Kapitel 13 – Rechtsprobleme alternativer Organisationsstrategien

Rechtliche „Fallstricke“ und Lösungsansätze bei internetbasierten Plattformen zur Bewertung von AuftraggeberInnen bzw zur Unterstützung von und zum Austausch zwischen CrowdworkerInnen

Dr. Thomas Majoros

Inhaltsverzeichnis

Im Zusammenhang mit alternativen Organsationsstrategien, wie sie bei in der Gig-Economy Arbeitenden (den CrowdworkerInnen) angezeigt sind, stellen sich diverse Rechtsfragen: Die möglichen Haftungen der BetreiberInnen entsprechender (Bewertungs-/Unterstützungs-) Plattformen samt deren MitarbeiterInnen und UserInnen sowie mögliche Lösungsansätze.

1. Problemstellung

Virtuelle (internetbasierte) Plattformen können der Bewertung von AuftraggeberInnen durch deren AuftragnehmerInnen (CrowdworkerInnen), aber auch dem internen Austausch zwischen diesen oder deren Unterstützung (untereinander oder durch Dritte) dienen. Zu prüfen sind in all diesen Fällen mögliche Ansprüche betroffener (beispielsweise bewerteter) AuftraggeberInnen gegenüber den BetreiberInnen und UserInnen derartiger Plattformen. Rechtliche Risiken bestehen dabei sowohl für „interne“ (nur für Mitglieder zugängliche) als auch für mehr oder weniger öffentliche Plattformen; wenngleich diese bei letzteren weitaus größer sein werden. Auch Äußerungen in diversen anderen sozialen Medien (zB Facebook-Postings) können unerwartete Rechtsfolgen nach sich ziehen.

2. Persönlichkeitsschutz

2.1 Grundsätzliches

Potenzielle Haftungen sowohl der BetreiberInnen der erwähnten Plattformen (und allfälliger für diese tätigen journalistischen MitarbeiterInnen) als auch der jeweiligen UserInnen können zivilrechtlicher und strafrechtlicher Natur sein. Mögliche Folgen reichen von Unterlassungsansprüchen, Beseitigungsansprüchen, Ersatz des rechtswidrig und schuldhaft verursachten wirtschaftlichen Schadens, immateriellem Schadenersatz gemäß § 6 MedienG bis hin zu einer strafgerichtlichen Verurteilung.

2.2 Zivilrecht

2.2.1 Ehrenbeleidigung/Kreditschädigung (§ 1330 ABGB)

§ 1330 ABGB schützt das Rechtsgut der Ehre. Gemäß Abs 1 leg cit besteht Anspruch auf Schadenersatz, wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist. Abs 2 leg cit behandelt die „Kreditschädigung“. Danach besteht Anspruch auf Schadenersatz (sowie Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung desselben), wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines/einer anderen gefährden und deren Unwahrheit er/sie kannte oder kennen musste.
Die Ehrenbeleidigung ist ein Angriff auf die Würde eines Menschen zB durch Beschimpfung, Kränkung und Verspottung.[1]Reischauer in Rummel II3 § 1328a Rz 6 mwN. Tatbestandsmäßig ist somit jedes der Ehre – verstanden als Personenwürde iSd § 16 ABGB – nahe tretende Verhalten. Dabei geht es um die Einschätzung der Person durch ihre Umwelt, somit um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft. Das Recht auf Ehre zählt zu den absoluten Rechten und wirkt als solches gegen jedermann. Obwohl

zum Kernbereich der „Ehrenbeleidigung“ (§ 1330 Abs 1 ABGB) Beschimpfungen und Verspottungen iSd § 115 StGB zählen, ist strafgerichtliche Tatbestandsmäßigkeit nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer zivilrechtlichen Ehrenbeleidigung. Die Verbreitung einer unrichtigen Tatsache kann zugleich Ehrenbeleidigung sein; auch die Verbreitung einer richtigen Tatsache, wenn der/die Mitteilende den/die Betroffenen/Betroffene „offensichtlich kränken oder schädigen will bzw die Interessen des/der anderen unnötig verletzt werden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder doch des/der MitteilungsempfängerIn vorliegt.“[2]Reischauer in Rummel II3 1330 Rz 1 mwN. Da es sich um eine herabsetzende Bewertung handelt, kann die Ehrenbeleidigung nicht durch einen „Wahrheitsbeweis“ gerechtfertigt werden. Zulässig ist jedoch eine angemessene und sachliche Kritik.[3]Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 (2015) 416 Die Judikatur verlangt als Tatbestandsvoraussetzung des § 1330 Abs 1 ABGB, dass die ehrverletzende Äußerung der Umwelt (also nicht nur dem/der Verletzten selbst) zur Kenntnis gelangt, da eine Ehrverletzung nur vorliegen könne, wenn sich an der Einschätzung des/der Verletzten durch seine/ihre Umwelt etwas geändert habe.[4]OGH 6 Ob 37/95, MR 1997, 202.

Eine Kreditschädigung bzw Rufschädigung iSd § 1330 Abs 2 ABGB liegt vor, wenn jemand unwahre Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines/einer anderen gefährden und deren Unwahrheit er/sie kannte oder kennen musste. Es handelt sich somit nicht um Werturteile (Abs 1 leg cit), sondern um Umstände, die einem Beweis zugänglich sind, über deren Wahrheit oder Unwahrheit somit gestritten werden kann. Dass diese Tatsachen auch ehrenrührig sind, ist nicht erforderlich.

Rechtsfolge: In beiden Fällen kann der Ersatz des Vermögensschadens (nicht jedoch eines ideellen Schadens)[5]OGH 1 Ob 36/89, SZ 64/36. gefordert werden und ein (verschuldensunabhängiger) Unterlassungsanspruch[6]OGH 29.01.2004, 6 Ob 235/02f. geltend gemacht werden. Im Falle einer Kreditschädigung hat die Unrichtigkeit einer behaupteten Tatsache grundsätzlich der/die KlägerIn zu beweisen.[7]OGH 23.10.20113, 6 Ob 238/03y; 6 Ob 38/03m, RdW 2003/358; RIS-Justiz RS0031798. Ist eine kreditschädigende Behauptung jedoch gleichzeitig auch als Ehrenbeleidigung anzusehen, obliegt dem/der KlägerIn nur hinsichtlich der Tatsachenverbreitung die Beweislast, während der/die Beklagte den Beweis für die Richtigkeit dieser Tatsachenbehauptungen zu erbringen hat.[8]OGH RIS-Justiz RS0031798.

Äußerungen über AuftraggeberInnen auf den angeführten Plattformen, welche den Tatbestand der Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung erfüllen, können somit entsprechende Unterlassungs-/Beseitigungs-/Widerrufs- und Schadenersatzansprüche sowohl gegenüber den BetreiberInnen dieser Plattformen als auch gegenüber denjenigen Personen nach sich ziehen, welche die konkreten Äußerungen getätigt haben.

2.2.2 Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG)

Gemäß § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Menschen (im Sinne von natürlichen Personen) dann nicht öffentlich ausgestellt oder auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interesse des/der Abgebildeten verletzt würden („Bildnisschutz“, „Recht am eigenen Bild“). Unter „Verbreiten“ ist jede Handlung zu verstehen, bei der damit zu rechnen ist, dass das Bildnis einer Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht wird.[9]OGH 4 Ob 187/99z, MR 2000, 143 (Korn). Während in Fällen der Verwendung eines Lichtbildes zu Zwecken zulässiger Berichterstattung die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art 10 EMRK zu beachten ist[10]OGH 4 Ob 105/07f, MR 2007, 309; 4 Ob 169/07t, MR 2007, 372., verletzt die Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken in der Regel berechtigte Interessen, weil sich der/die Abgebildete dem Verdacht aussetzt, sein/ihr Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt zu haben.[11]OGH 4 Ob 205/99x, MR 1999, 278 (Korn). Der/Die Betroffene hat das Recht auf Unterlassung (§ 81 UrhG), Beseitigung (§ 82), Urteilsveröffentlichung (§ 85) und – Verschulden vorausgesetzt – Schadenersatz (§ 87).

Vorsicht ist somit bei der Verwendung von Abbildungen anderer Personen geboten. Hier ist insbesondere auf den jeweiligen Zusammenhang zu achten (zulässige und wahrheitsgemäße Berichterstattung oder unsachliche Zweckwidmung).

