/Bewertungen/clickworker-Bewertungen-E445474.htm (12.10.2016). Übersetzung der Autorin: „Es besteht kein Mindestlohn für globale Online-Freelancer-Arbeit (…). Die Bezahlung variiert entsprechend den KlientInnen, manchmal können sie niedrig erscheinen, zu anderen Zeiten kann die Bezahlung ziemlich lukrativ sein. Deshalb eröffnen wir die Möglichkeit, das zu arbeiten, was Sie wollen. Sie haben allerdings recht, dass wir Leute in unterschiedlichen Teilen der Welt registriert haben, wo sich die Lebenshaltungskosten sehr von jenen in Großbritannien unterscheiden, und die Bezahlung, die Sie erwähnen, mehr als annehmbar finden und glücklich sind, dass wir sie mit einer Chance auf einen Zusatzverdienst unterstützen. Ich hoffe, Sie können diesen Stil globalen Arbeitens verstehen und in Zukunft eine eher Ihrem Geschmack entsprechende Arbeit finden.“

[101] Rebhahn in ZellKomm² § 1151 ABGB, Rz 123, 156.

[102] ArbeitnehmerInnenähnlichkeit kommt nach den konkreten Umständen in Betracht zB bei HandelsvertreterInnen (OGH 9 Ob A 12/91, ecolex 1991, 414; 9 Ob A 173/89, Arb 10.790), TankstellenpächterInnen (OGH 8 Ob A 57/06z, SZ 2006/112; 9 Ob A 207/97z, SZ 70/161), FranchisenehmerInnen (OGH 4 Ob 68/79, EvBl 1980/64; 8 Ob A 57/06z, SZ 2006/112; anders OGH 9 Ob S 4/89, ARD 4105/4/89; vgl auch OGH 29.5.1996, 9 Ob A 2044/96w; 9 Ob A 54/07t, ARD 5904/5/2008) sowie Durchführen von Frachtaufträgen mit eigenem LKW (OGH 4 Ob 92/76, Arb 9518); zitiert nach Rebhahn in ZellKomm², 1151 ABGB, Rz 125b, 157f.

[103] Rebhahn in ZellKomm² § 1151 ABGB, Rz 128, 199.

[104] Vgl die Kritik von Schrammel, Naht das Ende des feien Dienstvertrages? – Tendenzen in der neueren Rechtsprechung des VwGH, ASoK, 2016, H 10, 362, an der VwGH-Judikatur, die aus meiner Sicht realitätsnah, das Erbringen von Hilfsarbeiten in der Regel als Arbeit in persönlicher Abhängigkeit und den Vertrag folglich als Dienstvertrag wertet. Hilfsarbeiten sind ja nur im Rahmen einer Hierarchie vorstellbar und unternehmerischem Handeln grundsätzlich wesensfremd.

[105] Rebhahn in ZellKomm² § 1151 ABGB, Rz 136, 163; vgl auch Tomandl, Die Rechtsprechung des VwGH zum Dienstnehmerbegriff, ZAS 2016/46, 261; VwGH 2397/79, Arb 9876.

[106] Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage: VwGH 93/08/0092, ARD 4653/35/95; Arbeiten auf einer Baustelle: VwGH 96/08/0350, DRdA 1999/396; zu einer vergleichbaren Tätigkeit siehe auch OGH 9 Ob A 54/97z, DRdA 1998/3 (Mazal); Müller, Dienstvertrag oder Werkvertrag? – Überblick über die Rspr des VwGH zu § 4 ASVG, DRdA 5, 367 (373).

[107] OGH 8 Ob A 116/04y, DRdA 2005/33, 417 (B. Schwarz) = ZAS 2006/13, 78 (Schrank).