Kapitel 2 – Die Ökonomie der Plattform

Strukturelle und empirische Befunde über die Plattformbranche und ihre PlayerInnen

Mag.a Sylvia Kuba
, MMag. Michael Heiling

Inhaltsverzeichnis

Das Feld der plattformbasierten Arbeit ist ein unübersichtliches. Ihre wissenschaftliche Beschreibung und empirische Erfassung steht erst am Anfang. Die folgende Analyse versucht eine strukturelle Beschreibung jener PlayerInnen, die für plattformbasierte Arbeit entscheidend sind: der Plattformen selbst. Dazu wird geklärt, was überhaupt unter dem Begriff „Plattform“ verstanden werden kann und wie Plattformen, die Arbeit vermitteln, operieren. Dazu arbeiten die AutorInnen zentrale Gemeinsamkeiten heraus, stellen erste empirische Befunde dar und werfen einen Blick auf die ökonomische Performance, die Ausbreitung und die (EigentümerInnen-)Strukturen der Plattformbranche.

1. Rollen, Funktionen und Arten von Plattformen

Als der US-amerikanische Zukunftsforscher Jeremy Rifkin 2014 die „Sharing Economy“ voraussagte und für die Zukunft der Menschheit den „Umstieg von Eigentum auf Zugang[1]Rifkin, Die Null-Grenzkosten-Gesellschaft. Das Internet der Dinge, kollaboratives Gemeingut und der Rückzug des Kapitalismus (2014) 37. propagierte, war wohl schon ein faktischer Diskurs über ebendiese vermeintliche Ökonomie des Teilens entbrannt. Plattformbasierte Unternehmen wie Uber/Lyft, AirBnB/Wimdu, Helpling/Book a Tiger – um nur einige prominentere Beispiele zu nennen – begannen rund um diese Jahre in Europa Fuß zu fassen. Theoretisch reicht der Begriff jedoch schon länger zurück. Bereits in den 1980er-Jahren verwendete der US-Ökonom Martin Weitzman in bestem Doppelsinn den Begriff „Share Economy[2]Vgl Schumich, Sharing Economy – Die Ökonomie des Teilens aus der Sicht von ArbeitnehmerInnen (2016) 17., der damals – vereinfacht gesagt – auf ein Wirtschaftsmodell abzielte, in dem flexible Löhne bezahlt werden. Eine Ökonomie also, in der Gewinn und Verlust zwischen Unternehmen und ArbeitnehmerInnen geteilt („to share“) werden und gleichzeitig die Unternehmensbeteiligung („Share“) maßgeblich für die Entlohnung ist.

Unternehmen wie die oben genannten wurden auch in der Debatte über die Digitalisierung der Wirtschaft und die Neuorganisation von Eigentum und Teilhabe im Rahmen der Sharing Economy als zentrale innovative Player identifiziert. Dabei entbrannte auch eine Begriffsdebatte über dieses neue Phänomen. Die Beschreibung als „Ökonomie des Teilens“ kann relativ eindeutig als Euphemismus oder zumindest als „Begriffsunklarheit[3]Himpele, Von der Share zur Fair Economy, Kurswechsel 2016/2, 23. bewertet werden, da die beschriebenen Unternehmen nicht teilen[4]Vgl dazu etwa Heiling/Kuba, Arbeit für/durch die Plattform, Kurswechsel 2016/2, 13, oder Eckhardt/Bardi, The Sharing Economy isn’t about Sharing at all, Havard Business Review, https://hbr.org/2015/01/the-sharing-economy-isnt-about-sharing-at-all (27.10.2016)., sondern meist entgeltlich vermitteln oder vermieten. Wie diese Unternehmen, die mithilfe digitaler Technologien kurzfristig Anbietende von Gütern oder Dienstleistungen/Arbeitsleistungen mit Nachfragenden zusammenbringen – und dabei eine Reihe von Vorgaben machen (Preis, Zahlungsabwicklung, Ausgestaltung der einzelnen Verträge etc) –, korrekt bezeichnet werden können, war schnell Gegenstand einer Debatte.

Sowohl aus wissenschaftlicher Perspektive als auch aus institutionell-politischer Perspektive haben sich in dieser Debatte Bezeichnungen wie Plattformökonomie“, „Plattformkapitalismus[5]Huws, Platform labour – Sharing Economy or Virtual Wild West, Journal for a progressive economy 2016/1, 24–27.“,Plattformzeitalter[6]Evans/Gawer, The Rise of the Platform Enterprise (2016) 4.,Gig-Economy für ein enger oder weiter gefasstes Gesamtphänomen und „Plattformen“ für die zentralen AkteurInnen dieser Entwicklung durchgesetzt.

Auch die Europäische Kommission benennt die „Plattformen“ als zentralen Umschlagplatz der von ihr sogenannten „kollaborativen Wirtschaft[7]Europäische Kommission, Mitteilung zur Europäischen Agenda für kollaborative Wirtschaft, COM(2016) 356 final 3. und beschreibt sie als „Mittler, die […] Anbieter und Nutzer zusammenbringen und Transaktionen zwischen ihnen ermöglichen“[8]Europäische Kommission, COM(2016) 356 final 3.. Damit definiert sie auch gleich zwei weitere Rollen, die für das grundsätzliche Funktionieren einer Plattform notwendig sind: AnbieterInnen und Nachfragende/NutzerInnen, wobei hier sowohl Güter als auch Dienstleistungen angeboten werden können und die NutzerInnen sowohl KonsumentInnen als auch institutionelle AbnehmerInnen sein können.

Dieses Modell erscheint grundsätzlich nicht neu. Durch den Einsatz digitaler (Echtzeit-)Kommunikation aber wird eine ungleich größere Zahl an potenziellen AnbieterInnen und Nachfragenden/NutzerInnen rekrutiert oder wie es Schweighofer auf den Punkt bringt: „Letztlich steht die gesamte Welt, die online ist, auf beiden Seiten des Marktes zur Verfügung[9]Schweighofer, Auswirkungen der Digitalisierung auf die Arbeitsmärkte, Wirtschaft und Gesellschaft 2016/2, 221.. Diese Transaktionskostenverminderung durch ein schier unendliches Potenzial an „PlattformteilnehmerInnen“ gepaart mit Netzwerkeffekten können als wesentliche Treiber der „Plattformökonomie“ identifiziert werden.[10]Schweighofer, Wirtschaft und Gesellschaft 2016/2, 220 f. Die Netzwerkeffekte und die dynamische Entwicklung können auch relativ schnell zu großen Marktvorteilen für einzelne Plattformen führen, die sich bereits größere relative Marktanteile angeeignet haben, denn: Warum sollte jemand auf der zweitgrößten Plattform anbieten, wenn er/sie ceteris paribus auf der größten anbieten kann?

1.1. Kategorisierungsansätze für Plattformen

Eine vermeintliche Innovation dieser Plattformen ist es, dass die AnbieterInnen nicht notwendigerweise Unternehmen sein müssen, sondern dass das Anbieten von Gütern und Dienstleistungen (im zweiten Fall umschließt das auch das Anbieten der eigenen Arbeitskraft) von Privatpersonen ermöglicht wird. Die angebotenen Dienstleistungen oder Güter werden dann entweder von KonsumentInnen oder aber von gewerblichen AbnehmerInnen bezogen. Eine klassische Einteilung in „business-to-customer/b2c“, „business-to-business/b2b“ und „peer-to-peer[11]Vgl etwa Scholl et al, Peer-to-Peer Sharing, Definition und Bestandsaufnahme (2015) 10 f., wie sie bisweilen auch zur Einteilung von Plattformen vorgeschlagen wird, beschreibt zwar große Teile der Branche, lässt aber auch Lücken offen. Nicht zuletzt, weil auch Ein-Personen-Unternehmen formell als Unternehmen („business“) gelten, diese aber anderen ökonomischen Abhängigkeiten und Notwendigkeiten unterliegen als beispielsweise große Kapitalgesellschaften.