2.2.3 Schutz der Persönlichkeit (§ 16 ABGB)

Gemäß § 16 ABGB hat jeder Mensch angeborene, „schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte“. Dadurch wird die Persönlichkeit generell als Grundwert anerkannt, wobei diese Generalklausel entweder durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen (siehe die in diesem Beitrag behandelten Bestimmungen) oder durch die Rechtsprechung (in Analogie zu diesen Bestimmungen oder unter direkte Berufung auf § 16 ABGB) zu konkretisieren ist.[12]Koch in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB4 (2014) § 16 Rz 3 mwN. In diesem Sinne wird beispielsweise auch ein Recht am gesprochenen Wort und damit Schutz gegen unzutreffende Zitate anerkannt. [13]Koch in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB4, § 16 Rz 8 mwN. In Verbindung mit § 43 ABGB besteht auch ein Schutz der Namensanonymität, weshalb ein Name nicht in einem bestimmten Zusammenhang erwähnt werden darf, wenn der/die NamensträgerIn dazu keinen sachlichen Anlass gegeben hat (dieser Schutz besteht auch für juristische Personen).

2.2.4 Bestehen einer Vertragsbeziehung

Bestehen – wie etwa zwischen einzelnen CrowdworkerInnen und deren AuftraggeberInnen – vertragliche Beziehungen zwischen denjenigen, welche bestimmte Äußerung tätigen und den von diesen Äußerungen Betroffenen, sind in diesem Zusammenhang auch die jeweiligen aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Haupt- und Nebenpflichten (insbesondere die Interessenwahrungspflicht) zu beachten. Daraus können – je nach Einzelfall – über die dargestellten gesetzlichen Pflichten hinausreichende Verpflichtungen entstehen. Als Grundlage für entsprechende Ansprüche der betroffenen AuftraggeberInnen kommt hier somit der (jeweils auszulegende) Vertrag hinzu. Die entsprechenden Rechtsfolgen können damit insbesondere auch den Bestand desselben betreffen (beispielsweise außerordentliches Auflösungsrecht aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen).

2.3 Strafrecht

2.3.1 Übersicht

Relevant sind hier die „strafbaren Handlungen gegen die Ehre“ (vierter Abschnitt des StGB), insbesondere die §§ 111 (üble Nachrede), § 113 (Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung) und § 115 StGB (Beleidigung). Öffentliche Äußerungen in (Bewertungs-)Plattformen, insbesondere name and shame, können auch hier tatbestandsmäßig sein und zu einer strafrechtlichen Verantwortung führen.

2.3.2 Üble Nachrede (§ 111 StGB)

Der Tatbestand der üblen Nachrede gemäß § 111 StGB ist dann erfüllt, wenn jemand einen/eine anderen/andere in einer für einen/eine Dritten/Dritte wahrnehmbaren Weise einer „verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht“ (1. Fall) oder „eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt“, das geeignet ist, ihn/sie „in der öffentlichen Meidung verächtlich zu machen oder herabzusetzen“ (2. Fall).

Unehrenhaft ist ein Verhalten, durch das nach durchschnittlicher Auffassung eines sozial integrierten, wertbewussten Menschen die soziale Wertschätzung empfindlich beeinträchtigt wird.[14]OGH 15 Os 42/09d, EF-Z 2010/69. So ist etwa die Behauptung, jemand habe die Anmeldung dreier MitarbeiterInnen zur Sozialversicherung unterlassen und darüber hinaus diese Personen über einen Zeitraum von eineinhalb Monaten überhaupt „schwarz beschäftigt“, als Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens zu beurteilen.[15]OGH 14 Os 74/13h, RZ 2014/6. Schutzobjekt ist grundsätzlich eine natürliche, aber keine juristische Person.[16]Ausnahmen bestehen bei übler Nachrede/Beleidigung gegen einen verfassungsmäßigen Vertretungskörper, das Bundesheer oder eine Behörde (§ 116 StGB) sowie gegen ein periodisches Medium (§ 42 MedG). Deren Organe können dann Opfer einer Straftat sein, wenn sich der Angriff gerade auf ihr Handeln als OrganwalterInnen bezieht.[17]OGH 15 Os 151/10k, MR 2011, 298. An der Tatbildmäßigkeit iSd § 111 Abs 1 und 2 StGB fehlt es einem auf unbestrittene oder erwiesene, wenigstens aber auf gutgläubig behauptete Tatsachen gestützten Werturteil. Eine Kritik in diesem Sinn kann nur dann als tatbildlich iSd § 111 Abs 1 und 2 StGB beurteilt werden, wenn ein Wertungsexzess vorläge, die Äußerungen mithin als völlig unverhältnismäßig überzogen anzusehen wären oder jedes Maß an Sachlichkeit vermissen ließen.[18]OGH 11 Os 25/93, MR 1993, 175 (Kienapfel).

Gemäß § 111 Abs 3 StBG ist der/die TäterIn nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird (sogenannter Wahrheitsbeweis). Der bloße Beweis des „guten Glaubens“ hilft dem/der TäterIn nur, wenn die Äußerung nicht einer breiten Öffentlichkeit (beispielsweise durch Veröffentlichung in einem Druckwerk, im Rundfunkt oder auf „sonstige Weise“, welche eine „große Streuung“ nach sich zieht – etwa in einer Pressekonferenz[19]OGH 15 Os 10/98 JBl 2000, 401 (Tipold).) zugänglich wird. Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind gemäß § 112 StGB nur aufzunehmen, wenn sich der/die TäterIn auf die Richtigkeit der Behauptung oder auf seinen/ihren guten Glauben beruft. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über Privatanklagedelikte sind weder der Wahrheitsbeweis noch der Beweis des guten Glaubens zulässig.

2.3.3 Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB)

Gemäß § 113 StGB[20]In unserem Zusammenhang wird diese Bestimmung in der Regel nicht von großer Bedeutung sein; der Vollständigkeit halber ist aber auch darauf einzugehen. macht sich strafbar, wer einem/einer anderen in einer für einen/eine Dritten/Dritte wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist. Umfasst ist damit nicht der unwahre Vorwurf einer Straftat (dies würde unter den Tatbestand der üblen Nachrede des § 111 StGB fallen). Auch bei Tatbeständen des § 113 StGB ist eine Interessenabwägung (insbesondere im Hinblick auf Art 10 EMRK) vorzunehmen.[21]OGH 6 Ob 109/00y, MR 2001, 26.

2.3.4 Beleidigung (§ 115 StGB)

Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen/eine anderen/andere beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, ist gemäß § 115 StGB (Beleidigung) zu bestrafen. Das Ziel der Verspottung ist es, den/die Verspotteten/Verspottete lächerlich zu machen, unseres Mitgefühls zu berauben, ihn/sie in unseren Augen herabzusetzen, ohne dass freilich seiner/ihrer Ehrenhaftigkeit nahegetreten wird. Tatbildlich ist in diesem Sinn beispielsweise der Vorwurf einer beruflichen (fachlichen) Unfähigkeit.[22]OGH 16.12.1987, 14 Os 96/87. Schimpfworte und Schmähungen können dabei weder aus dem Recht auf Freiheit der Wissenschaft noch aus jenem auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt sein.[23]OGH 14.10.1980, 15 Os 50/80.

2.3.5 Kreditschädigung (§ 152 StGB)

Gemäß § 152 StGB ist strafbar, wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines/einer anderen schädigt oder gefährdet. Das Tatbild wird dadurch verwirklicht, dass der/die TäterIn vorsätzlich unrichtige Tatsachen behauptet und dabei – gleichfalls vorsätzlich – den Kredit, Erwerb oder das berufliche Fortkommen des/der Betroffenen schädigt oder (konkret) gefährdet. Als Tatsache nach § 152 StGB kann nur angesehen werden, was anhand objektiver und allgemein anerkannter Kriterien auf seine Richtigkeit überprüft werden kann.[24]OLG Wien 27 Bs 570/89, MR 1990, 19. Auch Vermutungen und Verdächtigungen können sich als Tatsachenbehauptungen darstellen, wenn sie sich auf Tatsachen beziehen. Unter dem Begriff „Kredit“ im Tatbestand des § 152 StGB ist das Vertrauen in die Erfüllung von Verbindlichkeiten zu verstehen. Von einem „beruflichen Fortkommen“ kann nur bei einer physischen Person gesprochen werden.[25]OLG Innsbruck 7 Bs 311/89, MR 1989, 208.

2.3.6 Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe

Gemäß § 114 Abs 1 StGB liegt hinsichtlich der Tatbestände der §§ 111 (üble Nachrede) und 113 (Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung) dann ein Rechtfertigungsgrund vor, wenn durch die jeweilige Handlung „eine Rechtspflicht erfüllt oder ein Recht ausgeübt” wird. Unter die Ausübung eines Rechts nach § 114 Abs 1 StGB fällt bei grundrechtsbewusstem Verständnis jedes Vorbringen einer Prozesspartei, das – ohne Anlegen eines strengen Maßstabs – aus der Sicht eines/einer verständigen Beobachters/Beobachterin in der Rolle der Prozesspartei der Aufklärung der Sache (vgl § 232 Abs 2 StPO) dienlich und zur Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunkts zweckmäßig sein kann, sofern es nicht bewusst wahrheitswidrig erstattet wird.[26]OGH 15 Os 85/07z, ÖJZ 2008/30.
§ 114 Abs 2 StGB sieht für die Tatbestände der §§ 111 und 113 StGB einen Entschuldigungsgrund für den Fall vor, dass der/die TäterIn durch besondere Umstände genötigt ist, eine dem § 111 oder § 113 entsprechende Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, es sei denn, die Behauptung ist unrichtig und der/die TäterIn hätte sich dessen „bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt“ bewusst sein können. Die Äußerung muss dabei angemessen sein („anlass- und ausführungsadäquat“).[27]OGH 9 Os 77/78, SSt 49/61.

Für den Tatbestand des § 115 StGB (Beleidigung) sieht dessen Abs 3 einen Entschuldigungsgrund vor. Voraussetzung dafür ist, dass sich jemand nur durch Entrüstung über das Verhalten eines/einer anderen dazu hinreißen lässt, ihn/sie in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu misshandeln oder mit Misshandlungen zu bedrohen, wenn seine /ihre Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist. Allgemein begreiflich ist eine Entrüstung dann, wenn sie für einen Durchschnittsmenschen in dem Sinne verständlich ist, dass auch er/sie sich vorstellen kann, auch er/sie geriete unter den gegebenen besonderen Umständen in eine solche Gemütsverfassung.[28]OGH 02.02.1981, Bkd 71/80.

„Hinreißen lassen“ deutet darauf hin, dass der/die TäterIn unbesonnen reagiert und nicht lange Überlegungen angestellt hat. Die Entrüstung muss jedenfalls im Tatzeitpunkt noch anhalten.

2.3.7 Berechtigung zur Anklage

Sämtliche strafbaren Handlungen gegen die Ehre sind gemäß § 117 Abs 1 StGB grundsätzlich[29]Ausnahmen siehe § 17 Abs 1–4 StGB. nur auf Verlangen der in ihrer Ehre Verletzten zu verfolgen. Hier liegen somit sogenannte „Privatanklagedelikte“ vor, bei welchen nicht die Staatsanwaltschaft als öffentliche Anklägerin, sondern die Verletzten selbst die Anklage einzubringen haben.

2.3.8 Verleumdung (§ 297 StGB)

Wer einen/eine anderen/andere dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er/sie ihn/sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, begeht, wenn er/sie weiß, dass die Verdächtigung falsch ist, das – von Amts wegen zu verfolgende (!) – Delikt der Verleumdung. § 297 StGB verlangt nicht, dass es wirklich zu einer behördlichen Verfolgung der fälschlich verdächtigten Personen gekommen ist; vielmehr genügt die Herbeiführung der konkreten Gefahr einer solchen. Dabei muss wohl eine Verfolgung nicht bloß möglich, sondern als regelmäßige Folge unmittelbar zu erwarten sein, doch genügt jede, wenn auch bloß der Aufklärung des Verdachtes dienende Erhebung.[30]OGH 15 Os 88/96, ÖJZ 1996/146. Subjektiv muss der/die TäterIn die Gefährdung des/der Verleumdeten (zumindest) ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden.[31]OGH 13.08.1980, 11 Os 96/80.

2.4 Wettbewerbsrecht – UWG

Sowohl bei der Bewertung von AuftraggeberInnen (beispielsweise im Rahmen von „Bewertungsplattformen“) als auch bei der Vergabe von „Gütesiegeln“ für vorbildliche AuftraggeberInnen oder bei Aufrufen zum Boykott ist darauf zu achten, dass hier nicht eine Förderung fremden Wettbewerbs erfolgt. In diesem Fall kann eine solche, sofern sie nach den Bestimmungen der §§ 1 ff UWG als „Handlung unlauteren Wettbewerbs“ anzusehen ist, etwa weil sie unlauter[32]§ 1 UWG., aggressiv[33]§ 1a UWG., irreführend[34]§ 2 UWG., herabsetzend[35]§ 7 UWG. ist, dabei Geschäfts- oder Betriebsgeheimisse verletzt werden[36]§ 11 UWG., insbesondere zu Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüchen[37]§§ 133 ff UWG. und unter Umständen auch zur Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens führen.

Der OGH hat etwa einen Zeitungsartikel, in dem „alle seriösen Anbieter von Schönheitsoperationen“ auf einer bestimmten Website genannt waren, als Herabsetzung der jeweils nicht „gelisteten“ Anbieter und somit als wettbewerbswidrige Handlung angesehen.[38]OGH 4 Ob 127/08t, ÖBl 2009/22 (Mildner). Zwar nehmen etwa politische Parteien[39]OGH 4 Ob 299/99w, MR 2000, 107., Betriebsratsfraktionen[40]OGH 4 Ob 27/00z, ÖBl 2000, 213. oder Gewerkschaften[41]OGH 4 Ob 123/04y, ÖBl 2005/5 (Gamerith)., soweit diese im Bereich des (sozial-)politischen Auftrags handeln, regelmäßig nicht am Erwerbsleben teil, weshalb deren Verhalten in diesen Fällen nicht als Wettbewerbshandlungen zu sehen ist. Erst wenn damit konkrete (fremde) Unternehmsinteressen vertreten werden, ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr anzunehmen.[42]Heidinger in Wiebe/Kodek, UWG (2009) § 1 Rz 90 mwN; OGH 4 Ob 299/99w, MR 2000, 107. Für die Beurteilung der Frage, ob der/die FörderIn im geschäftlichen Verkehr handelt, sind nämlich nicht seine/ihre, sondern die Verhältnisse desjenigen/derjenigen maßgeblich, dessen/deren Wettbewerb gefördert wird.[43]OGH 4 Ob 24/06t, MR 2006, 209. Im konkreten Fall wurde der bewusste Eingriff einer Fachgruppe der Wirtschaftskammer in den Wettbewerb ihrer Mitglieder als Förderung fremden Wettbewerbs angesehen. Die Abgrenzung ist somit im Einzelfall schwierig. Jedenfalls ist, um bei einer allfälligen Förderung fremden Wettbewerbs nicht den Bestimmungen des UWG zu widersprechen, darauf zu achten, dass sachliche Bewertungen erfolgen, „Pauschalabwertungen“ vermieden werden, die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verletzt und keine objektiv unrichtigen Tatsachen behauptet oder gar beleidigende Äußerungen getätigt werden.

2.5 Datenschutz[44]Siehe dazu auch Beitrag „Datenschutz in der Gig-Economy“.

Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet ist auch im Hinblick auf das Datenschutzrecht mit einer Reihe von möglichen Problemfeldern behaftet, die im Einzelnen durchaus strittig sein können.[45]Siehe dazu insbesondere Berka, Welchen Beitrag leistet das Datenschutzrecht zum Persönlichkeitsschutz?, in Berka/Grabenwarter/Holoubek, Persönlichkeitsschutz in elektronischen Massenmedien (2012) 79.