Aus arbeitsökonomischer und wohl auch arbeitsrechtlicher Perspektive macht es wohl eher Sinn, Plattformen nach der Kategorie der auf ihnen dargebotenen Produkte (Güter oder Dienstleistungen) einzuteilen, da im Fall von Dienstleistungsplattformen die Frage, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, von besonderem Interesse ist. Für die Beurteilung eines etwaigen Arbeitsentgeltes ist weiters von Bedeutung, ob zwischen den Beteiligten ein monetärer Austausch entsteht. Leonhard Dobusch schlägt in diesem Zusammenhang vor, zwischen „marktlicher“ und „nicht-marktlicher Sharing-Economy[12]Leonhard Dobusch, Stellungnahme zum Fragenkatalog für das öffentliche Fachgespräch „Ökonomische Aspekte der Digitalisierung” des Ausschusses „Digitale Agenda” des deutschen Bundestages (2014) 2. zu unterscheiden. Die Frage, ob eine Plattform „marktlich“ organisiert ist, lässt sich natürlich nicht ausschließlich durch das Vorhandensein eines Geldflusses zwischen Anbietenden und Nachfragenden beantworten. Für eine erste Orientierung ist dies jedoch hilfreich. Bei einer vertiefenden Analyse (dazu sogleich unten) ist dann auch die (Nicht-)Profitorientierung und die marktliche oder kollaborative Organisationsform der PlattformbetreiberInnen selbst relevant.

Anhand der Kriterienpaare „Monetärer Gegenfluss“ – „Kein Monetärer Gegenfluss“ und „Gut“ – „Dienstleistung“ lassen sich Plattformen grob einteilen und für ein Forschungsinteresse aus arbeitswissenschaftlicher und arbeitsrechtlicher Perspektive klassifizieren. Selbstverständlich sind dabei alle vier Kombinationen möglich. Beispiele für Plattformen, auf denen Dienstleistungen organisiert werden und dabei zwischen Arbeitsleistenden und Konsumierenden/NutzerInnen eine monetäre Gegenleistung fließt, wären etwa die Reinigungsplattform Helpling, die Zustellplattform Foodora oder aber die Paketmitnahmeplattform CheckRobin. Dienstleistungen ohne monetäre Gegenleistung wären etwa auf der Nachbarschaftsplattform FragNebenan zu finden. Hier werden zwar Dienstleistungen vermittelt – wie etwa Handwerksleistungen oder Housesitting –, allerdings nicht gegen Entgelt. Vielmehr wird aufgrund der Zugehörigkeit zur Plattform eine mögliche nicht-monetäre Gegenleistung in der Zukunft erwartet. In diesem Fall wird also tatsächlich geteilt und getauscht. Wieder sei erwähnt, dass die „Marktlichkeit“ von Plattformen nicht ausschließlich durch den Geldfluss definiert wird, so wird auch die Plattform FragNebenan von einer grundsätzlich profitorientierten Kapitalgesellschaft betrieben.[13]Vgl Firmenbuch der Republik Österreich, FN 435271f.

Auf Ebene der zeitlich begrenzten Verwendung von Gütern sind ebenfalls beide Ausprägungen denkbar. Tauschplattformen wie Foodsharing oder Fairleihen ermöglichen den entgeltfreien Austausch von Gütern, während die meisten bekannten Carsharing-Plattformen wie etwa ZipCar oder Car2Go eine direkte Bezahlung von Seiten der NutzerInnen verlangen.

Tabelle 1: Einteilungsraster für Plattformen

Art des Produkts Monetärer Gegenfluss
Ja Nein
Gut zB ZipCar, Car2Go zB Foodsharing, Fairleihen
Dienstleistung zB Helpling, Uber, Book a Tiger, Foodora, AirBnB, CheckRobin, Clickworker, Upwork zB FragNebenan, Couchsurfing

 

Alle in den weiteren Beiträgen behandelten Plattformen sind Dienstleistungsplattformen, auf denen erbrachten Leistungen monetäre Entlohnung gegenübersteht, da diese für arbeitswissenschaftliche und arbeitsrechtliche Fragen besonders interessant sind. Denn es sind genau diese Plattformen, bei denen die Frage zu klären ist, „ob der/die Dienst Leistende […] als Arbeitnehmer angesehen werden kann“[14]Däubler, Digitalisierung und Arbeitsrecht, Soziales Recht – Sonderausgabe Juli 2016, 32.. Gleichwohl sollte aber nicht die Vielfalt und Diversität der Plattformbranche unterschlagen werden, die es wohl notwendig macht, verschiedene Plattformen in verschiedenen Bereichen je nach ihrer Ausrichtung und Beschaffenheit gesondert zu analysieren und auch dementsprechend diverse politische Ableitungen zu treffen. Plattformen können ohne Zweifel zu einem ressourcenschonenderen Umgang und besseren Zugang zu bestimmten Produkten und Dienstleistungen beitragen, sind aber auch ein sich divers und dynamisch entwickelnder Geschäftszweig, in dem Innovationen nicht selten auf dem Umgang mit Arbeitsleistenden, ihren Arbeitsbedingungen und ihrer Entlohnung basieren.

1.2. Spezifika von Dienstleistungsplattformen

Schon dieser erste kurz getätigte Blick auf die Landschaft der Online-Plattformen zeigt, dass wir es mit einem äußerst diversen Phänomen zu tun haben. So divers aber die Branchen und Geschäftsmodelle sind, in und mit denen Plattformen operieren, so gibt es doch einige Elemente, die sich wiederfinden.

Die Europäische Kommission nennt in einer Mitteilung zu Online-Plattformen im digitalen Binnenmarkt Europa folgende besondere Merkmale, die Online-Plattformen gemeinsam haben[15]Europäische Kommission, Mitteilung zu Online-Plattformen im digitalen Binnenmarkt COM(2016) 288 final, 2 f.:

  • Möglichkeit zur Schaffung und Gestaltung neuer und Übernahme klassischer Märkte sowie Schaffung neuer Beteiligungs- und Geschäftsformen durch Sammlung, Verarbeitung und Aufbereitung großer Datenmengen;
  • Vielseitigkeit der Märkte mit unterschiedlichen Möglichkeiten zur Kontrolle der direkten Interaktion zwischen Nutzergruppen;
  • Nutzung von „Netzwerkeffekten“ in Fällen, in denen der Wert eines Dienstes mit wachsender Nutzerzahl steigt;
  • Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien für den direkten und einfachen Zugang zu Nutzern;
  • Schlüsselrolle bei der digitalen Wertschöpfung durch Erfassung großer Datenmengen, Erleichterung neuer Unternehmungen und Schaffung strategischer Abhängigkeiten.“

Die Plattform agiert dabei zwischen AuftraggeberIn und NutzerIn. Über sie finden jene, die nach einem Gut/einer Dienstleistung suchen, und jene, die sie anbieten, zusammen. Die Plattform bietet dabei den Zugang zur Crowd (der Menge) und ordnet Aufgaben den Arbeitsleistenden zu.[16]Vgl Leimeister/Zogaj/Blohm, Crowdwork – Digitale Wertschöpfung in der Wolke, in Benner, Crowdwork – zurück in die Zukunft (2015) 14 ff. Darüber hinaus übernehmen Plattformen in unterschiedlichem Ausmaß auch folgende weitere Aufgaben: Anwerben von Arbeitsleistenden, Überprüfung von Qualifikationen der Arbeitsleistenden, Auswählen von Arbeitsleistenden, Festlegung der Art und teilweise der Höhe der Entlohnung (zB Wettbewerb, Fixpreis, zusammenarbeitsbasierte Ansätze), Serviceangebote für AuftraggeberInnen (zB Zerlegung von großen Arbeitsaufträgen in kleine Arbeitspakete, Beschreibung der Arbeitspakete), Abwicklung von Bewerbungsverfahren, Auswahl und Aggregation der Ergebnisse, Abwicklung von Bezahlung, Entwicklung und Zurverfügungstellung von Feedbackmechanismen, Kommunikation mit Arbeitsleistenden oder zuletzt die Entwicklung und Umsetzung von Sanktionierungsmechanismen.