Da die Veröffentlichung von (personenbezogenen) Daten auf einer Website als „Datenanwendung“ iSd § 4 Z 7 DSG 2000 anzusehen ist[46]Grundsätzlich ist jede EDV-Textverarbeitung mit personenbezogenen Daten eine „Datenanwendung“ (siehe etwa Drobesch/Grosinger, Das neue österreichische Datenschutzgesetz [2000] 122 unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien)., unterliegen deren „Verwendung“[47]§ 4 Z 8 DSG 2000. – somit deren „Verarbeitung“[48]§ 4 Z 9 DSG 2000. als auch deren „Übermittlung“[49]§ 4 Z 12 DSG 2000. – den Beschränkungen des DSG 2000. Nach dem Grundsatz des § 6 DSG Abs 1 2000 dürfen diese Daten insbesondere nur nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden (Z 1) und für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und weiterverwendet werden (Z 2), soweit sie für diesen Zweck wesentlich sind (Z 3). Darüber hinaus ist es erforderlich, dass sie sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind (Z 4) und nur solange aufbewahrt werden, als dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist (Z 5). Generell dürfen gemäß § 7 DSG 2000 Daten nur verarbeitet und übermittelt[50]Worunter gemäß § 4 Z 12 DSG 2000 auch das Veröffentlichen von Daten zu verstehen ist. werden, wenn insbesondere „schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des/der Betroffenen nicht verletzt werden“. Dies ist bei „nicht sensiblen“ Daten[51]„Sensible Daten“ wären gemäß § 4 Z 2 DSG 2000 Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben. gemäß § 8 DSG 2000 insbesondere dann der Fall, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.[52]§ 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000. Weiters sind gemäß den §§ 14 und 15 DSG 2000 Maßnahmen zum Schutz der Datensicherheit sowie des Datengeheimnisses zu treffen. Außerdem ist gemäß § 17 DSG 2000 von der/dem jeweiligen AuftraggeberIn vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission zwecks Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten.[53]Der/Die BetreiberIn einer Website ist nur hinsichtlich eigener Beiträge „AuftraggeberIn“ iSd § 4 Z 4 DSG 2000. Hinsichtlich Beiträge externer UserInnen ist er/sie lediglich „DienstleisterIn“ iSd § 4 Z 5 DSG 2000, während hier der/die jeweilige UserIn hinsichtlich seines/ihres geposteten Beitrages „AuftraggeberIn“ ist (dazu OLG Linz 3 R 1010/09g, MR 2009, 306 [Koukal] und DSK 120.819/006-DSK/2003, MR 2004, 51 [Knyrim]). Richtigerweise wird man aber das Posten einzelner Beiträge nicht als „Aufnahme einer Datenanwendung“ iSd § 17 DSG 2000, die zu einer Meldepflicht durch den/die einzelnen/einzelne UserIn führen würde, ansehen können.

Der/Die Betroffene hat insbesondere ein Auskunftsrecht (§ 26 DSG 2000), ein Recht auf Richtigstellung oder Löschung (§ 27 DSG 2000) und ein Widerspruchsrecht (§ 28 DSG 2000). Er /Sie kann sich an die Datenschutzkommission wenden (§§ 30 ff DSG 2000) und kann Ansprüche auf Geheimhaltung, Richtigstellung, Löschung sowie auf Schadenersatz gerichtlich geltend machen (§§ 32 f DSG 2000). Aus einer unzulässigen Datenverwendung (beispielsweise auf einer Bewertungsplattform) können somit entsprechende Ansprüche Betroffener (hier etwa der jeweiligen AuftraggeberInnen von CrowdworkerInnen) resultieren.

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch die Privilegierung für publizistische Tätigkeit gemäß § 48 DSG 2000. Danach sind für Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre MitarbeiterInnen die §§ 4–6, 10, 11, 14 und 15 DSG 2000 (sowie jedenfalls der im Verfassungsrang stehende § 1 DSG 2000 „Grundrecht auf Datenschutz“ anzuwenden, soweit Daten unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit iSd Mediengesetzes verwendet werden und für deren Informationsaufgabe (unter Berücksichtigung von Art 10 EMRK) erforderlich sind.[54]Zu beachten ist, dass beispielsweise Websites von NGOs, Unternehmen außerhalb der Medienbranche, von Behörden oder politischen Parteien sowie von Privaten nicht durch § 48 DSG 2000 privilegiert sind, auch wenn diese publizistisch tätig sind, was in der Lehre als verfassungs- und europarechtlich fragwürdig gesehen wird (siehe dazu insbesondere Berka in Berka/Grabenwarter/Holoubek, Persönlichkeitsschutz in elektronischen Massenmedien 84 mwN). Diese Privilegierung ist jedoch nur dann von Bedeutung, wenn die jeweilige (Bewertungs- oder Unterstützungs-)Plattform von einem Medienunternehmen iSd § 1 Abs 1 Z 6 MedienG (siehe Abschnitt „Besonderheiten des MedienG“) betrieben wird.

Eine in unserem Zusammenhang relevante Datenschutzbestimmung enthält auch § 96 Abs 3 TKG 2003.[55]Host-Provider sind zwar keine „BetreiberInnen von öffentlichen Kommunikationsdiensten“ iSd § 3 Z 3 TKG 2003, weshalb die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des TKG 2003 grundsätzlich nicht anwendbar sind (OGH 6 Ob 119/11k, JusGuide 2012/28/10154). Sie sind jedoch „AnbieterIn eines Dienstes der Informationsgesellschaft iSd § 3 Z 1 ECG“, weshalb die Bestimmung des § 96 Abs 3 TKG 2003 auch auf sie anwendbar ist. Danach müssen – kurz zusammengefasst – beispielsweise Hostprovider ihre NutzerInnen insbesondere über die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten informieren und bedarf die Ermittlung von Daten teilweise der Zustimmung der NutzerInnen. Dies kann insbesondere für BetreiberInnen von entsprechenden Plattformen insofern relevant sein, als hier entsprechende Verpflichtungen gegenüber ihren UserInnen (beispielsweise den jeweiligen CrowdworkerInnen) entstehen können.

Hinzuweisen ist auf die EU-Datenschutz-Grundverordnung[56]Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl L 119 vom 04.05.2016)., welche ab 01.05.2018 in den einzelnen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein wird und – neben anderen Änderungen der Rechtslage – auch verstärkte Dokumentationspflichten sowie strengere Strafdrohungen vorsieht. Siehe dazu ausführlich Beitrag „Datenschutz in der Gig-Economy“.

3. Rechtsfolgen

3.1 BetreiberIn der (Bewertungs-)Plattform

Unterschieden wird zwischen Content-, Host- und Access-Provider. Content-Provider ist, wer eigene Informationen zur Nutzung im Netz zur Verfügung stellt; der Host-Provider ist „Gastgeber“ für fremde Informationen und ist somit nur Vermittler von Daten; der Access-Provider vermittelt nur den Zugang.[57]Koziol, Providerhaftung nach ECG und MedienG, in Berka/Grabenwarter/Holoubek, Persönlichkeitsschutz in elektronischen Massenmedien (2012) 42 mwN. Wer somit elektronisch ein Gästebuch oder ein Chatforum betreibt oder BesucherInnen seiner Website die Möglichkeit einräumt, sich zu den dort wiedergegebenen (eigenen oder fremden) Inhalten zu äußern (beispielsweise in Form von Postings, das sind elektronische Leserbriefe in Online-Ausgaben von Tageszeitungen[58]OGH 6 Ob 133/13x, MR 2014, 59.), ist Host-Provider.[59]Zankl, ECG2 (2016) § 16 Rz 259. Nach einer Entscheidung des EGMR ist hingegen der/die BetreiberIn eines Portals dann nicht Host-Provider, wenn er/sie selbst die Themen vorgibt.[60]EGMR 64569/09, MR-Int 2015, 53; kritisch dazu Frötschl, Die Entscheidung Delfi des EGMR: Der Einfluss der Grundrechte auf das Host-Provider-Haftungsprivileg, ecolex 2015, 827, und Zankl, ECG2, § 16 Rz 189. Wer selbst fremde Inhalte (wenn auch ungeprüft) ins Netz stellt, ist jedenfalls nicht Host-Provider, sondern Content-Provider.[61]OGH 6 Ob 218/03g, ecolex 2004/240.