Risak zeigt zwei Elemente auf, die als gemeinsames Ziel von Dienstleistungsplattformen identifiziert werden können: „Einerseits die Kosten für unproduktive Zeiten möglichst zu vermeiden und andererseits die volle Kontrolle durch die ArbeitgeberInnen über den Produktionsprozess aufrechtzuerhalten“[17]Risak, What’s law got to do with it? (Arbeits-)Rechtliche Aspekte plattformbasierten Arbeitens, Kurswechsel 2016/2, 33.. Dazu müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Damit immer genug ArbeitnehmerInnen zur Verfügung stehen, um die Erfüllung der eingehenden Aufträge zu gewährleisten, muss die Menge potenzieller Arbeitsleistender groß genug sein. Erst dann kann durch Konkurrenzdruck auch der Preis entsprechend niedrig gehalten werden. Zweitens sind Ratingsysteme integraler Bestandteil von Plattformen. Die Kontrolle und Bewertung der Arbeitsleistenden wird damit gleichzeitig an die PlattformkundInnen ausgelagert.[18]Vgl Risak, Kurswechsel 2016/2, 33.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, ergeben sich spezifische Vorteile für AuftraggeberInnen/Unternehmen: Unproduktive Zeiten werden auf die Arbeitsleistenden ausgelagert, die sich bei diesen als „unbezahlte Suchzeiten“ nach Arbeitsaufträgen niederschlagen, und so Kosten minimieren, während gleichzeitig Ratingsysteme eine strenge Kontrolle der Arbeitenden garantieren und so sicherstellen, dass sie bei der Bearbeitung des einzelnen Auftrages zugleich immer auch ihre zukünftigen Erwerbschancen im Auge haben.

Zusammengefasst werden diese Phänomene im Bereich der Dienstleistungen auch unter dem Begriff Gig-Economy, im Bereich von ortsgebundener Dienstleistungsarbeit auch als Gigwork[19]Vgl Schmidt, Arbeitsmärkte in der Plattformökonomie – Zur Funktionsweise und Herausforderungen von Crowdwork und Gigwork (2016) 5.. Diese Begriffe beschreiben Arbeitsbeziehungen, die darauf beruhen, dass Arbeitsleistende von Auftrag (Gig) zu Auftrag beschäftigt werden, anstatt kontinuierliche Arbeitsverhältnisse einzugehen. Von Gig – was aus dem Englischen übersetzt so viel wie „Auftritt“ bedeutet – zu Gig lebten ursprünglich vor allem MusikerInnen. Für jeden Gig wird ein separater Auftrag mit einem quasi selbständigen Gegenüber geschlossen und separat bezahlt.[20]Vgl http://whatis.techtarget.com/definition/gig-economy (19.12.2016).Die so auch im Dienstleistungsbereich entstehende Auslagerung des Risikos von schlechten Auftragslagen für Unternehmen führt auf Seite der Arbeitsleistenden zu brüchigen Erwerbskarrieren. Phasen der Beschäftigungslosigkeit sind in diesem Konzept quasi immanent – mit allen Konsequenzen für individuelle Einkommens- und Pensionsleistungen bzw eine höhere Gesamtbelastung der Institutionen der Arbeitslosenversicherung.

Eine strukturelle Analyse[21]Vgl Heiling/Kuba, Kurswechsel 2016/2, 20 f. von in Österreich aktiven Plattformen zeigt darüber hinaus folgende Gemeinsamkeiten:

  1. Die PlattformbetreiberInnen legen eine auffallende Kreativität bei der Benennung von Personen zu Tage, die über die Plattform arbeiten (zB „Professional“, „Helpling“, „Mitnehmer“ etc). Der Begriff „ArbeitnehmerIn“ oder „ArbeiterIn“ wird dagegen durchgehend vermieden.
  2. Die Plattformen verneinen durchgängig ihre „Auftraggebereigenschaft“, in einigen Fällen sogar die „Vermittlereigenschaft“. Als ArbeitgeberInnen wollen sie sich keinesfalls sehen. Sie charakterisieren sich selbst als „Marktplatz“ oder „Online-Vermittlungsportal“. Im Widerspruch dazu wird auf einigen Plattformen durchaus mit von der Plattform vorgegebenen Fixpreisen bzw von der Plattform vorgegebenen fixen Entgelten geworben.
  3. Rankings und Ratings der Arbeitsleistung sind integraler Bestandteil der Plattformen.
  4. Auf Fragen der sozialen Sicherheit (Zuschläge für Wochenend- oder Feiertagsarbeit, Lohnfortzahlung, Versicherung) wird nicht hingewiesen, hier definieren viele Plattformen ihre Informationsverbreitungsrolle eher zurückhaltend.

1.3. Exkurs: Crowdwork als Sonderform der Plattformarbeit

Eine spezifische Form von plattformbasierter Arbeit ist das sogenannte Crowdwork (wobei durchaus auch andere Begrifflichkeiten wie „Crowdsourcing“, „Clickwork“ oder „Cloudarbeit“ in Gebrauch sind). Dabei wird Arbeit nicht nur über die Plattform angeboten, sondern auch online verrichtet und abgeliefert. Die einzelnen Arbeitsleistenden in einer großen, meist anonymen Menge agieren hierbei als Crowdworker und „übernehmen kollektiv Aufgaben, die typischerweise von den Mitarbeitern innerhalb eines Unternehmens erledigt werden. Sie sind weltweit verteilt und zumeist nur über eine Internetplattform mit Kollegen und Arbeitgebern verbunden[22]Leimeister/Zogaj/Blohm, in Benner, Crowdwork 13.. Bei der Online-Vermittlung und auch der Online-Durchführung von Arbeit nach dem Konzept des Crowdsourcings geht es also um die „Auslagerung von betrieblichen Problemstellungen an eine Vielzahl a priori unbekannter unternehmensexterner Problemlöser[23]Keinz, Auf den Schultern der Vielen, Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung, 2015/1, 35.. Definitionen von Crowdwork umschließen (anders als bei den Begriffen Gig-Economy oder Gigwork) im Wesentlichen auch, dass die Durchführung der Arbeitsleistung in einem digitalen, ortsungebundenen Kontext passiert.[24]Vgl etwa Eurofund, New forms of employment (2015) 107.

Als Hauptbestandteile des Crowdwork-Modells nennen Leimeister et al[25]Leimeister/Zogaj/Blohm, in Benner, Crowdwork 15. den Auftraggeber (meist ein Unternehmen, das eine Aufgabe nicht intern, sondern durch Externe erledigen will), die Crowd (eine Menschenmenge, die unterschiedlich definiert sein kann – etwa alle Personen mit Internetzugang, KundInnen oder jene, die auf einer bestimmten Plattform freigeschalten sind) und den Prozess(Art der Durchführung). Crowdsourcing (und in Analogie dazu Crowdwork) bezeichnet „die Auslagerung von bestimmten Aufgaben durch ein Unternehmen oder im Allgemeinen eine Institution an eine undefinierte Masse an Menschen mittels eines offenen Aufrufs, der zumeist über das Internet erfolgt“.[26]Leimeister/Zogaj/Blohm, in Benner, Crowdwork 15.

Bei der Form der Abwicklung kann grob zwischen zwei Formen unterschieden werden: Plattformen, bei denen große Arbeitsaufträge in viele kleine Aufgaben – sogenannte Microtasks – zerlegt und von einer Vielzahl von CrowdworkerInnen erledigt werden. Diese werden nach der Erledigung wieder zu einem gemeinsamen „großen“ Arbeitsergebnis zusammengefügt. Die zweite Möglichkeit ist die wettbewerbsbasierte Aufgabenvergabe, bei der nur die von dem/der AuftraggeberIn als beste Lösung bewerteten Arbeitsergebnisse bezahlt werden.[27]Vgl Warter, Crowdwork (2016) 35 ff. Dies ist etwa im Kreativbereich gängige Praxis, da kreative Prozesse, wie etwa die Gestaltung eines Logos, schwerer in Einzelteile zerlegt werden können.

Bisweilen wird von einem weiteren Verständnis von Crowdwork ausgegangen, das sich mit unserer Definition von Plattformarbeit deckt, und vom Crowdwork im engeren Sinne oder virtuellem Crowdwork gesprochen (so insbesondere im Beitrag „Gig-Economy und Crowdwork – was ist das?“).

2. Ausbreitung und Beschaffenheit der „Plattformbranche“

2.1. Erste Quantifizierungen des Phänomens

2.1.1. Daten zu Europa und einzelnen europäischen Staaten

Wie viele Menschen europaweit plattformbasiert arbeiten, kann bislang nicht seriös festgestellt werden. Ein Grund dafür ist der drastische Mangel an Transparenz in diesem Wirtschaftszweig (siehe dazu im Abschnitt „Herausforderungen bei der Analyse von Plattformunternehmen“). Mit der immer stärker werdenden Wahrnehmbarkeit von plattformvermittelter Arbeit und Geschäftsmodellen ist allerdings auch die Aufmerksamkeit von SoziologInnen und ÖkonomInnen für dieses Phänomen gestiegen. Nach und nach bringen Studien etwas Licht in das bisher noch wenig wissenschaftlich beleuchtete und unübersichtliche Feld der Plattformökonomie und die dort herrschenden Arbeitsbedingungen.

Die Europäische Kommission stellte im Sommer 2016 zur Größe des von ihr als „kollaborative Wirtschaft“ bezeichneten Phänomens fest, dass diese noch „klein“ sei, allerdings beachtliches Wachstumspotenzial aufweise. Der Bruttoumsatz „kollaborativer Plattformenwird für die Europäische Union demnach für das Jahr 2015 auf 28 Milliarden Euro geschätzt. In fünf Schlüsselbranchen der EU (Unterkunft, Personenbeförderung, haushaltsnahe Dienstleistungen, freiberufliche und technische Dienstleistungen sowie Schwarmfinanzierung) habe sich der Umsatz der kollaborativen Wirtschaft im Vergleich zum Vorjahr 2014 jedoch fast verdoppelt.[28] Auch eine Studie des Europäischen Parlaments sieht großes und rasches Wachstumspotenzial für diesen Wirtschaftszweig, in dem plattformbasierte Arbeit ein zentrales Element darstellt.[29]Vgl Gourdin, The cost of non-Europe in the Sharing Economy, PE 558.777 (2016) 8, http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2016/558777/EPRS_STU(2016)558777_EN.pdf (28.10.2016).

Inzwischen liegen auch die ersten Zahlen über die quantitative Verbreitung des Phänomens plattformbasierter Arbeit im europäischen Raum vor. Die erste umfassende Untersuchung stammt von Ursula Huws und Simon Joyce von der University of Hertfordshire[30]Vgl Huws/Joyce, Crowd Working Survey. Size of UK’s ‘Gig Economy’ revealed for the first time, http://www.feps-europe.eu/assets/a82bcd12-fb97-43a6-9346-24242695a183/crowd-working-surveypdf.pdf (25. 10.2016). und untersucht die quantitative Verbreitung in Großbritannien. In einer Online-Befragung von über 2.200 Erwachsenen geben 21 % der Befragten an, schon einmal Arbeit über eine Plattform wie Upwork, Uber oder Handy (also sowohl Crowdwork als auch Gigwork) gesucht zu haben. 11 % waren laut eigenen Angaben dabei auch erfolgreich und haben innerhalb des letzten Jahreszumindest einmal über eine solche Plattform Arbeit verrichtet. Hochgerechnet auf die Gesamtbevölkerung Großbritanniens bedeute das, so die StudienautorInnen, dass in Großbritannien im Jahr 2015 bereits fünf Millionen Menschen mindestens einmal über eine Online-Plattform gearbeitet haben. Die Zahl derer, die regelmäßig über Plattformen arbeiten, ist deutlich geringer: 3 % geben an, mindestens einmal wöchentlich bezahlte Arbeit über eine Online-Plattform zu verrichten.

Dabei stellt das Einkommen aus der Tätigkeit für die Plattform durchaus eine wichtige Einnahmequelle für die Befragten dar. Immerhin 5 % der PlattformarbeiterInnen geben an, dass das Einkommen aus der Tätigkeit für die Plattform ihr einziges Einkommen ist. Für 48 % macht es weniger als die Hälfte aus, für 24 % allerdings mehr als die Hälfte ihres gesamten Einkommens.

Derselben Methodik folgend wurde die Studie 2016 in Schweden, Deutschland, den Niederlanden und Österreich durchgeführt. In Schweden gaben 12 % der etwas mehr als 2.000 Befragten an, im letzten Jahr für eine Plattform gearbeitet zu haben – hochgerechnet auf die Gesamtbevölkerung Schwedens entspräche dies 737.000 Personen. 4 % der Befragten tun das laut Studie mindestens einmal pro Monat. 4 % geben an, dass das Einkommen aus der Tätigkeit über Plattformen ihr einziges Einkommen ist, 23 %, dass es mehr als die Hälfte ihres Einkommens ausmacht.[31]

Die Studie fördert ähnliche Zahlen in den Niederlanden zu Tage: 12 % der 2.125 Befragten geben an, im letzten Jahr über eine Plattform gearbeitet zu haben. 5 % zumindest monatlich, 3 % mindestens einmal die Woche[32]Vgl Huws/Joyce, New estimate of the size of Dutch Gig Economy, http://www.feps-europe.eu/assets/778d57d9-4e48-45f0-b8f8-189da359dc2b/crowd-working-survey-netherlands-finalpdf.pdf, (28.10.2016).. Für 6 % der befragten PlattformarbeiterInnen stellt die Arbeit über die Plattform ihre einzige Einkommensquelle dar, 14 % erzielen so mehr als die Hälfte ihres Einkommens.

Eine Studie des Deutschen Ministeriums für Arbeit und Soziales zeigt darüber hinaus für Deutschland, dass 78 % der befragten CrowdworkerInnen ein monatliches Nettoeinkommen von unter 1.500 Euro angeben, nur 5 % erzielen ein Gesamteinkommen von mehr als 3.000 Euro im Monat. Als niedrig erweist sich in der Studie vor allem die pro Auftrag erzielte Entlohnung. 65 % geben ein durchschnittliches Einkommen pro Auftrag von bis zu 1,99 Euro an, 16 % bis zu 3 Euro pro Auftrag. Das legt den Schluss nahe, dass es sich um viele sehr kleine Aufträge handelt, die hintereinander erledigt werden müssen, um auf ein annähernd akzeptables Einkommen zu kommen. Die CrowdworkerInnen scheinen dabei nicht nur viele verschiedene Aufträge abzuwickeln, sondern auch für mehrere verschiedene Plattformen zu arbeiten – dies gaben 33 % an.[33]Vgl Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Befragung zum sozioökonomischen Hintergrund und zu den Motiven von Crowdworkern (2016) 9 ff.