Dem Host-Provider kommt insbesondere die Begünstigung des § 16 Abs 1 E-Commerce-Gesetz (ECG) zugute, wonach der/die „DienstanbieterIn“ für die im Auftrag von NutzerInnen gespeicherten Informationen nicht verantwortlich ist, sofern er/sie entweder von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat, bzw er/sie sich einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information nicht bewusst ist (Z 1), oder er/sie, sobald er/sie diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu sperren (Z 2). Letztlich kommt es darauf an, ob die Rechtsverletzungen (durch die KundInnen des Host-Providers) auch für juristische LaiInnen ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind.[62]OGH 6 Ob 188/14m, MR 2015, 19. In diesem Fall muss der Host-Provider die entsprechende Information unverzüglich entfernen, wobei jedenfalls eine Woche[63]OGH 6 Ob 178/04a, MR 2007, 79., aber auch einige Tage[64]OLG Graz 10 Bs 172/11m, MR 2011, 255 (drei Tage); OLG Wien 18 Bs 247/07s, MR 2007, 370 („mehrere Tage“). zu lang sind.

Weiters ist der Host-Provider gemäß § 18 ECG nicht verpflichtet, die von ihm gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen allgemein zu überwachen oder von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen. Jedenfalls dann, wenn er auf rechtswidrige Inhalte hingewiesen wird oder sich derartige Rechtsverstöße bereits auf seiner Plattform ereignet haben, ist er jedoch zu entsprechenden Kontrollmaßnahmen verpflichtet.[65]OGH 6 Ob 178/04a, MR 2007, 79. Das „Haftungsprivileg“ des Host-Providers greift aber dann nicht, wenn fremde Informationen als eigene dargestellt werden, also nicht klargestellt wird, dass es sich um fremde Inhalte handelt[66]Zankl, ECG2 § 16 Rz 275. bzw der Eindruck erweckt wird, der von Dritten eingestellte Beitrag gebe die Meinung des Betreibers/der Betreiberin wieder oder wenn er/sie diese durch sein eigenes Verhalten provoziert hat.[67]OGH 6 Ob 178/04a, MR 2007, 79.

Gemäß § 19 Abs 1 ECG bleiben Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche von den §§ 13 bis 18 ECG unberührt; ob ein verschuldensunabhängiger Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch besteht, ist somit nicht anhand der Bestimmungen des ECG zu lösen.[68]OGH 6 Ob 218/03g, ecolex 2004/20. Ein derartiger Anspruch kann somit selbst dann bestehen, wenn der Host-Provider von den rechtswidrigen Inhalten keine Kenntnis hatte.[69]Zankl, ECG2 § 18 Rz 373. Allerdings wird angenommen, dass bei derartigen „mittelbaren Verletzungen“ auch für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen eine Sorgfaltswidrigkeit des Host-Providers vorliegen muss, wobei die Sorgfaltspflichten aber durch das Kriterium der Zumutbarkeit begrenzt sind.[70]Koziol, Providerhaftung nach ECG und MedienG, in Berka/Grabenwarter/Holoubek, Persönlichkeitsschutz in elektronischen Massenmedien (2012) 54 f mwN.

Gemäß § 18 Abs 2 bis 4 ECG sind BetreiberInnen unter bestimmten Voraussetzungen zur Auskunft über NutzerInnen ihrer Dienste verpflichtet. Dies betrifft Auskünfte gegenüber Gerichten in Zusammenhang mit Straftaten (Abs 2), Verwaltungsbehörden (Abs 3) und Auskünfte gegenüber dritten Personen (Abs 4). Letzteren sind Name und Adresse[71]Somit Vorname, Zuname, Postanschrift und E-Mail-Adresse (OGH 6 Ob 188/14m, MR 2015, 19; 6 Ob 104/11d, MR 2011, 323). der NutzerInnen bekannt zu geben, wenn diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität der NutzerInnen und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhaltes haben sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Auskunftsberechtigt sind somit Personen, die von einem bestimmten rechtswidrigen Sachverhalt unmittelbar betroffen sind, sowie Verbände, die sich der Wahrung der Rechte anderer Personen widmen.[72]Zankl, ECG2 § 18 Rz 356. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist lediglich, dass aufgrund einer groben Prüfung der von dem/der KlägerIn geltend gemachten Verletzungen eine Verurteilung nicht gänzlich auszuschließen ist.[73]OGH 6 Ob 188/14m, MR 2015, 19. Eine nähere Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit hat aber nicht im Verfahren gegen die BetreiberInnen von Websites, sondern erst im allfälligen Verfahren gegen die PosterInnen zu erfolgen.[74]OGH 6 Ob 133/13x, MR 2014, 59. Es kommt darauf an, ob BetreiberInnen gegenüber die Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen Sachverhalts gelungen ist.[75]OGH 6 Ob 145/14p, MR 2015, 137. Der Host-Provider hat aber lediglich die ihm verfügbaren Daten herauszugeben und muss diese nicht ermitteln.[76]OGH 6 Ob 58/14v, VbR 2014/97; 6 Ob 104/11d, MR 2011, 323. Eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis gemäß § 31 MedG zur Verweigerung der Auskunft ist unzulässig, wenn ein Posting in keinem Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit steht.[77]OGH 6 Ob 188/14m, MR 2015, 19; 6 Ob 145/14p, MR 2015, 137. Informationen, die eine der in § 31 Abs 1 MedienG genannten Personen[78]Dies sind MedieninhaberInnen, HerausgeberInnen, MedienmitarbeiterInnen und ArbeitnehmerInnen eines Medienunternehmens oder Mediendienstes. gewinnt, ohne dass diese im Hinblick auf ihre Tätigkeit von jemandem (bewusst) zugänglich gemacht wurden, sind somit nicht vom Redaktionsgeheimnis erfasst.[79]OGH 6 Ob 188/14m, MR 2015, 19.

3.2 Besonderheiten des MedienG

BetreiberInnen einer Website sind jedenfalls MedieninhaberInnen gemäß § 1 Abs 1 Z 8 MedienG. Diese treffen deshalb die entsprechenden Informationspflichten des MedienG (Impressum[80]§ 24 MedienG., Offenlegung[81]§ 25 MedienG.).

MedieninhaberInnen sind auch AdressatInnen des medienrechtlichen Entschädigungsanspruches gemäß § 6 MedienG (Entschädigung für die erlittene Kränkung bei übler Nachrede, Beschimpfung, Verspottung oder Verleumdung in einem Medium) sowie der §§ 7–7c MedienG. Dieser besteht insbesondere dann nicht, wenn es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass die MedieninhaberInnen oder einer ihrer MitarbeiterInnen oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.[82]§§ 6 Abs 2 Z3a, 7 Abs 2 Z 5, 7a Abs 3 Z 5, 7b Abs 2 Z 5, 7c Abs 2 MedienG. Hier muss es sich um Äußerungen Dritter handeln, somit nicht um Äußerungen der MedieninhaberInnen, ihrer MitarbeiterInnen oder Beauftragten.[83]Berka in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz3 (2012) § 6 Rz 41. Dabei können MedieninhaberInnen je nach Einzelfall unter Umständen auch Überwachungspflichten treffen, wobei sich der Umfang der Sorgfaltspflicht nach dem Konzept des entsprechenden Webangebots, den davon abhängigen Möglichkeiten rechtswidrige Inhalte zu verhindern und dem, was nach Lage der Dinge den MedieninhaberInnen zumutbar ist, richtet.[84]Berka in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz3 § 6 Rz 43. Weiters sind MedieninhaberInnen AdressatInnen des Anspruches von durch eine Tatsachenmitteilung Betroffenen auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung gemäß § 9 MedienG.[85]Dieser Anspruch besteht gemäß § 9 Abs 1 MedienG dann nicht, wenn die Gegendarstellung unwahr oder ihre Veröffentlichung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.