Bei der Betrachtung der Größe des Phänomens darf nicht vergessen werden, einen Blick auf die Ränder des europäischen Arbeitsmarktes zu werfen, wo vergleichsweise geringe Einkommen eine viel höhere Kaufkraft haben. So arbeiten laut Financial Times für die Plattform Upwork rund 120.000 UkrainerInnen. Allein in den ersten drei Monaten des Jahres 2015 haben sich 16.000 ukrainische FreelancerInnen bei Upwork neu registriert. 2014 flossen rund 61 Millionen US-Dollar an Honoraren an FreelancerInnen aus der Ukraine.[34]Vgl Financial Times, New world of work: digital marketplace reshapes casual labour, https://next.ft.com/content/6a23a27c-3500-11e5-b05b-b01debd57852 (06.08.2016)

2.1.2. Daten zu Österreich

Die weiter oben angesprochene Untersuchung zu plattformbasierter Arbeit von Ursula Huws und Simon Joyce wurde 2016 auch in Österreich durchgeführt. Dafür wurden 2.003 Erwachsene zwischen 18 und 65 Jahren befragt[35]Vgl Huws/Joyce, Österreichs Crowdworkszene, Wie geht es Menschen, die über Online-Plattformen arbeiten? (2016), 3, verfügbar unter https://media.arbeiterkammer.at/wien/PDF/studien/digitalerwandel/Oesterreichs_Crowdworkszene_2016.pdf (21.09.2016).. 18 % von diesen gaben an, bereits wenigstens einmal über eine Online-Plattform Arbeit gefunden und verrichtet zu haben. 5 % aller Befragten gaben an, mindestens einmal wöchentlich bezahlte Arbeit über eine Online-Plattform zu erledigen und 9 % mindestens einmal pro Monat.

Gefragt nach dem Anteil, den die Arbeit für die Plattform an ihrem Gesamteinkommen hat, ergibt sich folgendes Bild: 2 % geben an, dass dies ihr einziges Einkommen darstellt. 11 %, dass es sich um mehr als die Hälfte ihres Einkommens handelt, 59 %, dass es weniger als die Hälfte ausmacht. Generell ist das Einkommen der in der Studie identifizierten PlattformarbeiterInnen eher gering. Fast die Hälfte der in der Studie befragten PlattformarbeiterInnen gibt an, dass sie insgesamt (also nicht nur aus ihrer Tätigkeit für die Plattform) weniger als 18.000 Euro im Jahr verdient. 43 % geben an, ein Einkommen zwischen 18.000 Euro und 36.000 Euro zu erzielen, 6 % zwischen 36.000 Euro und 60.000 Euro und 3 % nennen ein Einkommen über 60.000 Euro jährlich.

Ein Drittel derer, die über Online-Plattformen Arbeit suchen, geben an, nach Tätigkeiten zu suchen, die sie online von zu Hause aus erledigen können – etwa über Plattformen wie Freelancer, Upwork oder Clickworker. Gleichzeitig gaben 20 % an, nach Arbeit zu suchen, die man offline erledigen muss – wie Reinigungsarbeiten oder HandwerkerInnentätigkeiten. Solche Tätigkeiten werden etwa über Taskrabbit, Book a Tiger oder Myhammer angeboten. 16 % gaben an, über Unternehmen wie Uber oder Blablacar nach Arbeit als FahrerIn zu suchen.

Danach gefragt, welche Tätigkeiten sie tatsächlich verrichten, zeigt sich, dass diese eine große Vielfalt aufweisen – von hochqualifizierten bis niedrigqualifizierten Arbeiten. Interessant ist, dass 74 % der PlattformarbeiterInnen angeben, Bürotätigkeiten, kleine Aufgaben und „Clickwork-Tätigkeiten“ zu verrichten, die sie online erledigen. 62 % nennen kreative Arbeit oder IT-Tätigkeiten, 44 % persönliche Dienstleistungen.

Auch bei jenen, die ihre Arbeit offline verrichten (wo also lediglich die Organisation der Tätigkeiten durch Online-Plattformen erfolgt), gibt es eine große Varianz an Tätigkeiten. 51 % geben an, Tätigkeiten in den Häusern anderer zu verrichten (wie etwa bei Myhammer), 48 % Fahrtätigkeiten wie Uber, Checkrobin oder Blablacar.

2.2. Wer sind die CrowdworkerInnen?

Durchgehend kommen Untersuchungen über PlattformarbeiterInnen zu dem Schluss, dass sie im Schnitt eher jünger sind als der Schnitt der Beschäftigten. Das gilt auch für die aktuelle Erhebung in Österreich. Demnach ist jeder/jede Fünfte zwischen 18 und 24 Jahre alt. 23 % zwischen 25 und 34 Jahre und nur 13 % zwischen 55 und 65 Jahren.[36]Huws/Joyce, Österreichs Crowdworkszene 5. Eine Studie des Deutschen Ministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zeigt darüber hinaus für Deutschland, dass CrowdworkerInnen überdurchschnittlich oft ledig (76 %) sind.[37]Vgl BMAS, Befragung zum sozioökonomischen Hintergrund und zu den Motiven von Crowdworkern 4.

Während die österreichische Erhebung zeigt, dass nur 11 % jener, die tatsächlich Plattformarbeit durchführen, in Ausbildung sind – bei jenen, die es wöchentlich tun, sind es 13 % –, zeigt die Untersuchung des deutschen BMAS, dass ein eher hoher Anteil (31 %) noch in Ausbildung ist oder nebenberuflich (rund 39 %) über die Plattform arbeitet.

Unterschiedliche Untersuchungen aus den USA und Europa zeigen ein relatives Gleichgewicht zwischen der Anzahl von Männern und Frauen, die Crowdarbeit verrichten. Interessant ist eine Studie der International Labour Organization (ILO), die eben dieses Gleichgewicht ebenfalls für die amerikanischen CrowdworkerInnen der Plattform AMT zeigt, nicht jedoch für jene aus Indien. Dort gibt es einen eindeutigen Männerüberhang von 69 %.[38]Berg, Income Security in the on-demand economy: findings and policy lessons from a survey of Crowdworkers (2015) 5, http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/—ed_protect/—protrav/—travail/documents/publication/wcms_479693.pdf (19.12.2016).

3. Wer sind die PlattformbetreiberInnen?

Neben der Frage wie und unter welchen Bedingungen wirtschaftliche Beziehungen abgewickelt werden, ist vor allem auch die Frage interessant, wer eigentlich wirtschaftlich über die Plattformen verfügt. Einerseits, weil den EigentümerInnen eine regulatorische Funktion zukommt, da sie die in letzter Konsequenz oftmals „einseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Gunsten der Plattform[39]Risak, Kurswechsel 2016/2, 34. festsetzen, sie die „Inhaber der geistigen Eigentumsrechte und Entscheider über Zugangs- und Nutzungsrechte sind[40]Van Alstyne/Parker/Choudary, Plattform statt Pipeline, Havard Business Manager (Juni 2016) 24.. Andererseits aber auch, weil eine Analyse der EigentümerInnen der Plattform Auskunft über ihre wirtschaftlichen Interessen geben kann, die letztlich für die Ausgestaltung der oben angesprochenen Geschäftsbedingungen, Zugangs- und Nutzungsrechte entscheidend sind. Grundsätzlich erscheint es selbstverständlich mehr als denkbar, dass sowohl öffentliche Einrichtungen, profitorientierte Unternehmen oder auch Non-Profit-Organisationen Plattformen betreiben. Für den Non-Profit-Sektor gibt es auch eine Reihe von Beispielen. So etwa wird die Plattform Foodsharing von einem eingetragenen Verein betrieben. Auch im Bereich des kollaborativen Nutzens von Kraftfahrzeugen (Carsharing) lassen sich – insbesondere lokal und kommunal – neben gewinnorientierten Modellen eine Reihe von Vereinen finden, die Plattformen betreiben. Unsere Vorarbeiten lassen aber auch den Schluss zu, dass diese Diversität eher bei Plattformen vorherrscht, auf denen Güter geteilt, getauscht oder verkauft werden. Dienstleistungsplattformen hingegen werden überwiegend von Kapitalgesellschaften betrieben[41]Vgl etwa Heiling/Schumich, Zwischen Marktaufteilung & Machtverteilung. Entwurf einer Landkarte für die Sharing Economy (2016) 12., mehr noch: Es zeigt sich, dass „das Bild von oft sehr kapitalstarken EigentümerInnen oder RisikokapitalgeberInnen zu Tage[42]Heiling/Kuba, Kurswechsel 2016/2, 20 f.“ gefördert wird. Die PlattformteilnehmerInnen, die Anbietenden/Arbeitenden und die NutzerInnen treffen somit in einer beträchtlichen Fallzahl nicht auf einem freien, unregulierten Markt zusammen, sondern innerhalb eines regulierten (oftmals einseitig änderbaren) Rahmens von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese AGB werden wiederum von privaten RegulatorInnen (PlattformbetreiberInnen) festgesetzt, die den Markt nicht im Sinne allgemeiner wirtschaftspolitischer Zielsetzungen oder gar aus einer Schutzperspektive für ArbeitnehmerInnen und/oder KonsumentInnen regulieren, sondern originär aus der Perspektive von eigentümerorientierten (Risiko-)Kapitalgesellschaften. Diese Regulationsrolle geht nicht selten soweit, dass sogar die Preisbildung in den AGB geregelt ist – was der regelmäßigen Selbstdarstellung als freier Marktplatz massiv widerspricht.

Ein Beispiel für eine risikokapitalorientierte Betreiberin bzw Eigentümerin von Dienstleistungsplattformen ist etwa die Rocket Internet SE mit Sitz in Berlin. 2014 gab das börsennotierte Unternehmen an, ein Gesamtbeteiligungsportfolio im Wert von 3,1 Milliarden Euro[43]Vgl Rocket Internet SE, Annual Report 2014, 4, https://www.rocket-internet.com/sites/default/files/investors/Rocket%20Annual%20Report%202014.pdf (19.12.2016). zu besitzen. In diesem Portfolio befanden sich neben einer Reihe an Online-Versandhandelshäusern, Reisesuchmaschinen und FinTechs (wie etwa der Kreditplattform Lendico) auch die Zustellplattformen foodpanda (angegebener Marktwert: 249,5 Millionen Euro[44]Vgl Rocket Internet SE, Annual Report 2014, 74.), DeliveryHero und später auch Foodora, die Reinigungsplattform Helpling (angegebener Marktwert: 99 Millionen Euro)[45]Vgl Rocket Internet SE, Annual Report 2014, 82. und die Zimmervermietungsplattform Wimdu (angegebener Marktwert: 94,5 Millionen Euro)[46]Vgl Rocket Internet SE, Annual Report 2014, 80.. Teilaktionär und strategischer Partner von Rocket Internet ist wiederum Holtzbrinck Ventures[47]Vgl Rocket Internet SE, Annual Report 2014, 146., ein Venture-Capital-Unternehmen, das unter anderem laut eigenen Angaben auch in die Haushaltshilfenplattform Betreut.de und die Handwerksdienstleistungsplattform Myhammer investiert. [48]Vgl HV Holtzbrinck Ventures Adviser GmbH, http://www.holtzbrinck-ventures.com/portfolio/ (16.11.2016).

Plattformen, auf denen entgeltlich Dienstleistungen – und somit menschliche Arbeit – verrichtet werden, sind also nicht nur aus arbeitswissenschaftlicher Perspektive, sondern offensichtlich auch für den Kapitalmarkt und InvestorInnen besonders interessant. Insofern kann auch im Jahr 2017 die eingangs erläuterte Doppelbödigkeit des Begriffs Share Economy (im Sinne von „to share“ = tauschen und im Sinne von „Share“ = Unternehmensbeteiligung) durchaus angewandt werden.

4. Herausforderungen bei der Analyse von Plattformunternehmen

In den weiteren Beiträgen werden die Reinigungsdienstleistungen von Book a Tiger, die Fahrtendienstleistungen von Uber, die Zustelldienste von Foodora sowie die Crowdworking-Plattform Clickworker aus juristischer Perspektive genauer behandelt. Zu den Betreiberunternehmen werden im Firmenbuch der Republik Österreich bzw im Bundesanzeiger-Verlag die folgenden Daten dargelegt:

 

BOOK A TIGER Austria GmbH Clickworker GmbH Uber Austria GmbH Foodora (Volo DS XXXVI 9 GmbH)
EigentümerIn BAT Household Services GmbH, Deutschland, (100 %) Wecken & Cie Kommanditgesellschaft, Basel, Schweiz (51,12 %)
Venturecapital.de VC GmbH&Co KG, Frankfurt (11,8 %)
Weitere natürliche und juristische Personen
UBER International Holding BV, Niederlande (100 %) Digital Services XXXVI 9 S.C.Sp., Luxemburg (100 %)
Firmensitz Wien Essen Wien Wien
Beschäftigte 2014: keine 2014: Keine Angabe 2014: 3 2015: 54
Umsatz Keine Angabe (nicht offenlegungspflichtig) Keine Angabe (nicht offenlegungspflichtig) Keine Angabe (nicht offenlegungspflichtig) Keine Angabe (nicht offenlegungspflichtig)
Bilanzsumme 2014: 17.146,93 Euro 2014: 726.437,84 Euro 2014: 763.467,41 Euro 2015: 618.649,87 Euro
Gewinn /Jahresüberschuss Keine Angabe Jahresverlust 2014: 1,04 Millionen Euro Jahresergebnis der 100%igen Beteiligung an der clickworker.com, Inc mit Sitz in Delaware, USA: 212.787 USD Keine Angabe Keine Angabe
Geschäftszweig Vermittlung von Haushaltsarbeitskräften, insbesondere über das Internet; Handel mit Waren aller Art Keine Angabe im deutschen Bundesanzeiger Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie Entwicklung, Vermarktung und der Betrieb einer Online-Plattform

 

Wie die obige tabellarische Darstellung der in den weiteren Beiträgen behandelten Plattformen zeigt, geben die Daten über die PlattformbetreiberInnen relativ wenig Auskunft über die tatsächliche ökonomische Größenordnung, Gewinne, Umsätze und Beschäftigungseffekte, die von den Plattformen ausgelöst werden. Die ausgewiesenen Zahlen erscheinen überdies eher gering. Auch dann, wenn österreichische Kapitalgesellschaften die Plattformen betreiben, sind die Daten, die das Firmenbuch der Republik Österreich preisgibt, wenig befriedigend. Ein prominentes weiteres Beispiel wären hier etwa AirBnB, das seit 2014 nicht mehr offiziell in Österreich vertreten ist, zuvor aber in Österreich nur zwei Beschäftigte und ein Gesamtvermögen von lediglich 102.000 Euro aufwies.[49]Vgl Firmenbuch der Republik Österreich, FN 372771v. Gleichzeitig hatte die Plattform 2014 aber zumindest 3.400 Wohnungen alleine in Wien im Angebot.[50]Vgl Bartik/Lutter/Antalovsky, The Big Transformers. Sharing und On-Demand-Economy auf dem Vormarsch (2015) 19.