Werden Beiträge von MitarbeiterInnen von MedieninhaberInnen selbst verfasst, können sich sowohl die MedieninhaberInnen als auch die MedienmitarbeiterInnen (selbst dann, wenn die in einem Beitrag enthaltenen Tatsachenbehauptungen unrichtig sind) in einem Strafverfahren wegen einem Medieninhaltsdelikt, bei dem der Wahrheitsbeweis zulässig ist[86]Üble Nachrede gemäß 111 StGB., sowie in einem medienrechtlichen Entschädigungsverfahren[87]Einschränkungen bestehen jeweils, wenn der höchstpersönliche Lebensbereich betroffen darauf berufen, dass sie die journalistische Sorgfaltspflicht eingehalten haben, sofern ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat.[88]§ 6 Abs 2 Z 2 lit b, 29 MedienG. Dieser Rechtfertigungsgrund wird von der Rsp auch für Ansprüche gegen MedieninhaberInnen gemäß § 1330 Abs 2 ABGB (Kreditschädigung) angewandt.[89]OGH 6 Ob 291/00p, MR 2001, Siehe Abschnitt „Ehrenbeleidigung/Kreditschädigung (§ 1330 ABGB)“. Die journalistische Sorgfaltspflicht gebietet vor allem die Einholung einer Stellungnahme der von der Berichterstattung betroffenen Person.[90]OGH 15 Os 125/08h, 15 Os 126/08f, 15 Os 127/08b, MR 2009, 124. Die Einholung einer derartigen Stellungnahme ist für sich alleine genommen aber nicht hinreichend. Wenn etwa unreflektiert nebulöse Gerüchte ohne tatsächliches Fundament veröffentlicht werden, wäre selbst bei Einholung einer Stellungnahme der Betroffenen die journalistische Sorgfalt nicht eingehalten.[91]Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz3 § 29 Rz 18 mwN. Es ist jedenfalls von der Maßfigur eines/einer verantwortungsvollen, gewissenhaften, verständigen sach- und fachkundigen JournalistIn auszugehen.[92]OGH 15 Os 125/08h, 15 Os 126/08f, 15 Os 127/08b, MR 2009, 124.

Auf die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht können sich jedoch nur MedieninhaberInnen und MedienmitarbeiterInnen berufen, nicht aber beispielsweise Personen, die nur gelegentlich publizistisch tätig sind wie etwa LeserbriefschreiberInnen oder freie JournalistInnen.[93]Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz3 29 Rz 7 mwN.

„Medienmitarbeiter“ gemäß § 1 Abs 1 Z 11 MedienG ist nämlich, „wer in einem Medienunternehmern oder Mediendienst an der inhaltlichen Gestaltung … journalistisch mitwirkt, sofern er als Angestellter des Medienunternehmens/Mediendienstes oder als freier Mitarbeiter diese Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt.“ „Medienunternehmen“ iSd § 1 Abs 1 Z 6 MedienG sind Unternehmen, in denen die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie seine Herstellung, Verbreitung oder Ausstrahlung oder Abrufbarkeit entweder besorgt oder veranlasst werden. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Organisationseinheit (Mindestmaß unternehmerischer Strukturen), als deren Unternehmens(haupt)zweck die inhaltliche Gestaltung des Mediums gehört.[94]Noll in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz3 1 Rz 25 mwN. „Mediendienste“ iSd § 1 Abs 1 Z 7 MedienG sind Unternehmen, die Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen versorgen (beispielsweise Nachrichten- und Bildagenturen).

Im Rahmen journalistischer Tätigkeit können sich sowohl MedieninhaberInnen als auch HerausgeberInnen und MedienmitarbeiterInnen gemäß § 31 MedienG auf den Schutz des Redaktionsgeheimnisses berufen und müssen daher „die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen“ nicht nennen.

3.3 UserInnen

Werden von UserInnen auf einer Internetplattform rechtswidrige Inhalte gepostet (etwa kreditschädigende oder beleidigende Äußerungen), haften diese selbst nach den genannten Grundsätzen. Sie sind daher – insbesondere sofern es sich um beleidigende Äußerungen und /oder ehrenrührige sowie objektiv unrichtige Tatsachenbehauptungen handelt – unmittelbar AdressatInnen eines allfälligen (verschuldensunabhängigen) Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches, eines (verschuldensabhängigen) Schadenersatzanspruches und einer strafrechtlichen Verfolgung. Diese können sich auch nicht auf die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht gemäß § 29 MedienG berufen, da es sich hier nicht um MedienmitarbeiterInnen handelt. Im Falle eines Straftatbestandes können sie sich jedoch auf den Wahrheitsbeweis bzw den Beweis des guten Glaubens gemäß § 112 StGB berufen (sofern es sich nicht um Tatsachen des Privat- oder Familienlebens oder Privatanklagedelikte handelt). Zur Beweislastverteilung bei Ehrenbeleidigung sowie Kreditschädigung iSd § 1330 ABGB siehe die Ausführungen zu Abschnitt „Ehrenbeleidigung/Kreditschädigung (§ 1330 ABGB)“.

4. Grenzüberschreitende Sachverhalte

In Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Sachverhalten ergeben sich Fragen sowohl hinsichtlich des anzurufenden Gerichts als auch hinsichtlich des von diesem anzuwendenden Rechts, für welche aber an dieser Stelle nur kurz der rechtliche Rahmen dargestellt werden kann.

Nach der Grundregel des § 27a Abs 1 Jurisdiktionsnorm (JN) ist die inländische Gerichtsbarkeit immer dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes erfüllt sind. Gemäß Abs 2 leg cit gilt dies jedoch nicht, soweit davon abweichende völkerrechtliche Regelungen vorliegen.

Für Rechtsstreitigkeiten innerhalb der EU ist die „Brüssel Ia-VO“[95]Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. maßgeblich. Der Grundsatz ist, dass Personen, die ihren (Wohn-)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen sind (Art 4 Abs 2). Darüber hinaus gibt es aber Wahlgerichtsstände, die die jeweiligen KlägerInnen in Anspruch nehmen können. Steht die (behauptete) unerlaubte Handlung nicht im Zusammenhang mit einem Vertrag, kann der Gerichtsstand für Deliktsklagen in Anspruch genommen werden, der sich nach dem Ort richtet, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (Art 7 Z 2). Dies kann nach der Rsp sowohl der Ort der Handlung sein als auch jener Ort, an dem der unmittelbare Schaden eingetreten ist.[96]EuGH 30.11.1976, 21/76, Bier/Mines de Potasse, Slg 1976, 1735. Andernfalls kommen die Wahlgerichtsstände für Klagen aus einem Vertrag in Betracht. Nach der EuGH-Rsp knüpfen Klagen an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ an, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann.[97]Siehe etwa zuletzt EuGH 03.2014, C-548/12, Marc Brogsitter/Fabrication de Montres Normandes EURL, ÖJZ 2015/126 (Brosch). Ist der zugrundeliegende Vertrag ein Arbeitsvertrag, kann die Klage gemäß Art 22 Abs 1 nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der/die ArbeitnehmerIn den Wohnsitz hat. Handelt es sich jedoch um einen „Dienstleistungsvertrag“ iSd Art 7 Z 1, ist der „Erfüllungsort“[98]Dessen Bestimmung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen Probleme bereiten der vertraglich geschuldeten Leistung maßgebend. Sofern eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde, ist diese heranzuziehen (Art 25), wobei die Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen insbesondere für Arbeitsverträge erheblich eingeschränkt ist (Art 23).

Das anzuwendende Recht richtet sich bei rein deliktischen Schadenersatzansprüchen (wenn ein österreichische Gericht angerufen wird) gemäß § 48 IPRG zunächst nach dem Ort, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, wobei es auf den Ort des schädigenden Verhaltens und nicht auf den Eintritt des Erfolges ankommt.[99]Neumayr in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB4 48 IPRG Rz 2 mwN. Allerdings sorgt die in Abs 2 dieser Bestimmung enthaltene Ausweichklausel dafür, dass – insbesondere bei Mediendelikten oder grenzüberschreitenden Internetdelikten – auch der Ort des Schadenseintrittes maßgeblich sein kann.[100]Neumayr in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB4 48 IPRG Rz 3 mwN. Außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte sind gemäß Art 1 Abs 2 lit g der Rom II-VO[101]Verordnung (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ABl 2007 L 199, S 40–49. von deren Geltungsbereich ausgenommen.[102]Nicht jedoch außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerb gemäß Art 6 iVm Art Bei aus Vertragsverhältnissen resultierenden Ansprüchen sind die Bestimmungen der Rom I-VO[103]Verordnung (EG) Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ABl 2008 L 177, S anzuwenden, wonach sich das anzuwendende Recht bei Arbeitsverträgen primär nach dem gewöhnlichen Arbeitsort (Art 8) und ansonsten nach der getroffenen Rechtswahl (Art 3) bzw nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Dienstleisters/der Dienstleisterin (Art 4 Abs 1 lit b) richtet. Letztlich kann es bei grenzüberschreitenden Persönlichkeitsverletzungen dazu kommen, dass sowohl das Recht des Verbreitungsortes als auch das Recht der Niederlassung des Medieninhabers/der Medieninhaberin anzuwenden ist.[104]Thiede, Persönlichkeitsrechtsschutz 0 – Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht, in Berka/Grabenwarter/Holoubek, Persönlichkeitsschutz in elektronischen Massenmedien (2012) 101 mwN.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze regelt § 62 StGB deren Geltung für alle im Inland begangenen Straftaten. Der Ort der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung richtet sich wiederum gemäß § 67 Abs 2 StGB sowohl nach dem Ort der Handlung als auch nach jenem des (beabsichtigten) Erfolgseintrittes.

5. Lösungsansätze

Auszugehen ist wiederum von den in Abschnitt „Problemstellung“ dargestellten Sachverhaltsvarianten. Welche Möglichkeiten gibt es, die aufgezeigten rechtlichen Risiken sowohl für BetreiberInnen als auch UserInnen entsprechender Plattformen zu verringern? Im Hinblick auf das Redaktionsgeheimnis (§ 31 MedG), die mögliche Berufung auf die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht (§ 29 MedG) und die Privilegierung für Medienunternehmen sowie deren MitarbeiterInnen gemäß § 48 DSG 2000 wäre es aus rechtlicher Sicht selbstverständlich vorteilhaft, wenn der/die BetreiberIn der Plattformen ein Medienunternehmen ist und die Beiträge so weit wie möglich von MedienmitarbeiterInnen gestaltet werden. Inwieweit dies in der Praxis immer sinnvoll durchführbar ist, ist eine andere Frage.

Soweit Kommentare von UserInnen selbst verfasst werden, sollten von BetreiberInnen Vorkehrungen getroffen werden, um Haftungen sowohl ihrer selbst als auch der einzelnen UserInnen so weit wie möglich zu vermeiden. Hier ist in erster Line an die Aufstellung (und Veröffentlichung) von „Forenregeln“ zu denken, mit denen UserInnen aufgefordert werden, beleidigende, rassistische, sexistische, politisch radikale oder sonst rechtswidrige Äußerungen zu unterlassen und nur wahrheitsgemäße (idealerweise auch nachweisbare) Tatsachenbehauptungen aufzustellen, wobei die Löschung bedenklicher Inhalte sowie die Sperre des Zuganges von AutorInnen den PlattformbetreiberInnen vorbehalten bleibt. Weiters sollte die Zustimmung der UserInnen zur Datenverwendung (etwa in Form zu akzeptierender AGB) eingeholt werden. Auch sollte klargestellt werden, dass es sich bei den geposteten Inhalten nicht um Beiträge des Betreibers/der Betreiberin der Plattform handelt. Soweit dies technisch sowie wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, könnten auch elektronische Filter installiert werden, welche anhand von Schlüsselwörtern eine Grobsichtung vornehmen, wobei dann „verdächtige“ Inhalte gesondert zu prüfen wären. So werden beispielsweise bei Onlineportalen von Tageszeitungen hinsichtlich deren „Foren“ entsprechende Vorkehrungen getroffen[105]Siehe etwa am Beispiel einer großen Tageszeitung: Windhager, Online-Medien und Persönlichkeitsschutz, in Berka/Grabenwarter/Holoubek, Persönlichkeitsschutz in elektronischen Massenmedien (2012) 71 ff., wobei diese selbstverständlich nicht auf jede Internetplattform (schon allein aufgrund der Größe der jeweils dahinter stehenden Organisation) anwendbar sein werden. Inwieweit all diese Vorkehrungen tatsächlich rechtlich geboten sind, mag fraglich sein, aufgrund der unbestimmten gesetzlichen Bestimmungen, welche hier anzuwenden sind, wäre es dennoch sinnvoll, entsprechende Maßnahmen zu treffen.

Jedenfalls dann, wenn es bereits Rechtsverletzungen durch einzelne UserInnen gegeben hat, sind entsprechende Vorsichtsmaßnahmen (vor allem hinsichtlich bereits bekannter rechtswidrig handelnder UserInnen sowie hinsichtlich Diskussionen zu diesen Themen) zu treffen. Auch sollte vermieden werden, UserInnen durch entsprechende Fragestellungen oder „Anregungen“ zu beleidigenden Äußerungen zu provozieren. Gibt es konkrete Hinweise auf rechtswidrige Äußerungen (etwa von jeweils betroffenen Personen), dann muss diesen jedenfalls unverzüglich nachgegangen werden, um die jeweiligen Beiträge näher zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu entfernen.