Dies liegt jedoch nicht an der Beschaffenheit der einzelnen Unternehmen, sondern vielmehr am „Unternehmensmodell Plattform“. Wie bereits dargestellt, werden eine Reihe von Plattformen – obwohl es natürlich auch die Möglichkeit einer kollaborativen Organisation gibt – von Kapitalgesellschaften betrieben. Für Österreich ist für Kapitalgesellschaften in § 277 Unternehmensgesetzbuch[51]Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB) dRGBl S219/1897 idF BGBl I 43/2016. (UGB) grundsätzlich normiert, dass geprüfte Jahresabschlüsse von den gesetzlichen VertreterInnen „spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, mit dem Bestätigungsvermerk beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen“ und somit offenzulegen sind. § 278 UGB sieht jedoch Erleichterungen von dieser Form für „kleine Gesellschaften“ und „Kleinstgesellschaften“ vor. Hier müssen lediglich die Bilanz und der Anhang, nicht jedoch die Gewinn- und Verlustrechnung offengelegt werden, die wiederum Auskunft über Umsätze, Gewinne und somit den Unternehmenserfolg und dessen Geschäftsmodell geben könnte.

Für die Beurteilung, welche Größenklasse für eine Kapitalgesellschaft relevant ist – und ob es sich somit um eine „kleine Gesellschaft“ oder eine „Kleinstgesellschaft“ handelt, werden gemäß § 221 UGB die folgenden drei Kriterien herangezogen:

  1. Die Bilanzsumme, also die Summe des in der jeweiligen Kapitalgesellschaft vorhandenen Vermögens bzw Kapitals,
  2. die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag sowie
  3. die Anzahl der ArbeitnehmerInnen im Jahresdurchschnitt.

Bei allen drei Kriterien erscheint es nachvollziehbar, dass Plattformen – bei gegebenem ökonomischen Erfolg – geringere Zahlen aufweisen als Unternehmen der jeweiligen Branche, mit der sie konkurrieren (zB etwa Personenbeförderung oder Reinigung).

So wird zB der Plattform Uber regelmäßig zugeschrieben, dass sie keinen Fuhrpark besitzt. Die zur Erstellung der Leistung notwendigen Betriebsmittel (Immobilien bei AirBnB, Autos bei Uber oder CheckRobin, Fahrräder bei den Zustellplattformen Deliveroo[52]Vgl etwa Unicum Karrierezentrum, http://karriere.unicum.de/job/deliveroo-sucht-kurierfahrer-mit-fahrrad-scooter-und-auto (12.08.2016).> oder Foodora[53]) werden von den Arbeitenden bzw den AnbieterInnen der Dienstleistung selbst oder aber von den NutzerInnen/KonsumentInnen (wie im Falle der Reinigungsplattform Helpling[54]Vgl Helpling, https://help.helpling.com/customer/de/portal/articles/2234965-welche-reinigungsmittel-m%C3%BCssen-bereitgestellt-werden- (12.08.2016).) eingebracht. Unabhängig von der Wertigkeit der zugrunde gelegten Betriebsvermögen reduziert dies ceteris paribus gegenüber konventionellen AnbieterInnen das Gesamtvermögen und somit die Bilanzsumme.

Ebenso legen Plattformen Wert darauf, dass die den NutzerInnen angebotenen Dienstleistungen von „Privaten“, Selbständigen oder Partnerunternehmen durchgeführt werden[55]Vgl Heiling/Kuba, Kurswechsel 2016/2, 20.
, wodurch die Arbeitsleistenden nicht als ArbeitnehmerInnen aufscheinen.

Nicht zuletzt werden auch die für die jeweilige Leistung zu verrechnenden Gesamtumsätze zwischen den NutzerInnen/KonsumentInnen und Arbeitsleistenden/AnbieterInnen anfallen, während der Umsatz der Plattform nur aus einem Anteil besteht, der sich als Provision, „Vermittlungsgebühr[56]Vgl Heiling/Kuba, Kurswechsel 2016/2, 16.“ (im Falle der Mitnahmeplattform CheckRobin) oder als „Nutzungsgebühr[57]VglHeiling/Kuba, Kurswechsel 2016/2, 19.“ (wie etwa im Falle der Handwerksplattform Myhammer) versteht.

Bei gegebenem Transaktionsvolumen weisen PlattformbetreiberInnen somit in allen drei für das UGB relevanten Kriterien geringere Werte aus als konventionelle Unternehmen in vergleichbaren Branchen und fallen somit regelmäßig unter jene Grenzen, die von der Gesetzgebung als Relevanzgrößen für die Offenlegungsverpflichtungen einer Kapitalgesellschaft herangezogen werden, obwohl Unternehmen wie AirBnB oder Uber die kommunale Politik durchaus beschäftigen. Die Intransparenz erscheint somit der Struktur der Plattform immanent bzw erscheinen die für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Größen- und Einordnungskritieren für die Plattformbranche als unpassend.

5. Conclusio

Im Rahmen der relativ jungen und noch ziemlich unbeschriebenen Ökonomie der Plattformen sind eine Vielzahl an unterschiedlichen Geschäftsmodellen und auch kollaborativen Modellen denkbar. Aus arbeitswissenschaftlicher und auch arbeitsrechtlicher Sicht sind jene Modelle besonders interessant, bei denen menschliche Arbeit eingebracht wird und bei denen diese auch durch eine (monetäre) Gegenleistung abgegolten wird, da hier Fragen des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgeltes analysiert werden können. Insofern sollen auch die einzelnen AkteurInnen der Share Economy bzw der Plattformökonomie besonders dahingehend analysiert werden, ob im jeweiligen Geschäftsmodell Dienstleistungen und somit menschliche Arbeit geleistet werden.

Es zeigt sich nämlich, dass genau diese Art der Plattform häufig in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben wird, ökonomisch also tendenziell in der Sphäre der Gewerbsmäßigkeit und der Profitorientierung zu verorten ist. Diese Herangehensweise soll keinesfalls die große Diversität der verschiedenen Plattformmodelle schmälern. Je größer jedoch der Bereich profitorientiert „vermittelter“ menschlicher Arbeit über Plattformen ist, desto relevanter werden neben arbeits(rechts)wissenschaftlichen Problemen auch regulatorische (sozialversicherungs-, steuer- und gewerberechtliche ) Fragestellungen.

Wie mittlerweile erste Forschungsarbeiten zeigen, ist das Phänomen plattformbasierter Arbeit in Europa nunmehr sichtbar existent. Die Gruppe jener Personen, die Arbeit über Online-Plattformen verrichten, ist bereits wissenschaftlich beschrieben. Sie unterscheidet sich in einigen demografischen Merkmalen von der Gesamtheit der Arbeitenden. Auch wenn die Situationen und Arbeitsbedingungen auf den einzelnen Plattformen stark differieren, können für diese Gruppe trotzdem spezifische „typische“ Bedürfnisse und Probleme identifiziert werden.

Fragen von fairen Arbeitsbedingungen, der Möglichkeit betrieblicher Mitbestimmung, fairer Entlohnung und der gerechten Verteilung von Produktivitätsgewinnen (etwa durch den Beitrag der Plattformunternehmen zum Steuerhaushalt und zu sozialen Sicherungssystemen) durch den technischen Fortschritt werden unumgänglich diskutiert werden müssen. Unabhängig von der ideologischen Herangehensweise an diese Fragestellungen benötigt es jedenfalls aber stärkere Evidenz und Transparenz über die Beschaffenheit dieses noch jungen Sektors und nicht zuletzt über die Geschäftsmodelle und -praktiken der Plattformunternehmen. Insbesondere die Daten, die die Plattformunternehmen im Rahmen ihrer unternehmensrechtlichen Veröffentlichungspflichten publizieren, erscheinen derzeit noch unbefriedigend und immanent unzureichend. Eine Verbreiterung der Datengrundlage durch umfangreichere Transparenz und Publizität der (gewinnorientierten) Plattformen wäre für evidenzbasierte Debatten und Politik hilfreich.

[1] Rifkin, Die Null-Grenzkosten-Gesellschaft. Das Internet der Dinge, kollaboratives Gemeingut und der Rückzug des Kapitalismus (2014) 37.

[2] Vgl Schumich, Sharing Economy – Die Ökonomie des Teilens aus der Sicht von ArbeitnehmerInnen (2016) 17.

[3] Himpele, Von der Share zur Fair Economy, Kurswechsel 2016/2, 23.

[4] Vgl dazu etwa Heiling/Kuba, Arbeit für/durch die Plattform, Kurswechsel 2016/2, 13, oder Eckhardt/Bardi, The Sharing Economy isn’t about Sharing at all, Havard Business Review, https://hbr.org/2015/01/the-sharing-economy-isnt-about-sharing-at-all (27.10.2016).

[5] Huws, Platform labour – Sharing Economy or Virtual Wild West, Journal for a progressive economy 2016/1, 24–27.

[6] Evans/Gawer, The Rise of the Platform Enterprise (2016) 4.

[7] Europäische Kommission, Mitteilung zur Europäischen Agenda für kollaborative Wirtschaft, COM(2016) 356 final 3.

[8] Europäische Kommission, COM(2016) 356 final 3.

[9] Schweighofer, Auswirkungen der Digitalisierung auf die Arbeitsmärkte, Wirtschaft und Gesellschaft 2016/2, 221.

[10] Schweighofer, Wirtschaft und Gesellschaft 2016/2, 220 f.

[11] Vgl etwa Scholl et al, Peer-to-Peer Sharing, Definition und Bestandsaufnahme (2015) 10 f.

[12] Leonhard Dobusch, Stellungnahme zum Fragenkatalog für das öffentliche Fachgespräch „Ökonomische Aspekte der Digitalisierung” des Ausschusses „Digitale Agenda” des deutschen Bundestages (2014) 2.

[13] Vgl Firmenbuch der Republik Österreich, FN 435271f.

[14] Däubler, Digitalisierung und Arbeitsrecht, Soziales Recht – Sonderausgabe Juli 2016, 32.

[15] Europäische Kommission, Mitteilung zu Online-Plattformen im digitalen Binnenmarkt COM(2016) 288 final, 2 f.

[16] Vgl Leimeister/Zogaj/Blohm, Crowdwork – Digitale Wertschöpfung in der Wolke, in Benner, Crowdwork – zurück in die Zukunft (2015) 14 ff.

[17] Risak, What’s law got to do with it? (Arbeits-)Rechtliche Aspekte plattformbasierten Arbeitens, Kurswechsel 2016/2, 33.

[18] Vgl Risak, Kurswechsel 2016/2, 33.

[19] Vgl Schmidt, Arbeitsmärkte in der Plattformökonomie – Zur Funktionsweise und Herausforderungen von Crowdwork und Gigwork (2016) 5.

[20] Vgl http://whatis.techtarget.com/definition/gig-economy (19.12.2016).

[21] Vgl Heiling/Kuba, Kurswechsel 2016/2, 20 f.

[22] Leimeister/Zogaj/Blohm, in Benner, Crowdwork 13.

[23] Keinz, Auf den Schultern der Vielen, Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung, 2015/1, 35.

[24] Vgl etwa Eurofund, New forms of employment (2015) 107.

[25] Leimeister/Zogaj/Blohm, in Benner, Crowdwork 15.

[26] Leimeister/Zogaj/Blohm, in Benner, Crowdwork 15.

[27] Vgl Warter, Crowdwork (2016) 35 ff.

[28] Vgl Europäische Kommission, COM(2016) 356 final 2.

[29] Vgl Gourdin, The cost of non-Europe in the Sharing Economy, PE 558.777 (2016) 8, http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2016/558777/EPRS_STU(2016)558777_EN.pdf (28.10.2016).

[30] Vgl Huws/Joyce, Crowd Working Survey. Size of UK’s ‘Gig Economy’ revealed for the first time, http://www.feps-europe.eu/assets/a82bcd12-fb97-43a6-9346-24242695a183/crowd-working-surveypdf.pdf (25. 10.2016).

[31] Huws/Joyce, Size of Sweden’s ‘Gig Economy’ revealed for the first time, http://www.uniglobalunion.org/sites/default/files/files/news/swedens_digital_economy.pdf (25. 10.2016).

[32] Vgl Huws/Joyce, New estimate of the size of Dutch Gig Economy, http://www.feps-europe.eu/assets/778d57d9-4e48-45f0-b8f8-189da359dc2b/crowd-working-survey-netherlands-finalpdf.pdf, (28.10.2016).

[33] Vgl Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Befragung zum sozioökonomischen Hintergrund und zu den Motiven von Crowdworkern (2016) 9 ff.

[34] Vgl Financial Times, New world of work: digital marketplace reshapes casual labour, https://next.ft.com/content/6a23a27c-3500-11e5-b05b-b01debd57852 (06.08.2016)

[35] Vgl Huws/Joyce, Österreichs Crowdworkszene, Wie geht es Menschen, die über Online-Plattformen arbeiten? (2016), 3, verfügbar unter https://media.arbeiterkammer.at/wien/PDF/studien/digitalerwandel/Oesterreichs_Crowdworkszene_2016.pdf (21.09.2016).

[36] Huws/Joyce, Österreichs Crowdworkszene 5.

[37] Vgl BMAS, Befragung zum sozioökonomischen Hintergrund und zu den Motiven von Crowdworkern 4.

[38] Berg, Income Security in the on-demand economy: findings and policy lessons from a survey of Crowdworkers (2015) 5, http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/—ed_protect/—protrav/—travail/documents/publication/wcms_479693.pdf (19.12.2016).

[39] Risak, Kurswechsel 2016/2, 34.

[40] Van Alstyne/Parker/Choudary, Plattform statt Pipeline, Havard Business Manager (Juni 2016) 24.

[41] Vgl etwa Heiling/Schumich, Zwischen Marktaufteilung & Machtverteilung. Entwurf einer Landkarte für die Sharing Economy (2016) 12.

[42] Heiling/Kuba, Kurswechsel 2016/2, 20 f.

[43] Vgl Rocket Internet SE, Annual Report 2014, 4, https://www.rocket-internet.com/sites/default/files/investors/Rocket%20Annual%20Report%202014.pdf (19.12.2016).

[44] Vgl Rocket Internet SE, Annual Report 2014, 74.

[45] Vgl Rocket Internet SE, Annual Report 2014, 82.

[46] Vgl Rocket Internet SE, Annual Report 2014, 80.

[47] Vgl Rocket Internet SE, Annual Report 2014, 146.

[48] Vgl HV Holtzbrinck Ventures Adviser GmbH, http://www.holtzbrinck-ventures.com/portfolio/ (16.11.2016).

[49] Vgl Firmenbuch der Republik Österreich, FN 372771v.

[50] Vgl Bartik/Lutter/Antalovsky, The Big Transformers. Sharing und On-Demand-Economy auf dem Vormarsch (2015) 19.

[51] Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB) dRGBl S219/1897 idF BGBl I 43/2016.

[52] Vgl etwa Unicum Karrierezentrum, http://karriere.unicum.de/job/deliveroo-sucht-kurierfahrer-mit-fahrrad-scooter-und-auto (12.08.2016).

[53] Vgl etwa Foodora, https://www.foodora.at/contents/jobs#op-83293-kurier-in-wien (12.08.2016).

[54] Vgl Helpling, https://help.helpling.com/customer/de/portal/articles/2234965-welche-reinigungsmittel-m%C3%BCssen-bereitgestellt-werden- (12.08.2016).

[55] Vgl Heiling/Kuba, Kurswechsel 2016/2, 20.

[56] Vgl Heiling/Kuba, Kurswechsel 2016/2, 16.

[57] VglHeiling/Kuba, Kurswechsel 2016/2, 19.