[1] Reischauer in Rummel II3 § 1328a Rz 6 mwN.
[2] Reischauer in Rummel II3 1330 Rz 1 mwN.
[3] Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht II14 (2015) 416
[4] OGH 6 Ob 37/95, MR 1997, 202.
[5] OGH 1 Ob 36/89, SZ 64/36.
[6] OGH 29.01.2004, 6 Ob 235/02f.
[7] OGH 23.10.20113, 6 Ob 238/03y; 6 Ob 38/03m, RdW 2003/358; RIS-Justiz RS0031798.
[8] OGH RIS-Justiz RS0031798.
[9] OGH 4 Ob 187/99z, MR 2000, 143 (Korn).
[10] OGH 4 Ob 105/07f, MR 2007, 309; 4 Ob 169/07t, MR 2007, 372.
[11] OGH 4 Ob 205/99x, MR 1999, 278 (Korn).
[12] Koch in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB4 (2014) § 16 Rz 3 mwN.
[13] Koch in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB4, § 16 Rz 8 mwN.
[14] OGH 15 Os 42/09d, EF-Z 2010/69.
[15] OGH 14 Os 74/13h, RZ 2014/6.
[16] Ausnahmen bestehen bei übler Nachrede/Beleidigung gegen einen verfassungsmäßigen Vertretungskörper, das Bundesheer oder eine Behörde (§ 116 StGB) sowie gegen ein periodisches Medium (§ 42 MedG).
[17] OGH 15 Os 151/10k, MR 2011, 298.
[18] OGH 11 Os 25/93, MR 1993, 175 (Kienapfel).
[19] OGH 15 Os 10/98 JBl 2000, 401 (Tipold).
[20] In unserem Zusammenhang wird diese Bestimmung in der Regel nicht von großer Bedeutung sein; der Vollständigkeit halber ist aber auch darauf einzugehen.
[21] OGH 6 Ob 109/00y, MR 2001, 26.
[22] OGH 16.12.1987, 14 Os 96/87.
[23] OGH 14.10.1980, 15 Os 50/80.
[24] OLG Wien 27 Bs 570/89, MR 1990, 19.
[25] OLG Innsbruck 7 Bs 311/89, MR 1989, 208.
[26] OGH 15 Os 85/07z, ÖJZ 2008/30.
[27] OGH 9 Os 77/78, SSt 49/61.
[28] OGH 02.02.1981, Bkd 71/80.
[29] Ausnahmen siehe § 17 Abs 1–4 StGB.
[30] OGH 15 Os 88/96, ÖJZ 1996/146.
[31] OGH 13.08.1980, 11 Os 96/80.
[32] § 1 UWG.
[33] § 1a UWG.
[34] § 2 UWG.
[35] § 7 UWG.
[36] § 11 UWG.
[37] §§ 133 ff UWG.
[38] OGH 4 Ob 127/08t, ÖBl 2009/22 (Mildner).
[39] OGH 4 Ob 299/99w, MR 2000, 107.
[40] OGH 4 Ob 27/00z, ÖBl 2000, 213.
[41] OGH 4 Ob 123/04y, ÖBl 2005/5 (Gamerith).
[42] Heidinger in Wiebe/Kodek, UWG (2009) § 1 Rz 90 mwN; OGH 4 Ob 299/99w, MR 2000, 107.
[43] OGH 4 Ob 24/06t, MR 2006, 209. Im konkreten Fall wurde der bewusste Eingriff einer Fachgruppe der Wirtschaftskammer in den Wettbewerb ihrer Mitglieder als Förderung fremden Wettbewerbs angesehen.
[44] Siehe dazu auch Beitrag „Datenschutz in der Gig-Economy“.
[45] Siehe dazu insbesondere Berka, Welchen Beitrag leistet das Datenschutzrecht zum Persönlichkeitsschutz?, in Berka/Grabenwarter/Holoubek, Persönlichkeitsschutz in elektronischen Massenmedien (2012) 79.
[46] Grundsätzlich ist jede EDV-Textverarbeitung mit personenbezogenen Daten eine „Datenanwendung“ (siehe etwa Drobesch/Grosinger, Das neue österreichische Datenschutzgesetz [2000] 122 unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien).
[47] § 4 Z 8 DSG 2000.
[48] § 4 Z 9 DSG 2000.
[49] § 4 Z 12 DSG 2000.
[50] Worunter gemäß § 4 Z 12 DSG 2000 auch das Veröffentlichen von Daten zu verstehen ist.
[51] „Sensible Daten“ wären gemäß § 4 Z 2 DSG 2000 Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben.
[52] § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000.
[53] Der/Die BetreiberIn einer Website ist nur hinsichtlich eigener Beiträge „AuftraggeberIn“ iSd § 4 Z 4 DSG 2000. Hinsichtlich Beiträge externer UserInnen ist er/sie lediglich „DienstleisterIn“ iSd § 4 Z 5 DSG 2000, während hier der/die jeweilige UserIn hinsichtlich seines/ihres geposteten Beitrages „AuftraggeberIn“ ist (dazu OLG Linz 3 R 1010/09g, MR 2009, 306 [Koukal] und DSK 120.819/006-DSK/2003, MR 2004, 51 [Knyrim]). Richtigerweise wird man aber das Posten einzelner Beiträge nicht als „Aufnahme einer Datenanwendung“ iSd § 17 DSG 2000, die zu einer Meldepflicht durch den/die einzelnen/einzelne UserIn führen würde, ansehen können.
[54] Zu beachten ist, dass beispielsweise Websites von NGOs, Unternehmen außerhalb der Medienbranche, von Behörden oder politischen Parteien sowie von Privaten nicht durch § 48 DSG 2000 privilegiert sind, auch wenn diese publizistisch tätig sind, was in der Lehre als verfassungs- und europarechtlich fragwürdig gesehen wird (siehe dazu insbesondere Berka in Berka/Grabenwarter/Holoubek, Persönlichkeitsschutz in elektronischen Massenmedien 84 mwN).
[55] Host-Provider sind zwar keine „BetreiberInnen von öffentlichen Kommunikationsdiensten“ iSd § 3 Z 3 TKG 2003, weshalb die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des TKG 2003 grundsätzlich nicht anwendbar sind (OGH 6 Ob 119/11k, JusGuide 2012/28/10154). Sie sind jedoch „AnbieterIn eines Dienstes der Informationsgesellschaft iSd § 3 Z 1 ECG“, weshalb die Bestimmung des § 96 Abs 3 TKG 2003 auch auf sie anwendbar ist.
[56] Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl L 119 vom 04.05.2016).
[57] Koziol, Providerhaftung nach ECG und MedienG, in Berka/Grabenwarter/Holoubek, Persönlichkeitsschutz in elektronischen Massenmedien (2012) 42 mwN.
[58] OGH 6 Ob 133/13x, MR 2014, 59.
[59] Zankl, ECG2 (2016) § 16 Rz 259.
[60] EGMR 64569/09, MR-Int 2015, 53; kritisch dazu Frötschl, Die Entscheidung Delfi des EGMR: Der Einfluss der Grundrechte auf das Host-Provider-Haftungsprivileg, ecolex 2015, 827, und Zankl, ECG2, § 16 Rz 189.
[61] OGH 6 Ob 218/03g, ecolex 2004/240.
[62] OGH 6 Ob 188/14m, MR 2015, 19.
[63] OGH 6 Ob 178/04a, MR 2007, 79.
[64] OLG Graz 10 Bs 172/11m, MR 2011, 255 (drei Tage); OLG Wien 18 Bs 247/07s, MR 2007, 370 („mehrere Tage“).
[65] OGH 6 Ob 178/04a, MR 2007, 79.
[66] Zankl, ECG2 § 16 Rz 275.
[67] OGH 6 Ob 178/04a, MR 2007, 79.
[68] OGH 6 Ob 218/03g, ecolex 2004/20.
[69] Zankl, ECG2 § 18 Rz 373.
[70] Koziol, Providerhaftung nach ECG und MedienG, in Berka/Grabenwarter/Holoubek, Persönlichkeitsschutz in elektronischen Massenmedien (2012) 54 f mwN.
[71] Somit Vorname, Zuname, Postanschrift und E-Mail-Adresse (OGH 6 Ob 188/14m, MR 2015, 19; 6 Ob 104/11d, MR 2011, 323).
[72] Zankl, ECG2 § 18 Rz 356.
[73] OGH 6 Ob 188/14m, MR 2015, 19.
[74] OGH 6 Ob 133/13x, MR 2014, 59.
[75] OGH 6 Ob 145/14p, MR 2015, 137.
[76] OGH 6 Ob 58/14v, VbR 2014/97; 6 Ob 104/11d, MR 2011, 323.
[77] OGH 6 Ob 188/14m, MR 2015, 19; 6 Ob 145/14p, MR 2015, 137.
[78] Dies sind MedieninhaberInnen, HerausgeberInnen, MedienmitarbeiterInnen und ArbeitnehmerInnen eines Medienunternehmens oder Mediendienstes.
[79] OGH 6 Ob 188/14m, MR 2015, 19.
[80] § 24 MedienG.
[81] § 25 MedienG.
[82] §§ 6 Abs 2 Z3a, 7 Abs 2 Z 5, 7a Abs 3 Z 5, 7b Abs 2 Z 5, 7c Abs 2 MedienG.
[83] Berka in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz3 (2012) § 6 Rz 41.
[84] Berka in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz3 § 6 Rz 43.
[85] Dieser Anspruch besteht gemäß § 9 Abs 1 MedienG dann nicht, wenn die Gegendarstellung unwahr oder ihre Veröffentlichung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.
[86] Üble Nachrede gemäß 111 StGB.
[87] Einschränkungen bestehen jeweils, wenn der höchstpersönliche Lebensbereich betroffen
[88] § 6 Abs 2 Z 2 lit b, 29 MedienG.
[89] OGH 6 Ob 291/00p, MR 2001, Siehe Abschnitt „Ehrenbeleidigung/Kreditschädigung (§ 1330 ABGB)“.
[90] OGH 15 Os 125/08h, 15 Os 126/08f, 15 Os 127/08b, MR 2009, 124.
[91] Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz3 § 29 Rz 18 mwN.
[92] OGH 15 Os 125/08h, 15 Os 126/08f, 15 Os 127/08b, MR 2009, 124.
[93] Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz3 29 Rz 7 mwN.
[94] Noll in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz3 1 Rz 25 mwN.
[95] Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
[96] EuGH 30.11.1976, 21/76, Bier/Mines de Potasse, Slg 1976, 1735.
[97] Siehe etwa zuletzt EuGH 03.2014, C-548/12, Marc Brogsitter/Fabrication de Montres Normandes EURL, ÖJZ 2015/126 (Brosch).
[98] Dessen Bestimmung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen Probleme bereiten
[99] Neumayr in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB4 48 IPRG Rz 2 mwN.
[100] Neumayr in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB4 48 IPRG Rz 3 mwN.
[101] Verordnung (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ABl 2007 L 199, S 40–49.
[102] Nicht jedoch außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerb gemäß Art 6 iVm Art
[103] Verordnung (EG) Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ABl 2008 L 177, S
[104] Thiede, Persönlichkeitsrechtsschutz 0 – Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht, in Berka/Grabenwarter/Holoubek, Persönlichkeitsschutz in elektronischen Massenmedien (2012) 101 mwN.
[105] Siehe etwa am Beispiel einer großen Tageszeitung: Windhager, Online-Medien und Persönlichkeitsschutz, in Berka/Grabenwarter/Holoubek, Persönlichkeitsschutz in elektronischen Massenmedien (2012) 71 ff.